Videoüberwachung im Außenbereich von Schulen

Sehr geehrte Damen und Herren,
an der Pestalozzischule in Pfedelbach kommt es immer wieder zu Vadalismus im Außenbereich. Ich setze mich als Gemeinderat dafür ein, dass der Außenbereich des Schulgeländes in den Nachtstunden per Video überwacht wird. Unter welchen Vorgaben und Vorschriften ist so eine Videoüberwachung zulässig und möglich?

Ergebnis der Anfrage

Ganz allgemein können wir Ihnen mitteilen, dass die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume in § 18 des Landesdatenschutzgesetzes geregelt ist. Hierzu existiert eine Handreichung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die im Internet unter https://www.baden-wuerttemberg.datensch… zugänglich ist.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. April 2021
  • Frist
    1. Juni 2021
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Michael Schenk
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte D…
An Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg Details
Von
Michael Schenk
Betreff
Videoüberwachung im Außenbereich von Schulen [#219397]
Datum
28. April 2021 10:51
An
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, an der Pestalozzischule in Pfedelbach kommt es immer wieder zu Vadalismus im Außenbereich. Ich setze mich als Gemeinderat dafür ein, dass der Außenbereich des Schulgeländes in den Nachtstunden per Video überwacht wird. Unter welchen Vorgaben und Vorschriften ist so eine Videoüberwachung zulässig und möglich?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michael Schenk Anfragenr: 219397 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219397/ Postanschrift Michael Schenk << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Michael Schenk

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Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Schenk, vielen Dank für Ihre Anfrage, mit der Sie Auskunft über die rechtliche Zulässigkeit de…
Von
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Betreff
AW: Videoüberwachung im Außenbereich von Schulen [#219397]
Datum
29. April 2021 09:21
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
7,6 KB


Sehr geehrter Herr Schenk, vielen Dank für Ihre Anfrage, mit der Sie Auskunft über die rechtliche Zulässigkeit der Videoüberwachung des Außenbereichs eines Schulgeländes begehren. Amtliche Informationen im Sinne von § 3 Nummer 3 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes liegen im Justizministerium zu dieser Frage nicht vor, so dass wir Ihnen die begehrten Unterlagen nicht übersenden können. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass das Justizministerium auch nicht dazu befugt ist, konkrete Rechtsauskünfte zu erteilen. Ganz allgemein können wir Ihnen mitteilen, dass die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume in § 18 des Landesdatenschutzgesetzes geregelt ist. Hierzu existiert eine Handreichung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die im Internet unter https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2019/03/Video%C3%BCberwachung-durch-%C3%B6ffentliche-Stellen-in-Baden-W%C3%BCrttemberg.pdf zugänglich ist. Da für das Datenschutzrecht allerdings das Innenministerium, für das Schul-recht das Kultusministerium zuständig sind, wird angeregt, dass Sie sich erforderlichenfalls dorthin wenden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben werden. Die Postanschrift des Verwaltungsgerichts Stuttgart lautet: Postfach 105052, 70044 Stuttgart. Mit freundlichen Grüßen