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Video von Martin Sonneborn

Das Video, das Martin Sonneborn am heutigen 12.02. produziert hat (vgl. https://twitter.com/MartinSonneborn/status/1227591069178769409)

Information nicht vorhanden

  • Datum
    12. Februar 2020
  • Frist
    4. März 2020
  • 13 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach EU-Verordnungen 1049/2001 sowie 1367/2006 Sehr geehrte<< Anrede >> auf Basis der Verordnu…
An Europäisches Parlament Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Video von Martin Sonneborn [#180270]
Datum
12. Februar 2020 22:00
An
Europäisches Parlament
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach EU-Verordnungen 1049/2001 sowie 1367/2006 Sehr geehrte<< Anrede >> auf Basis der Verordnungen 1049/2001 sowie 1367/2006 bitte ich Sie um Übersendung von Dokumenten, die folgende Informationen enthalten:
Das Video, das Martin Sonneborn am heutigen 12.02. produziert hat (vgl. https://twitter.com/MartinSonneborn/status/1227591069178769409)
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 180270 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180270 Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Europäisches Parlament
A(2020)2065 - Acknowledgement of receipt Sehr geehrter Herr Sonneborn Ihre Nachricht ist beim Europäischen Parlam…
Von
Europäisches Parlament
Betreff
A(2020)2065 - Acknowledgement of receipt
Datum
14. Februar 2020 12:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Sonneborn Ihre Nachricht ist beim Europäischen Parlament eingegangen und wurde am 13/02/2020 mit dem Zeichen A(2020)2065 registriert . Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission bearbeitet. Im Einklang mit der genannten Verordnung wird Ihr Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen ab der Registrierung Ihrer Anfrage bearbeitet. Ihre personenbezogenen Angaben werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU)2018/1725 vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet. Bei Zweifeln bezüglich Ihrer Identität behält sich das Europäische Parlament das Recht vor, um die Übermittlung weiterer Angaben zu ersuchen. Es wird darauf hingewiesen, dass Sie Ihren Antrag über die Website FragDenStaat eingereicht haben, eine private Website, die nicht offiziell mit dem Europäischen Parlament verbunden ist. Daher kann das Europäische Parlament nicht für technische Probleme oder Probleme, die mit der Nutzung dieses Systems zusammenhängen, verantwortlich gemacht werden. Mit freundlichen Grüßen
Europäisches Parlament
A(2020)2065 - time limit extension Our ref.: A(2020)2065 - time limit extension Sehr geehrter Herr Semsrott Grun…
Von
Europäisches Parlament
Betreff
A(2020)2065 - time limit extension
Datum
4. März 2020 12:47
Status
Warte auf Antwort
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186 Bytes


Our ref.: A(2020)2065 - time limit extension Sehr geehrter Herr Semsrott Grundsätzlich läuft die Frist zur Beantwortung Ihres Antrags A(2020)2065 bis Ende 5. März 2020 ab. Da Ihr Antrag jedoch ausnahmsweise neue rechtliche Fragen aufwirft, sieht sich das Europäische Parlament gezwungen, die Frist für die Beantwortung Ihres Antrags gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung 1049/2001 ausnahmsweise um 15 Arbeitstage zu verlängern. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis, Mit freundlichen Grüßen,
Europäisches Parlament
Ihr Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Doku,enten Unser Zeichen: A (2020)2065 (bei künftigen Schreiben bitte …
Von
Europäisches Parlament
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Doku,enten
Datum
26. März 2020
Status
Warte auf Antwort
Unser Zeichen: A (2020)2065 (bei künftigen Schreiben bitte angeben) Sehr geehrter Herr Semsrott, Am 13. Februar 2020 registrierte das Europäische Parlament Ihren Antrag auf öffentlichen Zugang gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 1 zu einem Video über die Hufeisentheorie, das Martin Sonneborn, MdEP, am Tag zuvor in seinem Twitter-Account beworben hatte. Die beantragte Videoaufzeichnung wurde auf Wunsch von Herrn Sonneborn von den VoxBox-Diensten des Parlaments gedreht. Während der ersten Minuten trägt Herr Sonneborn dabei zwei Armbänder, eines mit einem Hakenkreuz und eines mit Hammer und Sichel. Die Nutzung der Vox-Box des Parlaments wird durch den Besc luss des Präsidiums vom 10. Dezember 2007 über die Nutzung der audiovisuellen Einrichtungen des Parlaments geregelt. Artikel 2 Absatz 3 dieses Beschlusses sieht vor, dass die Einrichtungen nicht zum Zwecke der Werbung oder der Verkaufsförderung zugunsten Dritter genutzt werden dürfen und dass die Würde und die Ordnung des Europäischen Parlaments nicht verletzt werden dürfen. Artikel 15 Absatz 3 sieht ferner vor, dass im Falle eines festgestellten Verstoßes gegen die Regeln für die Nutzung der audiovisuellen Einrichtungen, der von einem Mitglied oder einer Fraktion begangen wurde, der Präsident geeignete Maßnahmen ergreift. Vor diesem Hintergrund hat der Präsident des Europäischen Parlaments, nachdem er die Videoaufnahmen und die vom Redner getragenen Armbänder gesehen hat, zwar betont, dass Herr Sonneborn seine Botschaft auf anderem Wege, d.h. ohne Dienste des Parlaments zu beanspruchen, erneut aufzeichnen könne, aber gleichzeitig beschlossen , die Freigabe der Vox-Box-Aufnahmen zu blockieren, um die Würde des Parlaments zu schutzen. Bewertung Ihres Antrags Wenn das Parlament die angeforderten Vox-Box-Videomitschnitte als Antwort auf Ihren Antrag auf öffentlichen Zugang zu Dokumenten offenlegen würde, würde der lnhalt, dessen Veröffentlichung als Verletzung der Würde des Parlaments angesehen wird , schließlich der Öffentlichkeit mitgeteilt werden. Dies würde die Entscheidung des Präsidenten ihres Zwecks berauben und die Fähigkeit des Parlaments, die Nutzung seiner audiovisuellen Einrichtungen wirksam zu kontrollieren oder seine Würde gemäß den Regeln zu schützen, würde beeinträchtigt. Infolgedessen würde der Entscheidungsprozess des Organs im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ernsthaft untergraben werden. Das Parlament prüfte, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 besteht, fand jedoch keine Anhaltspunkte für ein solches Interesse. Dies gilt umso mehr, als der Präsident darauf hinwies, dass es Herrn Sonneborn frei stehe, seine Botschaft auf anderem Wege aufzunehmen und Herr Sonneborn anschließend eine eigene Videoaufnahme veröffentlichte. Schlussfolgerung ln Anbetracht dieser Erwägungen ist das Parlament der Ansicht, dass die öffentliche Freigabe der beantragten VoxBox-Aufnahmen auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 abgelehnt werden muss, um den Entscheidungsprozess des Parlaments zu schützen. Bitte beachten Sie , dass Sie gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 berechtigt sind, innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Zweitantrag mit einem begründeten Antrag auf Überprüfung des Standpunkts des Europäischen Parlaments zu stellen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihr Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Doku,enten [#180270]
Sehr geehrte<< Anrede >> bitte l…
An Europäisches Parlament Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Doku,enten [#180270]
Datum
17. April 2020 13:38
An
Europäisches Parlament
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> bitte leiten Sie dies an die Person weiter, die für die Prüfung von Zweitanträgen zuständig ist. Am 26. März 2020 verweigerte das Europäische Parlament den Zugang zu dem beantragten Dokument auf folgender Grundlage: "Dies würde die Entscheidung des Präsidenten ihres Zwecks berauben und die Fähigkeit des Parlaments, die Nutzung seiner audiovisuellen Einrichtungen wirksam zu kontrollieren oder seine Würde gemäß den Regeln zu schützen, würde beeinträchtigt. Infolgedessen würde der Entscheidungsprozess des Organs im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ernsthaft untergraben werden." (vgl. https://fragdenstaat.de/a/180270) I. Das Europäische Parlament hat bei der Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001 einen offensichtlichen Fehler begangen. Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001 lautet: "Der Zugang zu einem Dokument, das von einem Organ für den internen Gebrauch erstellt wurde oder bei ihm eingegangen ist und das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der das Organ *noch keinen Beschluss gefasst hat*, wird verweigert, wenn eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung. Der Zugang zu einem Dokument mit Stellungnahmen *zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen* innerhalb des betreffenden Organs wird auch nach der Beschlussfassung verweigert, wenn die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernsthaft beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung". (Hervorhebung vom Verfasser) Es ist offensichtlich, dass der erste Absatz von Artikel 4 Absatz 3 nicht auf das strittige Dokument angewendet werden kann, da die fragliche Entscheidung bereits getroffen worden war, als ich meinen ersten Antrag auf Zugang zu Dokumenten einreichte. Es gibt daher keinen offenen Entscheidungsprozess, der ernsthaft untergraben oder durch die Offenlegung beeinträchtigt werden könnte. Es ist auch offensichtlich, dass der zweite Absatz von Artikel 4 Absatz 3 ebenfalls nicht anwendbar ist, da das Dokument keine Stellungnahmen enthält, die im Rahmen von Beratungen oder Vorgesprächen verwendet wurden. Das strittige Dokument war vielmehr der Hauptgegenstand der Beratungen des Parlaments, kann aber in keiner Weise als Stellungnahme zum Zwecke der Information über die Beratungen oder Konsultationen der Institution betrachtet werden. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass der Europäische Gerichtshof in Bezug auf die in Artikel 4 der Verordnung 1049/2001 aufgeführten Ausnahmen festgestellt hat: "Da diese Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden. (C-266-05) Im vorliegenden Fall hat das Parlament offensichtlich eine sehr weite Auslegung von Artikel 4 Absatz 3 vorgenommen, um die Ablehnung des beantragten Dokuments zu rechtfertigen, da es, wie oben dargelegt, keinen Raum für die Anwendung dieser Ausnahme gibt. Die Offenlegung des angeforderten Dokuments kann dem Entscheidungsprozess des Parlaments unmöglich schaden; sie würde vielmehr lediglich eine Neubewertung der ursprünglichen Entscheidung des Parlaments auf der Grundlage einer anderen Reihe von Kriterien - der in der Verordnung 1049/2001 festgelegten - darstellen, was das Parlament zu vermeiden versucht. Doch die Tatsache, dass das Parlament nun seine Entscheidung auf der Grundlage einer anderen Rechtsgrundlage überdenken müsste, kann nicht ernsthaft als etwas ausgelegt werden, das seinen Entscheidungsprozess "ernsthaft untergraben" würde. Wenn überhaupt, dann ist es das Grundrecht auf Zugang zu EU-Dokumenten, das ernsthaft untergraben wird, wenn die internen Entscheidungen einer Institution, die hinter verschlossenen Türen getroffen werden, ungerechtfertigterweise über die anwendbaren rechtlichen Transparenzanforderungen der Verordnung 1049/2001 gestellt werden. Das Europäische Parlament hat es versäumt, einen anderen Schaden oder die Anwendbarkeit einer anderen legitimen Ausnahme, wie sie in Artikel 4 aufgeführt ist, nachzuweisen. Obwohl das Parlament seine Ablehnung technisch (und fälschlicherweise, wie oben dargelegt) auf die Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 stützt, verweigert es den Zugang zu den beantragten Dokumenten in Wirklichkeit aus drei anderen Gründen: Es beraubt die Entscheidung des Präsidenten ihres Zwecks, beeinträchtigt die Fähigkeit des Parlaments, die Nutzung seiner audiovisuellen Einrichtungen zu kontrollieren, und schützt die Würde des Parlaments. Obwohl es sich hierbei in der Tat um legitime Bedenken handelt, fällt keiner dieser Gründe unter die in Artikel 4 aufgeführten Ausnahmen, nach denen die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können. Es sei darauf hingewiesen, dass Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung 1049/2001 eindeutig besagt, dass die "Entscheidung eines Organs über die Verweigerung des Zugangs zu einem sensiblen Dokument" so zu begründen ist, "dass die durch "Artikel 4 geschützten Interessen" nicht beeinträchtigt werden". (Hervorhebung vom Verfasser) Das Parlament hat zwar viele andere Bedenken aufgezählt, aber nicht nachgewiesen, inwiefern eine Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument, das auf der Grundlage der Verordnung 1049/2001 angefordert wurde, einer der in Artikel 4 aufgeführten Ausnahmen schaden würde, bei denen es sich um die einzigen legitimen und rechtmäßigen Ausnahmen handelt, auf die die Organe zurückgreifen können. Das Parlament muss daher zugeben, dass es, selbst wenn es sich mit der Art des angeforderten Dokuments nicht wohlfühlt, nicht argumentieren kann, wie seine Verbreitung irgendeines der gemäß Artikel 4 geschützten Interessen beeinträchtigen würde - und es fehlt daher jede Rechtsgrundlage, die es erlauben würde, den Zugang zu dem angeforderten Dokument zu verweigern. Darüber hinaus beweist das Parlament selbst in seinem Schreiben, dass die Offenlegung des angeforderten Dokuments den in Artikel 4 aufgeführten legitimen Interessen nicht schaden würde: "Dies gilt umso mehr, als der Präsident darauf hinwies, dass es Herrn Sonneborn frei stehe, seine Botschaft auf anderem Wege aufzunehmen und Herr Sonneborn anschließend eine eigene Videoaufnahme veröffentlichte." Niemals würde eine Institution, die ernsthaft darum besorgt ist, die Interessen der Union zu schädigen, die Vervielfältigung und anschließende Verbreitung eines Dokuments fördern, das ernsthaft Schaden anrichten würde. II. Es besteht in der Tat ein öffentliches Interesse an der Freigabe des angeforderten Dokuments. Das Video wurde von einem gewählten Vertreter des Europäischen Parlaments aufgenommen. Der freie Zugang zu Äußerungen der Vertreter im Rahmen ihrer parlamentarischen Arbeit ist eine zentrale Voraussetzung, um die europäische Demokratie und den freien Austausch über politische Vorhaben zu fördern. III. Deshalb fordere ich das Europäische Parlament auf, - seine Behauptung zu überdenken, dass die Verbreitung des angeforderten Dokuments seinen Entscheidungsprozess ernsthaft untergraben würde; - einzugestehen, dass die Verbreitung des angeforderten Dokuments, wie das Parlament selbst bereits vorgeschlagen hat, keinem der gemäß Artikel 4 der Verordnung 1049/2001 geschützten Interessen schaden würde - das eindeutige öffentliche Interesse an der Offenlegung zu berücksichtigen; und - das angeforderte Dokument freizugeben. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 180270 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180270 Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Europäisches Parlament
A(2020)2065 C - Acknowledgement of receipt Our ref.: A(2020)2065 C - Acknowledgement of receipt Sehr geehrter He…
Von
Europäisches Parlament
Betreff
A(2020)2065 C - Acknowledgement of receipt
Datum
21. April 2020 14:46
Status
Warte auf Antwort
Our ref.: A(2020)2065 C - Acknowledgement of receipt Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihr Zweitantrag ging beim Europäischen Parlament ein und wurde am 20.04.2020 unter dem Aktenzeichen A(2020)2065 C. Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission bearbeitet. Im Einklang mit der genannten Verordnung wird Ihr Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen ab der Registrierung Ihrer Anfrage bearbeitet. Ihre personenbezogenen Angaben werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU)2018/1725 vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet. Bei Zweifeln bezüglich Ihrer Identität behält sich das Europäische Parlament das Recht vor, um die Übermittlung weiterer Angaben zu ersuchen. Es wird darauf hingewiesen, dass Sie Ihren Antrag über die Website FragDenStaat eingereicht haben, eine private Website, die nicht offiziell mit dem Europäischen Parlament verbunden ist. Daher kann das Europäische Parlament nicht für technische Probleme oder Probleme, die mit der Nutzung dieses Systems zusammenhängen, verantwortlich gemacht werden. Mit freundlichen Grüßen
Europäisches Parlament
Our ref.: A(2020)2065 C - time limit extension Our ref.: A(2020)2065 C - time limit extension Sehr geehrter Herr …
Von
Europäisches Parlament
Betreff
Our ref.: A(2020)2065 C - time limit extension
Datum
12. Mai 2020 19:46
Status
Warte auf Antwort
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207 Bytes


Our ref.: A(2020)2065 C - time limit extension Sehr geehrter Herr Semsrott, Die Frist für die Beantwortung Ihres Zweitantrags betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten läuft am Ende dieses Tages, am 12. Mai 2020, ab. Der Überprüfungsprozess nimmt jedoch mehr Zeit in Anspruch als erwartet, und die rechtliche Beurteilung ist noch nicht abgeschlossen. Leider wird das Parlament daher mehr Zeit benötigen, um eine endgültige Stellungnahme zu Ihrem Antrag abzugeben. Daher wird die Frist für die Beantwortung Ihres Zweitantrags gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 um 15 Arbeitstage verlängert. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und entschuldigen uns für etwaige Unannehmlichkeiten, Mit freundlichen Grüßen,
Europäisches Parlament
Kein Nachrichtentext
Von
Europäisches Parlament
Via
Briefpost
Betreff
Datum
11. Juni 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: A(2019)2065C [#180270] Ihr Zeichen: A(2019)2065C Sehr << Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren,…
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: A(2019)2065C [#180270]
Datum
10. Januar 2022 17:48
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: A(2019)2065C Sehr << Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 05.06.2020, mit dem Sie meinen Zweitantrag auf Zugang zu Informationen ablehnen. Gegenstand meines Antrags war die Aufzeichnung eines Videos des Abgeordneten Martin Sonneborn. Nachdem mir der Zugang zunächst unter Verweis auf Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001 („die Verordnung“) verwehrt wurde, teilten Sie mir mit, mein Zweitantrag müsse abgelehnt werden, da die beantragten Aufzeichnungen zwischenzeitlich gelöscht worden seien. Aus meiner Sicht dürfen die „Dokumentaufbewahrungsregeln des zuständigen Dienstes“ aber nicht verhindern, dass ich mein Recht aus Art. 2 Abs. 1 der Verordnung wirksam ausüben kann. Die Regeln müssten vorsehen, dass im Falle eines Antrags auf Zugang zu Informationen vorübergehend keine Löschung stattfindet. Auch mit Blick auf mein Recht auf einen effektiven Rechtsbehelf ist diese interne Regelung problematisch, weil die kurze Löschungsfrist faktisch verhindert, dass ich gegen einen rechtswidrig abgelehnten Antrag mittels eines Zweitantrages und gegebenenfalls der Nichtigkeitsklage vorgehen kann, wie dieser Fall eindrücklich zeigt. Schließlich zeigt dieser Fall auch, dass das Parlament offensichtlich – und entgegen seiner Pflicht aus Art. 15 Abs. 1 der Verordnung – keine gute Verwaltungspraxis etabliert hat, die den Rechtsanspruch auf Zugang zu Informationen gewähren. Daher darf ich Sie auffordern: 1. sich um eine Wiederherstellung des gelöschten Materials zu bemühen, 2. anzuerkennen, dass Ihre Bearbeitung meines Antrags rechtswidrig war und 3. die Dokumentaufbewahrungsregeln anzupassen, so dass sich eine Löschung wie im vorliegenden Fall künftig nicht wiederholt. Ich habe mir als Frist für Ihre Rückäußerung den 31. Januar 2022 notiert. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 180270 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180270/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Europäisches Parlament
A(2022)342 - acknowledgement of receipt Our ref.: A(2022)342 Sehr geehrter Herr Semsrott, die Transparenzstelle…
Von
Europäisches Parlament
Betreff
A(2022)342 - acknowledgement of receipt
Datum
11. Januar 2022 17:29
Status
Warte auf Antwort
Our ref.: A(2022)342 Sehr geehrter Herr Semsrott, die Transparenzstelle bestätigt hiermit den Eingang Ihrer nachstehenden E-Mail. Sie wurde heute, am 11. Januar 2022, registriert. Es ist für uns jedoch nicht klar, ob Sie, 1) den Zugang der Öffentlichkeit zu einem Dokument gemäß dem in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegten Verfahren beantragen; oder 2) eine Entschuldigung des Europäischen Parlaments für die Art und Weise, wie Ihr Antrag A(2019)2065C und die angeforderten Dokumente behandelt wurden, verlangen; oder 3) einen Rechtsbehelf gegen das Ergebnis Ihres Antrags A(2019)2065C einlegen. Das Referat "Transparenz", an das Sie Ihre E-Mail gerichtet haben, ist nur in der Lage, Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu bearbeiten, wie es die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorsieht. Wenn Sie also, wie unter Punkt 1) beschrieben, den Zugang zu einem Dokument beantragen wollen, können Sie bitte klarstellen, zu welchem Dokument des Europäischen Parlaments Sie Zugang beantragen. Wie in der Ihnen im Jahr 2020 zugesandten bestätigenden Entscheidung (im Anhang) angegeben, wurde das Video, zu dem Sie Zugang beantragt hatten, leider gelöscht und befindet sich nicht mehr im Besitz der Institution. Außerdem wurde der öffentliche Zugang zu dem Video zuvor vom Generalsekretär verweigert (Beschluss im Anhang). Wenn Sie klarstellen, dass Sie an einer Entschuldigung interessiert sind, wie in Punkt 2), kann Ihr Antrag an die für den Zugang zu Dokumenten zuständige Vizepräsidentin weitergeleitet und von ihr unter der Aufsicht des Präsidiums bearbeitet werden. Wenn Sie klarstellen, dass Sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts, seiner Unterlassung oder eines Beschlusses des Europäischen Parlaments anstreben, wie in Punkt 3), können wir Sie nur auf den letzten Absatz des bestätigenden Beschlusses verweisen. Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu lesen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: A(2022)342 - acknowledgement of receipt [#180270] Your ref.: A(2022)342 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen…
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: A(2022)342 - acknowledgement of receipt [#180270]
Datum
14. Januar 2022 10:44
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Your ref.: A(2022)342 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Wie bereits in meiner vorherigen Mail genannt, möchte ich Sie bitten 1. sich um eine Wiederherstellung des gelöschten Materials zu bemühen, 2. anzuerkennen, dass Ihre Bearbeitung meines Antrags rechtswidrig war und 3. die Dokumentaufbewahrungsregeln anzupassen, so dass sich eine Löschung wie im vorliegenden Fall künftig nicht wiederholt. Keine der von Ihnen genannten Optionen entspricht meiner Bitte. Sollte das EP der Ansicht sein, dass dies nicht möglich ist, bitte ich um kurze Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 180270 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180270/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach 1049/2001. Die bisherige Korrespon…
An Europäischer Bürgerbeauftragte Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Beschwerde zu Anfrage „Video von Martin Sonneborn“ [#180270]
Datum
31. Januar 2022 18:16
An
Europäischer Bürgerbeauftragte
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach 1049/2001. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/180270/ Am 12.02.2020 stellte ich einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten beim Europäischen Parlament. Darin beantragte ich „Das Video, das Martin Sonneborn am heutigen 12.02. produziert hat (vgl. https://twitter.com/MartinSonneborn/s.... Am 14.02.2020 wurde der Antrag unter dem Zeichen „A(2020) 2065“ registriert. Nach einer Fristverlängerung am 04.03.2021 lehnte das Parlament den Antrag mit Schreiben vom 26.03.2020 ab. Es war der Auffassung, das angefragte Video habe die Würde des Parlaments verletzt. Daher würde es den Entscheidungsprozess des Parlaments erheblich beeinträchtigen, wenn das Video weiter zirkulierte, sodass der Informationszugang mangels eines überwiegenden öffentlichen Interesses gemäß Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 VO 1049/2001 („die Verordnung“) abzulehnen sei. Am 17.04.2021 stellte ich einen Zweitantrag. Darin führte ich aus, dass Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung offenkundig nicht einschlägig sei. Das angefragte Video sei weder eine Stellungnahme zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen, noch beziehe es sich auf einen noch ausstehenden Beschluss des Parlaments. Es sei auch nicht ersichtlich, wie das Bekanntwerden des Videos den Entscheidungsprozess des Parlaments beeinträchtigen könnte. Jedenfalls aber bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des Videos. Am 21.04.2021 bestätigte das Parlament den Eingang des Zweitantrags und erfasste ihn unter dem Aktenzeichen „A(2020)2065 C“. Am 12.05.2021 verlängerte das Parlament die Antwortfrist für den Zweitantrag. Mit Schreiben vom 05.06.2020 lehnte das Parlament den Zweitantrag ab. Darin teilte es mit, die „Dokumentaufbewahrungsregeln des zuständigen Dienstes“ sähen vor, dass Videodateien nur sieben Kalendertage aufzubewahren seien. Der Antrag sei daher abzulehnen, da das begehrte Video sich nicht mehr im Besitz des Parlaments befinde. Mit Schreiben vom 10.01.2022 beanstandete ich, dass das Video nicht gesichert worden ist, nachdem ich meinen Antrag gestellt habe. Zudem wies ich darauf hin, dass die internen Vorschriften des zuständigen Dienstes nicht die Rechte Verordnung leerlaufen lassen dürften und daher abzuändern seien. Mit Schreiben vom 11.01.2022 bestätigte das Parlament den Erhalt meiner Nachricht, ging jedoch nicht inhaltlich auf das Schreiben ein. Das Parlament hätte unmittelbar nach meiner Anfrage das Dokument sichern müssen. Das Gericht hat bereits entschieden, dass sich Anträge nach der Verordnung nicht auf Inhalte beziehen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht existiert haben oder bereits gelöscht waren (EuG, Dufour/EZB, EU:T:2011:634, Rn. 128). Im Umkehrschluss haben Antragsteller*innen stets Anspruch auf digitale Inhalte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Auskunftspflichtige Organ abrufbar sind. Dafür hat es gegebenenfalls vorab nach den Informationen zu suchen und diese zu sichern; diese Verpflichtung ist dem Recht auf Zugang zu Informationen inhärent (Dufour, Rn. 136 f.). Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb das Parlament am 04.03.2021 die Frist zur Beantwortung für den Erstantrag und am 12.05. die Frist für den Zweitantrag verlängert hat, obwohl das Video zu diesen Zeitpunkten bereits gelöscht war. Besonders irritierend ist, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen der Verordnung offenbar geprüft wurde, ohne dass dessen Inhalt vom Parlament auch nur zur Kenntnis genommen wurde. Andernfalls wäre das Fehlen des Videos bei der Bescheidung aufgefallen. Schließlich sind die internen Löschungsregeln für Videos selbst ein Missstand im europäischen Parlament, weil sie das Recht aller Unionsbürger*innen auf Zugang zu Dokumenten untergraben. Das EU-Parlament sollte meiner Ansicht nach: 1. Sich um eine Wiederherstellung des gelöschten Materials bemühen. 2. Anerkennen, dass die Bearbeitung meines Antrags rechtswidrig war. 3. Die Dokumentaufbewahrungsregeln anzupassen, so dass sich eine Löschung wie im vorliegenden Fall künftig nicht wiederholt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anhänge: - 180270.pdf - 2020-03-04_1-image001.png - 2020-03-26_1-ep-video-sonneborn-ablehnung.pdf - 2020-05-12_1-image002.png - 2020-06-11_1-europarl-widerspruchsbescheid-sonneborn.pdf - 2022-01-11_1-A20202065initialreply-signedletter.pdf - 2022-01-11_1-signedletter.pdf Anfragenr: 180270 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180270/
Europäischer Bürgerbeauftragte
Beschwerde 202200261 - Eingangsbestätigung [CMSEO]:0191336 ( http://www.eowebv5dv.ep.parl.union.eu/ ) ( http://ww…
Von
Europäischer Bürgerbeauftragte
Betreff
Beschwerde 202200261 - Eingangsbestätigung [CMSEO]:0191336
Datum
1. Februar 2022 13:04
Status
Warte auf Antwort
( http://www.eowebv5dv.ep.parl.union.eu/ ) ( http://www.eowebv5dv.ep.parl.union.eu/ ) Die Europäische Ombudsfrau Eingangsbestätigung Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihr Schreiben an die Europäische Bürgerbeauftragte. Ihre Beschwerde wurde unter der folgenden Beschwerdenummer registriert:** 202200261 ** Wir werden Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen, ob Ihre Beschwerde weiterverfolgt werden kann und welches gegebenenfalls die nächsten Schritte sind. Normalerweise sollte dies innerhalb der nächsten vier Wochen der Fall sein. Die Tatsache, dass Sie diese Beschwerde bei der Bürgerbeauftragten eingereicht haben, hat keine Auswirkungen auf die gesetzlichen Fristen in einem damit zusammenhängenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren. Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich unter den nachstehend genannten Kontaktangaben jederzeit an unser Amt wenden. Mit freundlichen Grüßen
Europäischer Bürgerbeauftragte
Beschwerde 261/2022/NH Sehr geehrter Herr Semsrott, diese Mitteilung betrifft Ihre Beschwerde, mit der im Betreff…
Von
Europäischer Bürgerbeauftragte
Betreff
Beschwerde 261/2022/NH
Datum
7. März 2022 17:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, diese Mitteilung betrifft Ihre Beschwerde, mit der im Betreff genannten Referenznummer, die Sie bei der Europäischen Bürgerbeauftragten eingereicht haben. In der Anlage erhalten Sie die Schlussentscheidung der Bürgerbeauftragten betreffend Ihre Beschwerde. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Beschwerde 261/2022/NH [#180270] Ihr Zeichen: 261/2022/NH Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre…
An Europäischer Bürgerbeauftragte Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Beschwerde 261/2022/NH [#180270]
Datum
9. März 2022 08:58
An
Europäischer Bürgerbeauftragte
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: 261/2022/NH Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Entscheidung vom 07.03.2022 und die darin enthaltenen Ausführungen. Ich halte es für verständlich, dass die Bürgerbeauftragte keine Untersuchung einleiten möchte, die lediglich nachvollzieht, weshalb die Fristen für meinen Antrag auf Zugang zu Dokumenten verlängert worden sind, obwohl die angefragte Datei bereits gelöscht war. In Ihrer Begründung führen Sie allerdings auch aus, dass das Löschen von Dateien unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein kann und dass solche Umstände im vorliegenden Fall – wohl aufgrund des Inhalts des Videos, der geeignet sein soll, die Würde des Parlaments zu verletzen – gegeben seien. Zu diesen weiteren Ausführungen gestatte ich mir den Hinweis darauf, dass die Löschung des Videos nicht aufgrund seines Inhalts erfolgt ist. In Ihrer Entscheidung über meinen Zweitantrag hat die Vizepräsidentin des Parlaments erläutert, dass alle Videodateien gemäß der Aufbewahrungsregeln des zuständigen Dienstes nach sieben Kalendertagen gelöscht würden. Das sei der Grund dafür, dass die von mir angefragte Datei nicht mehr verfügbar sei. Die Löschung ist also nicht aufgrund besonderer Umstände erfolgt, sondern jede angefragte Datei wäre zum Zeitpunkt der Entscheidung über meinen Erstantrag schon gelöscht gewesen – auch wenn der Zugangsanspruch unzweifelhaft bestanden hätte. Daraus ergibt sich, dass die oben genannten Dokumentenaufbewahrungsregeln ein Missstand in der Verwaltung sind, der über meinen Fall hinaus Bedeutung hat, weil er den Dokumentenzugangsanspruch und Rechtsschutz gegen ablehnende Entscheidungen generell vereitelt. Vor dem Hintergrund dieser Klarstellung wäre ich sehr dankbar, wenn Sie Ihre Entscheidung, keine Untersuchung einzuleiten, nochmals überdenken könnten. Mit Dank und freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 180270 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180270/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>

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Europäischer Bürgerbeauftragte
RE: AW: Beschwerde 261/2022/NH [#180270] Sehr geehrter Herr Semsrott, Vielen Dank für Ihre E-Mail vom 9. März 20…
Von
Europäischer Bürgerbeauftragte
Betreff
RE: AW: Beschwerde 261/2022/NH [#180270]
Datum
5. April 2022 12:21
Status
Anfrage abgeschlossen
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5,1 KB


Sehr geehrter Herr Semsrott, Vielen Dank für Ihre E-Mail vom 9. März 2022 betreffend der Entscheidung über Ihre Beschwerde 261/2022/NH. Sie bemängeln die Entscheidung mit der Begründung, sie berücksichtige nicht, dass das angeforderte Video nicht aufgrund seines Inhalts gelöscht worden sei, sondern wegen der Aufbewahrungsregeln von sieben Kalendertagen für Vox-Box Videos. In der Entscheidung erkannten wir an, dass Dokumente, für die ein Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit gestellt wurde, grundsätzlich nicht gelöscht werden sollten, stellten jedoch fest, dass das Parlament in diesem Fall angemessen gehandelt hat. Wir stellten fest, dass es keine Hinweise darauf gab, dass das Parlament das angeforderte Video gelöscht hätte, um Ihren Antrag auf Zugang zu diesem Video zu umgehen. Vielmehr erfolgte die Löschung automatisch sieben Tage nach der Aufzeichnung, wie es der normalen Aufbewahrungsfrist für Vox-Box-Videoaufzeichnungen entspricht. Im Wesentlichen beanstandet Ihre E-Mail die vom Parlament für Vox-Box-Videos angewandte Aufbewahrungspolitik von sieben Tagen. Es ist wahrscheinlich, dass eine Reihe von Faktoren, einschließlich Datenschutzaspekten, Einfluss auf die Entscheidung des Parlaments hatte, für solche Videos eine Aufbewahrungsfrist von sieben Tagen anzuwenden. In jedem Fall sind wir der Ansicht, dass es keine Gründe gibt, eine Untersuchung der Bürgerbeauftragten in Bezug auf die Aufbewahrungspolitik einer EU-Institution für Videos durchzuführen, die über einen Dienst wie Vox-Box aufgezeichnet wurden. Ich hoffe, diese Erläuterungen sind Ihnen von Nutzen. Vielen Dank und freundliche Grüße,