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Videoüberwachung Ecke Gebäude B 4,5 in Mannheim

Anfrage an: Stadt Mannheim

Antrag nach dem LIFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Am Gebäude B 4,5 in Mannheim befindet sich eine Videoüberwachung von öffentlich-zugänglichen Bereichen. Dabei findet man keinen Hinweis durch ein Schild auf die Videoüberwachung und den Verantwortlichen.
Das hier eine Videoüberwachung von öffentlich-zugänglichen Bereichen stattfindet, sieht auch der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in seinem Schreiben an mich vom 28.1.2020 so (Az. D 1621/307).

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat zu diesem Sachverhalt von der Stadt Mannheim eine Stellungnahme erhalten, aus der sich ergibt, dass keine datenschutzrechtlichen Bedenken bezüglich einer Videoüberwachung bestehen.

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1) Die Stellungnahme der Stadt Mannheim, die gegenüber dem Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zum oben geschilderten Sachverhalt abgegeben wurde.

2) Der Name und die Kontaktdaten des für die Videoüberwachung am Gebäude B 4,5 Verantwortlichen. Diese müssen gemäß § 4 Abs. 2 BDSG bekannt gegeben werden.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    29. Januar 2020
  • Frist
    28. Februar 2020
  • 0 Follower:innen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
([geschwärzt])
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Via
Briefpost
Betreff
([geschwärzt])
Datum
29. Januar 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
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Nicht-öffentliche Anhänge:
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Antrag nach dem LIFG Sehr [geschwärzt], Am Gebäude B 4,5 in Mannheim befindet sich eine Videoüberwachung von öf…
An Stadt Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Videoüberwachung Ecke Gebäude B 4,5 in Mannheim [#177800]
Datum
29. Januar 2020 21:44
An
Stadt Mannheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG Sehr [geschwärzt], Am Gebäude B 4,5 in Mannheim befindet sich eine Videoüberwachung von öffentlich-zugänglichen Bereichen. Dabei findet man keinen Hinweis durch ein Schild auf die Videoüberwachung und den Verantwortlichen. Das hier eine Videoüberwachung von öffentlich-zugänglichen Bereichen stattfindet, sieht auch der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in seinem Schreiben an mich vom [geschwärzt] so ([geschwärzt]). Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat zu diesem Sachverhalt von der Stadt Mannheim eine Stellungnahme erhalten, aus der sich ergibt, dass keine datenschutzrechtlichen Bedenken bezüglich einer Videoüberwachung bestehen. Bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Die Stellungnahme der Stadt Mannheim, die gegenüber dem Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zum oben geschilderten Sachverhalt abgegeben wurde. 2) Der Name und die Kontaktdaten des für die Videoüberwachung am Gebäude B 4,5 Verantwortlichen. Diese müssen gemäß § 4 Abs. 2 BDSG bekannt gegeben werden. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 177800 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]

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An Stadt Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Videoüberwachung Ecke Gebäude B 4,5 in Mannheim [#177800]
Datum
13. Februar 2020 11:44
An
Stadt Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], ich ziehe die LIFG Anfrage zur Videoüberwachung Ecke Gebäude B 4,5 in Mannheim [#[geschwärzt]] bezüglich der Korrespondenz mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Sache [geschwärzt] zurück. Ich habe die Informationen bereits durch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit erhalten. Sie können die Anfrage deshalb als gegenstandslos betrachten. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 177800 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
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