VG Arnsberg, Urteil vom 24.01.2003 - 3 K 2/01 (openJur 2011, 24833)

Ist die Akte 3 K 2/01 bei Ihnen noch vorhanden und falls ja, mit welchen Inhalten?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    23. November 2021
  • Frist
    25. Dezember 2021
  • Ein:e Follower:in
Julian Pascal Beier
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Verwaltungsgericht Arnsberg Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
VG Arnsberg, Urteil vom 24.01.2003 - 3 K 2/01 (openJur 2011, 24833) [#233548]
Datum
23. November 2021 05:57
An
Verwaltungsgericht Arnsberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ist die Akte 3 K 2/01 bei Ihnen noch vorhanden und falls ja, mit welchen Inhalten?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier Anfragenr: 233548 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233548/ Postanschrift Julian Pascal Beier << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier
Verwaltungsgericht Arnsberg
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW; VIG
Von
Verwaltungsgericht Arnsberg
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW; VIG
Datum
25. November 2021 12:38
Status
Warte auf Antwort
Julian Pascal Beier
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „VG Arnsberg, Urteil vom 24.01.2003 - 3 K 2/01 (openJur 2011, 24833)“ [#233548]
Datum
25. November 2021 19:55
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/233548/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Anfrage Verwaltungsaufgaben des Gerichtes betrifft. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier Anhänge: - 233548.pdf - 2021-11-25_1-2021_11_24_VGAr_Sch_JulianPascalBeier_AntragnachdemIFGNRWUIGNRWVIG.pdf Anfragenr: 233548 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233548/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 25.11.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „VG Arnsberg, Urteil vom 24.01.2003 - 3 K 2/01 (openJur 2011, 24833)“ [#233548]
Datum
26. November 2021 07:00
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 25.11.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 27.11.2021 Aktenzeiche…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „VG Arnsberg, Urteil vom 24.01.2003 - 3 K 2/01 (openJur 2011, 24833)“ [#233548]
Datum
8. Dezember 2021 16:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 27.11.2021 Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-9878/21 ________________________________ Sehr geehrter Herr Beier, in diesem Fall haben Sie uns um Vermittlung gebeten, da Sie der Auffassung sind, es handele sich bei dem Informationszugang zu einer verwaltungsprozessualen Akte um eine Verwaltungsaufgabe des Gerichts. Mit Schreiben vom 24.11. hatte das VG Arnsberg Ihren Antrag abgelehnt, da der Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 2 IFG NRW nicht eröffnet sei, da es sich um eine Information aus dem Bereich der Rechtsprechung handele. Zu demselben Ergebnis komme ich auch, eine verwaltungsprozessualen Akte ist eindeutig dem justiziellen Bereich zuzuordnen, weshalb bereits der Anwendungsbereich des IFG NRW nicht eröffnet ist. Daher werde ich in dieser Sache nicht vermittelnd tätig und hoffe insoweit auf Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
Julian Pascal Beier
Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-9878/21 Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 08.12.2021. …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „VG Arnsberg, Urteil vom 24.01.2003 - 3 K 2/01 (openJur 2011, 24833)“ [#233548]
Datum
18. Januar 2022 19:47
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-9878/21 Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 08.12.2021. Ihre Einschätzung kann ich hinsichtlich des Auskunfts über den Inhalt der Akte, nicht jedoch zur Frage über das reine Vorhandensein der Akte nachvollziehen; zweiteres ist als Frage der Organisation (Archivierung) aus meiner Sicht eine Verwaltungsaufgabe des Gerichtes. Mit freundlichen Grüßen Julian Beier Anfragenr: 233548 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233548/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Baier, unabhängig davon, ob der Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 2 IFG NRW eröffnet ist oder ni…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „VG Arnsberg, Urteil vom 24.01.2003 - 3 K 2/01 (openJur 2011, 24833)“ [#233548]
Datum
24. Januar 2022 16:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Baier, unabhängig davon, ob der Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 2 IFG NRW eröffnet ist oder nicht, handelt es sich bei dem Aktenzeichen der betreffenden Akten um ein personenbezogenes Datum, welches nach § 9 IFG NRW schutzwürdig ist. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Julian Pascal Beier
Sehr << Anrede >> unabhängig von der Frage, ob es sich mangels Identifizierbarkeit einer natürlichen …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „VG Arnsberg, Urteil vom 24.01.2003 - 3 K 2/01 (openJur 2011, 24833)“ [#233548]
Datum
29. Januar 2022 12:54
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> unabhängig von der Frage, ob es sich mangels Identifizierbarkeit einer natürlichen Person um ein personenbezogenes Datum handelt und selbst im gegebenen Fall Ausnahmen (§ 9 Abs. 1 lit. b - e IFG NRW) zu prüfen wären, kann ich eine Schutzwürdigkeit nicht erkennen, da das Aktenzeichen an sich durch die Veröffentlichung des Urteils ja bereits bekannt ist. Mit freundlichen Grüßen Julian Beier Anfragenr: 233548 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233548/