Veträge des Telekommunikationsdienstungsunternehmens verfügbar in der JVA

Anfrage an: JVA Hahnöfersand

Verträge zwischen den JVAs Hahnöfersand und dem in der Anstalt verfügbaren Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen.
Mit der Schwärzung personenbezogener Daten bin ich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Hamburger Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    2. August 2020
  • Frist
    5. September 2020
  • 10 Follower:innen
Belia Zanna Geetha Brückner
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte<< Anrede >> ich…
An JVA Hahnöfersand Details
Von
Belia Zanna Geetha Brückner
Betreff
Veträge des Telekommunikationsdienstungsunternehmens verfügbar in der JVA [#194093]
Datum
2. August 2020 11:03
An
JVA Hahnöfersand
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte<< Anrede >> ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Verträge zwischen den JVAs Hahnöfersand und dem in der Anstalt verfügbaren Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten bin ich einverstanden. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Hamburger Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Belia Zanna Geetha Brückner Anfragenr: 194093 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194093/ Postanschrift Belia Zanna Geetha Brückner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Belia Zanna Geetha Brückner
JVA Hahnöfersand
Guten Morgen Frau Brückner, Ihre Email wurde, an folgende Email-Adresse, zuständigkeitshalber weitergeleitet: <…
Von
JVA Hahnöfersand
Betreff
AW: [EXTERN]- Veträge des Telekommunikationsdienstungsunternehmens verfügbar in der JVA [#194093]
Datum
3. August 2020 08:24
Status
Warte auf Antwort
Guten Morgen Frau Brückner, Ihre Email wurde, an folgende Email-Adresse, zuständigkeitshalber weitergeleitet: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichem Gruß
JVA Hahnöfersand
Sehr geehrte Frau Brückner, Ihre Anfrage haben wir zuständigkeitshalber an die Behörde für Justiz und Verbrauche…
Von
JVA Hahnöfersand
Betreff
WG: [EXTERN]- Veträge des Telekommunikationsdienstungsunternehmens verfügbar in der JVA [#194093]
Datum
3. August 2020 11:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Brückner, Ihre Anfrage haben wir zuständigkeitshalber an die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Amt für Justizvollzug und Recht, Abteilung Justizvollzug, weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Sehr geehrter Frau Brückner, einer Weitergabe des Vertrags der Freien und Hansestadt Hamburg mit dem Unternehmen…
Von
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Betreff
WG: [EXTERN]- Veträge des Telekommunikationsdienstungsunternehmens verfügbar in der JVA [#194093]
Datum
7. August 2020 08:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Frau Brückner, einer Weitergabe des Vertrags der Freien und Hansestadt Hamburg mit dem Unternehmen, das in der JVA Hahnöfersand Telekommunikationsdienstleistungen für Gefangenen bereitstellt, der vor Inkrafttreten des Hamburgischen Transparenzgesetzes geschlossen wurden, stehen strikte und umfassende Geheimhaltungsklauseln entgegen. Ich verweise insofern auch auf § 7 HmbTG. Mit freundlichen Grüßen
Belia Zanna Geetha Brückner
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparen…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Belia Zanna Geetha Brückner
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Veträge des Telekommunikationsdienstungsunternehmens verfügbar in der JVA“ [#194093] [#194093]
Datum
24. August 2020 08:41
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/194093/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil diese Verträge der JVA mit dem Telekommunikatiosdienstleister von öffentlichem Interesse sind. Justizvollzugsanstalten dürfen ihren Gefangenen keine überhöhten Telefonkosten in Rechnung stellen. Die Preise dürften nicht über denjenigen auf dem freien Markt liegen. Ich bin mit der Schwärzung personenbezogener Daten natürlich einverstanden. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Belia Zanna Geetha Brückner Anhänge: - 194093.pdf Anfragenr: 194093 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194093/
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Eingabe nach HmbTG (G5/2479/2020) Sehr geehrte Frau Brückner, Ihre E-Mail vom 24.8.2020 ist bei uns eingegan…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Eingabe nach HmbTG (G5/2479/2020)
Datum
7. September 2020 09:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Brückner, Ihre E-Mail vom 24.8.2020 ist bei uns eingegangen. Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenzeichen G5/2479/2020 geführt und bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jedem Schriftwechsel mit unserer Dienststelle an. Aufgrund der Vielzahl der hier eingehenden Anfragen und Beschwerden müssen wir Sie leider um Geduld bitten. Bis zum Abschluss einer Überprüfung kann erfahrungsgemäß einige Zeit vergehen. Wir bedanken uns für Ihr Verständnis. Sobald wir Ihnen in dieser Angelegenheit etwas zu berichten haben, kommen wir unaufgefordert auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Anfrage nach HmbTG (G5/2479/2020) Sehr geehrte Frau Brückner, Ich beziehe mich auf Ihre Eingabe vom 24.8.202…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Anfrage nach HmbTG (G5/2479/2020)
Datum
12. November 2020 14:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Brückner, Ich beziehe mich auf Ihre Eingabe vom 24.8.2020. Sie haben mitgeteilt, Sie hätten sich am 2.8.2020 an die JVA Hahnöfersand gewandt und Übersendung der Verträge mit dem in der Anstalt verfügbaren Telekommunikationsdienstleister beantragt. Sie erhielten daraufhin am 7.8.2020 eine Antwort der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV), der die Sache zuständigkeitshalber übergeben worden war. Die BJV teilte Ihnen mit, dass Ihrem Antrag nicht entsprochen werden könne, weil der betreffende Vertrag schon vor Inkrafttreten des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) geschlossen worden sei. Der Vertrag enthalte eine Geheimhaltungsklausel. Zudem wurde auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verwiesen, die nach § 7 HmbTG von der Informationspflicht ausgenommen seien. Mir gegenüber hat die BJV weiter ausgeführt, der Vertrag stamme aus dem Jahr 2004. In der Zwischenzeit habe es aber mehrere Nachträge gegeben, in denen die Tarife angepasst und die Laufzeit verlängert worden seien, zuletzt im Sommer 2020. Ich habe danach Zweifel, dass die BJV zu Recht die Herausgabe der Verträge vollständig verweigert. Der ursprüngliche Vertrag aus dem Jahr 2004 wurde vor Inkrafttreten des HmbTG (2012) und auch vor Inkrafttreten dessen Vorgängers, des HmbIFG (2006) abgeschlossen. Zum damaligen Zeitpunkt gab es mithin in Hamburg noch kein informationsfreiheitsrechtliches Gesetz, dass die Vertragsparteien hätten kennen oder beachten müssen. Insofern begegnet auch die vereinbarte Geheimhaltungsklausel keinen rechtlichen Bedenken. Bei dem ursprünglichen Vertrag aus 2004 handelt es sich um einen Altvertrag im Sinne von § 17 Abs. 1 HmbTG; die Gewährung von Auskünften über den Gegenstand solcher Altverträge steht nach § 17 Abs. 2 HmbTG unter der Voraussetzung, dass die informationspflichtige Stelle darüber mit dem Vertragspartner zunächst verhandelt und, falls keine Einigung erzielt werden kann, in einer Interessenabwägung zu dem Ergebnis kommt, dass das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass der Anbieter ein zeitlich begrenztes Monopol mit einem faktischen Benutzungszwang durch die Strafgefangenen innehat, dem ein Missbrauchspotenzial innewohnt (vgl. hierzu auch den Tätigkeitsbericht Informationsfreiheit des HmbBfDI, 2010/2011, Ziffer 5.6). Andererseits sind Verträge aus anderen JVAs auch bereits öffentlich einsehbar (siehe etwa https://fragdenstaat.de/anfrage/vertr... der hamburgische Vertrag wurde bereits in der Vergangenheit an einen Antragsteller herausgegeben (vgl. TB HmbBfDI a.a.O.) Die späteren Änderungen und Ergänzungen zu dem ursprünglichen Vertrag sind nach § 17 Abs. 3 HmbTG den Bestimmungen des HmbTG unterworfen. Sie unterliegen also nicht dem besonderen Vertrauensschutz, den § 17 Abs. 1 und 2 HmbTG den Altverträgen eigentlich gewähren. Jedenfalls hinsichtlich der Informationen, die in den Ergänzungsvereinbarungen enthalten sind, zieht das Argument nicht, dass die Vereinbarung insgesamt vor Inkrafttreten des HmbTG abgeschlossen wurde. Sie unterliegen damit prinzipiell der Informationspflicht. Wenn, wie die BJV vorträgt, in den ergänzenden Vertragsbestimmungen vereinbart ist, dass die übrigen Bestimmungen der Verträge samt Ergänzungsvereinbarungen unberührt bleiben und weiter gelten, dürfte sich dies zwar auch auf die ursprünglich vereinbarte Geheimhaltungsklausel beziehen. Grundsätzlich lässt sich die gesetzliche Informationspflicht aber nicht durch vertragliche Abreden aufheben oder einschränken; derartige Abreden sind nach § 134 BGB regelmäßig nichtig (vgl. Maatsch/Schnabel, Das Hamburgische Transparenzgesetz, 2015, § 7, Rn. 5 m.w.N.). Dem folgend dürfte die Geheimhaltungsklausel jedenfalls insofern als nichtig anzusehen sein, als sie sich auf die nach Inkrafttreten des HmbTG abgeschlossenen Vereinbarungen erstreckt. Zwar kann einer Offenlegung dieser Vertragsergänzungen § 7 HmbTG entgegenstehen, der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 7 Abs. 1 HmbTG von der Informationspflicht ausnimmt, wenn nicht das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt (§ 7 Abs. 2 HmbTG). Inwiefern die Informationen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 7 Abs. 1 HmbTG darstellen, ist allerdings noch genauer darzulegen. Zweifelhaft ist bereits, dass die Information geheim ist. In einem früheren Verfahren wurde bereits ein Informationszugang zu den Verträgen gewährt (Tätigkeitsbericht Informationsfreiheit des HmbBfDI, 2010/2011, Ziffer 5.6). Erforderlich ist weiter ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, d.h. das Bekanntwerden der Information muss geeignet sein, sich unmittelbar auf die Wettbewerbsposition des Unternehmens auszuwirken oder ihm wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Das kann der Fall sein bei solchen Informationen, die für die Bewerbung im Rahmen eines späteren Ausschreibungsverfahrens um das Monopol von Mitbewerbern genutzt werden können. Dies ist von der BJV im Einzelnen zu begründen. Kommt eine Auswirkung auf den Wettbewerb nicht in Betracht, stellen die Informationen bereits kein schützenswertes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dar. Mir ist leider unklar, inwiefern es sich bei den Vertragsbedingungen um Standardklauseln handelt, die der Anbieter in jedem Vertrag nutzt, oder um individuell ausgehandelte Bedingungen. Wurde der Vertrag individuell ausgehandelt, ggf. auch nach der Auskunftserteilung 2010, kann eine Auswirkung auf den Wettbewerb fehlen, weil dann eben keine Rückschlüsse auf andere Verträge des Unternehmens möglich sind. Handelt es sich hingegen um einen Standardvertrag, ist zweifelhaft, inwiefern er (noch) ein Geheimnis darstellt, nachdem er in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern sowie Schleswig-Holstein (Landtagsdrucksache 17/158 vom 8.1.2010) bereits öffentlich gemacht wurde. Diese Aspekte wurden bisher von der BJV nach meinem Dafürhalten nicht ausreichend begründet. Selbst wenn ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bejaht wird, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob ein überwiegendes Informationsinteresse besteht. Ist das der Fall, muss auch ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis offengelegt werden. Auch hier ist das zeitlich begrenzte Monopol des Anbieters und das einhergehende Missbrauchspotenzial in der Abwägung zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann mit dem Hinweis auf enthaltene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch nicht das gesamte Dokument zurückgehalten werden, sondern lediglich die sensiblen Informationen sind zu schwärzen. Mir ist leider unklar, welche Informationen in den Ergänzungsvereinbarungen enthalten sind und nach Schwärzung sensibler Passagen lesbar sind. Sie haben die Möglichkeit, gegen die ablehnende Entscheidung der BJV Widerspruch einzulegen. Die Befassung unserer Dienststelle mit dieser Sache hindert nicht die Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung. Im Widerspruchsverfahren, jedenfalls aber in einem möglichen späteren Gerichtsverfahren wird die BJV ihre Ablehnung genauer begründen müssen. Ich wäre Ihnen dankbar für eine kurze Mitteilung, sollten Sie sich für ein Widerspruchsverfahren entscheiden. Mit freundlichen Grüßen
Belia Zanna Geetha Brückner
AW: Ihre Anfrage nach HmbTG (G5/2479/2020) [#194093] Sehr geehrte [geschwärzt], Vielen Dank für die ausführliche …
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Belia Zanna Geetha Brückner
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach HmbTG (G5/2479/2020) [#194093]
Datum
13. November 2020 14:54
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte [geschwärzt], Vielen Dank für die ausführliche Erläuterung des Sachverhalts. Ich möchte gegen die Geheimhaltung des Vertrags Widerspruch einlegen und halte an meiner Anfrage fest. Mit freundlichen Grüßen Belia Zanna Geetha Brückner Anfragenr: 194093 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
AW: [EXTERN]-AW: Ihre Anfrage nach HmbTG (G5/2479/2020) [#194093] Sehr geehrte Frau Brückner, bitte legen Sie Ihr…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: [EXTERN]-AW: Ihre Anfrage nach HmbTG (G5/2479/2020) [#194093]
Datum
16. November 2020 08:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Brückner, bitte legen Sie Ihren Widerspruch direkt bei der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz ein. Unsere Dienststelle ist keine Widerspruchsbehörde und leider genügt es auch nicht, dass ich Ihre Erklärung weiterleite. Bitte bedenken Sie auch, dass der Widerspruch schriftlich oder in einer anderen Form nach § 70 VwGO eingelegt werden muss. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie uns über den weiteren Verlauf des Verfahren auf dem Laufenden halten. Mit freundlichen Grüßen
Belia Zanna Geetha Brückner
Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. August 2020 Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den in der Betreffzeile gen…
An JVA Hahnöfersand Details
Von
Belia Zanna Geetha Brückner
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. August 2020
Datum
23. November 2020
An
JVA Hahnöfersand
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den in der Betreffzeile genannten Bescheid erhebe ich hiermit Widerspruch. Für meinen Widerspruch führe ich folgende Begründung an: Laut der Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit handelt es sich bei dem ursprünglichen Vertrag aus 2004 um einen Altvertrag, im Sinne von § 17 Abs. 1 HmbTG; die Gewährung von Auskünften über den Gegenstand solcher Altverträge steht nach § 17 Abs. 2 HmbTG unter der Voraussetzung, dass die informationspflichtige Stelle darüber mit dem Vertragspartner verhandelt. Das Informationsinteresse muss gegen das Geheimhaltungsinteresse abgewogen werden. Dazu wird zu berücksichtigen sein, dass der Anbieter Telio Gmbh, ein zeitlich begrenztes Monopol mit einem faktischen Benutzungszwang durch die Strafgefangenen innehat, dem ein Missbrauchspotenzial innewohnt (vgl. hierzu auch den Tätigkeitsbericht Informationsfreiheit des HmbBfDI, 2010/2011, Ziffer 5.6). Darüber hinaus sind Verträge aus anderen JVAs bereits öffentlich einsehbar. (Siehe etwa: https://fragdenstaat.de -Vertrag zwischen Mecklingburg-Vorpommern und Telio GmbH) Die späteren Änderungen und Ergänzungen zu dem ursprünglichen Vertrag sind nach § 17 Abs. 3 HmbTG den Bestimmungen des HmbTG unterworfen. Sie unterliegen also nicht dem besonderen Vertrauensschutz, den § 17 Abs. 1 und 2 HmbTG den Altverträgen eigentlich gewähren. Jedenfalls hinsichtlich der Informationen, die in den Ergänzungsvereinbarungen enthalten sind, zieht das Argument nicht, dass die Vereinbarung insgesamt vor Inkrafttreten des HmbTG abgeschlossen wurde. Sie unterliegen damit prinzipiell der Informationspflicht. Selbst wenn ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bejaht wird, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob ein überwiegendes Informationsinteresse besteht. Ist das der Fall, muss auch ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis offengelegt werden. Auch hier ist das zeitlich begrenzte Monopol des Anbieters und das einhergehende Missbrauchspotenzial in der Abwägung zu berücksichtigen. Außerdem, kann mit dem Hinweis auf enthaltene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht das gesamte Dokument zurückgehalten werden, sondern lediglich die sensiblen Informationen sind zu schwärzen. Mit freundlichen Grüßen
JVA Hahnöfersand
Veträge des Telekommunikationsdienstungsunternehmen
Von
JVA Hahnöfersand
Via
Briefpost
Betreff
Veträge des Telekommunikationsdienstungsunternehmen
Datum
23. Dezember 2020
Status
Warte auf Antwort
Belia Zanna Geetha Brückner
AW: [EXTERN]-AW: Ihre Anfrage nach HmbTG (G5/2479/2020) [#194093] Sehr geehrte<< Anrede >> Ich habe n…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Belia Zanna Geetha Brückner
Betreff
AW: [EXTERN]-AW: Ihre Anfrage nach HmbTG (G5/2479/2020) [#194093]
Datum
6. Januar 2021 17:05
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Ich habe nun eine Antwort der Behörde erhalten und diese bereits hochgeladen. Die Verträge habe ich erhalten, allerdings sind die wichtigen und erfragten Informationen bezüglich Tarifkonditionen und Preise geschwärzt. Beantwortet wurde meine Anfrage somit nicht im Interesse der Transparenz, sondern im Interesse und Sinne des Kommunikationsdienstleisters und dessen Marktvorteil. Argumentiert wird mit dem potenziellen Nachteil, insofern die tariflichen Bedingungen des Vertrages veröffentlicht werden. Ich denke, somit wurde meine Anfrage wiederholt nicht rechtens bearbeitet. Aufgrund der Monopolstellung von Telio entsteht ein Missbrauchspotenzial, welches durch Offenlegung reduziert werden kann. Ich bitte um eine Einschätzung und Stellungnahme Ihrerseits. Vielen Dank für Ihre Mühe! .. Mit freundlichen Grüßen Belia Zanna Geetha Brückner Anhänge: - behorde-justiz-und-verbraucherschutz.pdf Anfragenr: 194093 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194093/
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Eingabe wg. Informationsfreiheit (I3/2479/2020) Sehr geehrte [geschwärzt], bitte entschuldigen Sie, dass sic…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Eingabe wg. Informationsfreiheit (I3/2479/2020)
Datum
17. Mai 2021 12:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte [geschwärzt], bitte entschuldigen Sie, dass sich die Bearbeitung dieser Angelegenheit etwas verzögert hat. Ich habe erneut Kontakt zur Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) aufgenommen, da auch mir die Grundlage für die Schwärzungen insbesondere der Tarifentgeltbestimmungen nicht ganz klar geworden ist. Auf meine Rückfrage hat die BJV mir mitgeteilt, dass die Tarife den Gefangenen durchaus bekannt sind. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zeichnen sich dadurch aus, dass sie nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind. Die Zahl der „Wissenden“ ist nicht (allein) ausschlaggebend; der eng begrenzte Personenkreis ist nicht rein quantitativ zu bestimmen. Entscheidend ist, ob der Geheimnisträger den Kreis der „Wissenden“ unter Kontrolle behält (Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 82 m.w.N.). Wenn sich aber jeder Gefangene als Vertragspartner des Telekommunikationsunternehmens ein Tarifverzeichnis aushändigen lassen könnte und nicht besonders verpflichtet ist, dieses vertraulich zu behandeln, hat aber nach meinem Verständnis das Telekommunikationsunternehmen keine Kontrolle darüber, wer über dieses Wissen verfügt. Eine besondere Verschwiegenheitspflicht wird den Gefangenen hier nicht auferlegt. Aus meiner Sicht spricht daher einiges dafür, in den Tarifen schon kein Geheimnis zu sehen, wobei allerdings die Möglichkeiten für die Gefangenen, die Information weiterzugeben (zur Kopien des Tarifblatts oder durch Berichte an Angehörige und Freunde) praktisch durch die Gegebenheiten in der Haftanstalt begrenzt sein dürften. Rechtsprechung zu diesem Punkt existiert nach meinem Kenntnisstand nicht. Ich habe weiterhin Zweifel, dass die Begründung der BJV für die Ablehnung Ihrer Anträge trägt. Dies habe ich der BJV auch mitgeteilt; meine Ansprechperson dort hat mir allerdings signalisiert, dass sie ihre Rechtsauffassung nicht ändern würde. Auf außergerichtlichem Weg wird man Ihnen die Information nach derzeitigem Stand daher wohl nicht überlassen. Zu Mitte Juni hin übernimmt eine neue Referentin den Bereich; möglicherweise hätte ein erneuter Antrag dann höhere Erfolgsaussichten. Ich bedauere, dass ich Ihnen aktuell leider nicht weiterhelfen kann. Sollte ein neuer Antrag erneut abgelehnt werden, wenden Sie sich gern erneut an uns. Die vorliegende Eingabe werde ich schließen. [geschwärzt] Referat JI – Fachbereich Inneres und Informationsfreiheit Referentin, I3 Freie und Hansestadt Hamburg Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Postanschrift: Ludwig-Erhard-Str. 22 · 20459 Hamburg Geschäftsstelle:  [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt]   Fax: +49 (0)40 428 54-4000 Durchwahl: Büro: +49 (0)40 428 [geschwärzt] E-Mail: [geschwärzt]<[geschwärzt]> Webauftritt:  datenschutz-hamburg.de<https://www.datenschutz-hamburg.de/> Abhängig vom Anlass Ihrer oder unserer Kontaktaufnahme werden Ihre personenbezogenen Daten von uns verarbeitet. Nähere Informationen dazu erhalten Sie hier<https://www.datenschutz-hamburg.de/pages/informationen_art13_14/> oder auf Nachfrage bei unserer behördlichen Datenschutzbeauftragten. Bitte beachten Sie auch, dass vertrauliche Informationen auf elektronischem Wege nur verschlüsselt an uns übermittelt werden sollten.
JVA Hahnöfersand
Herausgabe Ursprungsvertrag zwischen der JVA Hahnöfersand und Telio
Von
JVA Hahnöfersand
Via
Briefpost
Betreff
Herausgabe Ursprungsvertrag zwischen der JVA Hahnöfersand und Telio
Datum
17. Mai 2021
Status
Warte auf Antwort
Belia Zanna Geetha Brückner
Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.05.2021 Aktenzeichen/ Herausgabe des Ursprungsvertrags von 2004 / Verträge d…
An JVA Hahnöfersand Details
Von
Belia Zanna Geetha Brückner
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.05.2021 Aktenzeichen/ Herausgabe des Ursprungsvertrags von 2004 / Verträge des Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens verfügbar in der JVA
Datum
8. Juni 2021
An
JVA Hahnöfersand
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den in der Betreffzeile genannten Bescheid erhebe ich hiermit Widerspruch. Für meinen Widerspruch beziehe ich mich auf das Schreiben der Hamburgischen Datenschutzbeauftragten vom 12.11.2020, welches besagt: „Bei dieser Interessenabwägung wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass der Anbieter ein zeitlich begrenztes Monopol mit einem faktischen Benutzungszwang durch die Strafgefangenen innehat, dem ein Missbrauchspotenzial innewohnt (vgl. hierzu auch den Tätigkeitsbericht Informationsfreiheit des HmbBfDI, 2010/2011, Ziffer 5.6). Andererseits sind Verträge aus anderen JVAs auch bereits öffentlich einsehbar (siehe etwa https://fragdenstaat.de/anfrage/vertrag…); der hamburgische Vertrag wurde bereits in der Vergangenheit an einen Antragsteller herausgegeben (vgl. TB HmbBfDI a.a.O.)“
JVA Hahnöfersand
Widerspruchsbescheid
Von
JVA Hahnöfersand
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
14. Juli 2021
Status
Warte auf Antwort
JVA Hahnöfersand
Widerspruchsbescheid
Von
JVA Hahnöfersand
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
14. Juli 2021
Status
Belia Zanna Geetha Brückner
Klage
An JVA Hahnöfersand Details
Von
Belia Zanna Geetha Brückner
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
16. August 2021
An
JVA Hahnöfersand
Status
1,2 MB
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Verfahren wg. Gefangenentelefonie Sehr geehrte Frau Brückner, ich habe vor einiger Zeit schon gesehen, dass Sie i…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Verfahren wg. Gefangenentelefonie
Datum
24. Mai 2022 07:21
Status
Sehr geehrte Frau Brückner, ich habe vor einiger Zeit schon gesehen, dass Sie in der Angelegenheit zur Gefangenentelefonie in der JVA Hahnöfersand, in der wir ebenfalls Stellung genommen haben, Klage erhoben haben. Wir würden das Verfahren gern weiter verfolgen, um die Ergebnisse in künftigen Vermittlungsverfahren berücksichtigen zu können. Wie ist denn das gerichtliche Aktenzeichen? Wir wären Ihnen auch sehr dankbar, wenn Sie uns auf bevorstehende Verhandlungstermine hinweisen. Mit freundlichen Grüßen

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Belia Zanna Geetha Brückner
AW: Verfahren wg. Gefangenentelefonie [#194093] Sehr [geschwärzt], Vielen Dank für ihre Nachricht. [geschwärzt] i…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Belia Zanna Geetha Brückner
Betreff
AW: Verfahren wg. Gefangenentelefonie [#194093]
Datum
10. Juni 2022 09:37
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], Vielen Dank für ihre Nachricht. [geschwärzt] ist: [geschwärzt] Wenn es zu einem Gerichtstermin kommt, werde ich Sie darüber informieren. Mit freundlichen Grüßen Belia Zanna Geetha Brückner

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