Videoüberwachung Ecke Gebäude B 4,5 in Mannheim
Antrag nach dem LIFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
Am Gebäude B 4,5 in Mannheim befindet sich eine Videoüberwachung von öffentlich-zugänglichen Bereichen. Dabei findet man keinen Hinweis durch ein Schild auf die Videoüberwachung und den Verantwortlichen.
Im Schreiben an mich vom 28.1.2020 so (Az. D 1621/307) hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit mitgeteilt, dass zu diesem Sachverhalt von der Stadt Mannheim eine Stellungnahme abgegeben wurde, aus der sich wohl ergibt, dass keine datenschutzrechtlichen Bedenken bezüglich einer Videoüberwachung bestehen.
Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Die Stellungnahme der Stadt Mannheim, die gegenüber dem Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zum oben geschilderten Sachverhalt abgegeben wurde.
2) Der Name und die Kontaktdaten des für die Videoüberwachung am Gebäude B 4,5 Verantwortlichen. Diese müssen gemäß § 4 Abs. 2 BDSG bekannt gegeben werden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum8. Februar 2020
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9. März 2020
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