Sehr geehrtXX XXXXXXX,
mit Ihrem Antrag vom 09.05.2019 ersuchen Sie um Übersendung einer Übersicht der videoüberwachten Bereiche in der Mannheimer Innenstadt / Quadrate und um Zugang zu Informationen zu den im Laufe des Jahres geplanten Maßnahmen.
Bei Ihrem Antrag berufen Sie sich auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden- Württemberg (LIFG BW) und verweisen auf § 1 Abs. 2 des LIFG BW als Anspruchsnorm für einen Zugang zu amtlichen Informationen.
Hierzu erteile ich Ihnen die nachfolgende Auskunft:
1. Videoüberwachung in der Mannheimer Innenstadt
Die Videoüberwachung in der Mannheimer Innenstadt stellt eine offene, polizeiliche Maßnahme nach § 21 Abs. 3 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PoIG BW) dar. Vor Ort wurden Hinweisschilder installiert, welche auf die Videoüberwachung hinweisen und die Möglichkeit bieten, weitere Informationen zu erhalten.
Neben Angaben zur verantwortlichen Stelle oder Kontaktmöglichkeit zu
Datenschutzbeauftragten, können über einen QR-Code („Quick weitere Informationen abgerufen werden.
Aktuell werden der Alte Messplatz, der Bahnhofsvorplatz sowie die Breite Straße, beginnend vom Paradeplatz bis zum Marktplatz, videoüberwacht. Eine Übersicht der Bereiche ist als Anlage beigefügt. Diese Übersicht kann alternativ über den zuvor genannten QR-Code abgerufen werden.
2. Geplante Maßnahmen im Laufe des Jahres 2019
Die Videoüberwachung ist noch nicht an allen kriminalitätsbelasteten Bereichen installiert. Die laufenden Arbeiten im nördlichen Bereich der Breiten Straße - vom Marktplatz bis zum Neckartor - werden voraussichtlich bis zur Jahresmitte 2019
abgeschlossen. Mit Blick auf den sogenannten „Plankenkopf“ (07/P7) werden die weitere Entwicklung der Kriminalität und damit der Einsatz einer Videoüberwachung noch im Laufe des Jahres 2019 untersucht.
Neben dem Ausbau von Kamerastandorten an Kriminalitätsbrennpunkten, wird die sog. automatische Bildauswertung bzw. „intelligente“ Videoüberwachung nach § 21 Abs. 4 PoIG weiterentwickelt.
Ziel der Entwicklung ist die möglichst frühe Erkennung delinquenter Sachverhalte mithilfe der automatischen Bildauswertung. In den Live-Kamerabildern sollen
Verhaltensweisen, welche auf Straftaten hindeuten, unverzüglich durch Software erkannt und einem polizeilichen Beobachter übermittelt werden. Diese Verhaltensweisen können mit den typischen Bewegungsabläufen der Straßenkriminalität umschrieben werden, wie Schlagen oder Treten. Mit dem Hinweis zu einer automatischen Erkennung, kann der Sachverhalt durch Beobachter bewertet sowie die ggf. erforderliche Intervention und Speicherung der Aufzeichnung veranlasst werden.
Am 03.12.2018 hat der erstmalige Einsatz eines Experimentalsystems des Fraunhofer IOSB Karlsruhe beim Polizeipräsidium Mannheim begonnen. Dabei kam keine vollumfänglich funktionsfähige Software zum Einsatz, vielmehr hat die Weiterentwicklung nach Maßgabe des § 21 Abs. 4 PolG BW begonnen.
Im Dezember 2018 wurde die automatische Bildauswertung in den Bereichen
Bahnhofsvorplatz und Paradeplatz ausgeführt. Am 30.04.2019 wurde der Bereich der südlichen Breiten Straße - zwischen Paradeplatz und Markplatz - ergänzt.
In dieser ersten Entwicklungsphase werden die technisch notwendigen
Vorbereitungen für die Erkennung erster Bewegungsabläufe umgesetzt. Die technischen Schwerpunkte liegen hierbei auf der Harmonisierung unterschiedlicher Hard- und Softwarekomponenten des Videosystems sowie Detektion von Personen bzw. Bewegungen.
Einen weiter positiven Entwicklungsverlauf angenommen, wird mit der Erkennung von ersten relevanten, grob-motorischen Bewegungsmustern im öffentlichen Raum voraussichtlich zur Mitte des Jahres 2019 gerechnet. Über den aktuellen Stand des Projekts beim Polizeipräsidium Mannheim werden wir berichten.
Der von Ihnen erbetene Informationszugang ergeht gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG BW gebührenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Polizeipräsidium Mannheim erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Polizeipräsidium Mannheim, Behördliche Datenschutzbeauftragte, L 6, 1, << Adresse entfernt >> einzulegen.
Schließlich weise ich darauf hin, dass Sie sich nach § 12 Abs. 2 LIFG BW auch an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information wenden können.
gez. XXXXXXX XXXXXXX
Leiter Führungs- und Einsatzstab