Videoüberwachung

Analyse, welche belegt, dass Videoüberwachung gegen Kriminalität wirkt und nicht die vermehrte Polizeipräsenz, die gemäß Artikel NRZ vom 22.02.2020 damit einhergeht.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    22. Februar 2020
  • Frist
    26. März 2020
  • Ein:e Follower:in
Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Videoüberwachung [#181080]
Datum
22. Februar 2020 10:41
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Analyse, welche belegt, dass Videoüberwachung gegen Kriminalität wirkt und nicht die vermehrte Polizeipräsenz, die gemäß Artikel NRZ vom 22.02.2020 damit einhergeht.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 181080 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181080 Postanschrift Ulrich Scharfenort << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2020 - Az. 432-30.01 Scharfeno…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2020 - Az. 432-30.01 Scharfenort
Datum
2. März 2020 10:45
Status
Anfrage abgeschlossen
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13,1 KB


Sehr geehrter Herr Scharfenort, mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) begehrten Sie eine „Analyse, welche belegt, dass Videoüberwachung gegen Kriminalität wirkt und nicht die vermehrte Polizeipräsenz, die gemäß Artikel NRZ vom 22.02.2020 damit einhergeht“. Der in § 4 Abs. 1 IFG NRW niedergelegte Informationsanspruch erstreckt sich auf tatsächliche, bei der jeweiligen angefragten Stelle -hier dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen- vorhandenen amtlichen Informationen. Eine Informationsbeschaffungs- oder Erstellungspflicht ist hingegen nicht gegeben. Dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen liegt eine Analyse mit diesem Ergebnis nicht vor. Für eine derartige Studie besteht allerdings auch kein Anlass, da die Bestimmungen des § 15a Abs. 1 2. Halbsatz Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) Videobeobachtung nur unter der Voraussetzung einer unverzüglichen Eingriffsmöglichkeit der Polizei erlaubt. In diesem Zusammenhang weise ich auf die Ergebnisse der Evaluation der polizeilichen Videobeobachtung in Nordrhein-Westfalen gemäß § 15a PolG NRW hin. Diese sind in der Vorlage an den Landtag Nordrhein-Westfalen unter folgendem Link öffentlich zugänglich: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-879.pdf Freundliche Grüße