Videoüberwachung auf Autobahnrastplätzen

Inzwischen ist eine große Anzahl von Autobahnraststätten mit Videoüberwachungsanlagen an Zu- und Ausfahrten ausgestattet. Diese sind unmittelbar am Ende des Verzögerungs- bzw. Beschleunigungsstreifens zur jeweiligen Autobahn an entsprechenden Masten über der Fahrbahn montiert.

Ich bitte um Beantwortung der folgenden Fragen:
1.) An welchen Rastplätzen in Rheinland-Pfalz sind Videoüberwachungsanlagen wie oben beschrieben installiert?
2.) Wer betreibt diese Anlagen zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage?
3.) Werden die Aufnahmen gespeichert und wenn ja, wie lange?
4.) Erfolgt eine automatisierte Auswertung der erfassten Kennzeichnen?

Haben Sie schon vorab meinen herzlichen Dank für Ihre Mühe!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Juni 2019
  • Frist
    16. Juli 2019
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Inzwischen ist ei…
An Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Videoüberwachung auf Autobahnrastplätzen [#150585]
Datum
14. Juni 2019 11:11
An
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Inzwischen ist eine große Anzahl von Autobahnraststätten mit Videoüberwachungsanlagen an Zu- und Ausfahrten ausgestattet. Diese sind unmittelbar am Ende des Verzögerungs- bzw. Beschleunigungsstreifens zur jeweiligen Autobahn an entsprechenden Masten über der Fahrbahn montiert. Ich bitte um Beantwortung der folgenden Fragen: 1.) An welchen Rastplätzen in Rheinland-Pfalz sind Videoüberwachungsanlagen wie oben beschrieben installiert? 2.) Wer betreibt diese Anlagen zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage? 3.) Werden die Aufnahmen gespeichert und wenn ja, wie lange? 4.) Erfolgt eine automatisierte Auswertung der erfassten Kennzeichnen? Haben Sie schon vorab meinen herzlichen Dank für Ihre Mühe!
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Sehr geehrteAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Anfrage nach LTranspG vom 14. Juni 2019 beantworten wir Ihre F…
Von
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Betreff
Videoüberwachung auf Autobahnrastplätzen [#150585]
Datum
5. Juli 2019 08:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Anfrage nach LTranspG vom 14. Juni 2019 beantworten wir Ihre Fragen wie folgt: An welchen Rastplätzen in Rheinland-Pfalz sind Videoüberwachungsanlagen wie oben beschrieben installiert? Es handelt sich Videodetektionssysteme in Verbindung mit Laserscanner. Ausgestattet sind auf der A 61 zwischen Landesgrenze Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg alle bewirtschafteten T&R-Anlagen, sowie größere PWC-Anlagen, in der Summe 19 Rastanlagen. Wer betreibt diese Anlagen zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage? Der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz realisiert und wird die Anlage im Auftrag des Bundes betreiben, vertreten durch das BMVI. Bei der Anlage handelt es sich um ein Pilotprojekt „Lkw-Parkplatzleitsystem entlang der A 61“. Ziel ist eine bessere Auslastung der Lkw-Parkplätze über Kenntnis des Auslastungsgrades, um den Parkplatzsuchverkehr zu minimieren. Rechtsgrundlage ist das öffentliche Interesse nach Art. 6 DSGVO, Absatz 1, Buchstabe e. Das öffentliche Interesse ist begründet in der Zielsetzung der Minimierung des Lkw-Parkplatzsuchverkehrs. Werden die Aufnahmen gespeichert und wenn ja, wie lange? Auf der Grundlage der Videobilder und der Laserscannerdaten wird dem Fahrzeug eine verschlüsselte Identifikationsnummer (mind. 256 Zeichen) vergeben. Für die weitere Verarbeitung werden nur die ersten 64 Zeichen weiter genutzt. Ein Rückschluss auf die Fahrzeugmerkmale ist dann nicht möglich. Die Bilddaten werden nach Generierung der Identifikationsnummer gelöscht. Erfolgt eine automatisierte Auswertung der erfassten Kennzeichnen? Ja, für die Verarbeitung siehe Antwort Frage 3. Mit freundlichen Grüßen