Videoüberwachung auf Autobahnrastplätzen

Nach meiner Beobachtung ist inzwischen eine große Anzahl von Autobahnraststätten mit Videoüberwachungsanlagen an Zu- und Ausfahrten ausgestattet. Diese sind unmittelbar am Ende des Verzögerungs- bzw. Beschleunigungsstreifens zur jeweiligen Autobahn an entsprechenden Masten über der Fahrbahn montiert.

Ich bitte um Beantwortung der folgenden Fragen:
1.) An welchen Rastplätzen in Nordrhein-Westfalen sind Videoüberwachungsanlagen wie oben beschrieben installiert?
2.) Wer berteibt diese Anlagen zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage?
3.) Werden die Aufnahmen gespeichert und wenn ja, wie lange?
4.) Erfolgt eine automatisierte Auswertung der erfassten Kennzeichnen?

Haben Sie schon vorab meinen herzlichen Dank für Ihre Mühe!

Information nicht vorhanden

  • Datum
    12. Juni 2019
  • Frist
    16. Juli 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Landesbetrieb Straßenbau NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Videoüberwachung auf Autobahnrastplätzen [#150237]
Datum
12. Juni 2019 12:19
An
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach meiner Beobachtung ist inzwischen eine große Anzahl von Autobahnraststätten mit Videoüberwachungsanlagen an Zu- und Ausfahrten ausgestattet. Diese sind unmittelbar am Ende des Verzögerungs- bzw. Beschleunigungsstreifens zur jeweiligen Autobahn an entsprechenden Masten über der Fahrbahn montiert. Ich bitte um Beantwortung der folgenden Fragen: 1.) An welchen Rastplätzen in Nordrhein-Westfalen sind Videoüberwachungsanlagen wie oben beschrieben installiert? 2.) Wer berteibt diese Anlagen zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage? 3.) Werden die Aufnahmen gespeichert und wenn ja, wie lange? 4.) Erfolgt eine automatisierte Auswertung der erfassten Kennzeichnen? Haben Sie schon vorab meinen herzlichen Dank für Ihre Mühe!
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landesbetrieb Straßenbau NRW
Ihre Anfrage bezüglich der Videoüberwachung von Rastplätzen Sehr geehrteAntragsteller/in der Landesbetrieb Straße…
Von
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Betreff
Ihre Anfrage bezüglich der Videoüberwachung von Rastplätzen
Datum
14. Juni 2019 11:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in der Landesbetrieb Straßenbau betreibt an den Rastplätzen keine Videoanlagen. Hierzu wenden Sie sich bitte an die Tank und Rast. Der Landesbetrieb betreibt allerdings einige WEB-Cams entlang von Straßen, deren Bilder auf der Internet-Seite des Landesbetriebes gezeigt werden. Sie dienen lediglich der Information der Verkehrsteilnehmenden, damit diese sich bei Bedarf ein Bild über das Verkehrsaufkommen machen können. Die Bilder werden nicht gespeichert und die Auflösung ist bewusst so gering gewählt, dass KFZ-Kennzeichen nicht identifiziert werden können. Mit freundlichen Grüßen