Videoüberwachung in Mecklenburg-Vorpommern die nicht datenschutzkonform ist

1. Wie viele Überwachungskameras sind Ihnen zum heutigen Zeitpunkt bekannt, die in Mecklenburg-Vorpommern den öffentlich zugänglichen Raum überwachen und nicht den geltenden Datenschutzbestimungen entsprechen? Dabei ist es egal, ob sie von einer öffentlichen Stelle oder einem privaten Unternehmen, welches eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, betrieben werden.

2. Eine Aufstellung, wo sich diese Überwachungskameras befinden? (Sofern vorhanden bitte ich um eine maschinenlesbare Version)

3. Welche Maßnahmen wurden Ihrerseits jeweils getroffen um den Betrieb zu unterbinden?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    20. Oktober 2014
  • Frist
    21. November 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wie vi…
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Videoüberwachung in Mecklenburg-Vorpommern die nicht datenschutzkonform ist [#7809]
Datum
20. Oktober 2014 11:03
An
Empfängername
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wie viele Überwachungskameras sind Ihnen zum heutigen Zeitpunkt bekannt, die in Mecklenburg-Vorpommern den öffentlich zugänglichen Raum überwachen und nicht den geltenden Datenschutzbestimungen entsprechen? Dabei ist es egal, ob sie von einer öffentlichen Stelle oder einem privaten Unternehmen, welches eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, betrieben werden. 2. Eine Aufstellung, wo sich diese Überwachungskameras befinden? (Sofern vorhanden bitte ich um eine maschinenlesbare Version) 3. Welche Maßnahmen wurden Ihrerseits jeweils getroffen um den Betrieb zu unterbinden?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Thomas Ahrens
Ihre Anfrage vom 20. Oktober 2014 zur Videoüberwachung in Mecklenburg-Vorpommern -----BEGIN PGP SIGNED MESSAGE----…
Von
Behörde
Betreff
Ihre Anfrage vom 20. Oktober 2014 zur Videoüberwachung in Mecklenburg-Vorpommern
Datum
3. November 2014 11:51
Status
Warte auf Antwort
-----BEGIN PGP SIGNED MESSAGE----- Hash: SHA1 Unser Aktenzeichen: 5.8.1.020/018/2014-8343 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Anfrage vom 20. Oktober 2014 habe ich erhalten. Hierin stellen Sie einige Fragen, die im Zusammenhang mit Videoüberwachungsmaßnahmen stehen. Unserer Behörde obliegt nach § 30 Landesdatenschutzgesetz (DSG M-V) die Kontrolle über die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Hierzu gehört selbstverständlich auch die Überprüfung von Videoüberwachungsmaßnahmen. Schlussfolgernd liegen uns selbstverständlich eine Reihe von Informationen, meist in Form von Petitionen bzw. Anfragen, vor, so dass Ihnen gem. § 1 Abs. 1 und 2 IFG M-V zu den vorhandenen Informationen ein Informationszugang ganz oder zumindest teilweise (siehe § 11 Abs. 3 IFG M-V) gewährt werden müsste. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass wir gem. § 13 IFG M-V i. V. m. der Informationskostenverordnung (IFG KostVO M-V) verpflichtet sind, für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen zu erheben. Dies betrifft zwar nicht die Erteilung einfacher Auskünfte. Da Sie vorliegend aber sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht umfangreiche Informationen begehren, wäre bei uns ein erheblicher Rechercheaufwand erforderlich, für den nach den vorgenannten Regelungen entsprechende Verwaltungsgebühren erhoben werden müssten. Gleichzeitig kann sich ein Informationszugangsanspruch immer nur auf die bei einer Behörde vorhandenen Informationen beziehen. Folglich müssten wir alle uns vorliegenden Dokumenten, die das o. g. Thema zum Inhalt haben, hinsichtlich möglicher Ablehnungsgründe im Sinne der §§ 5 bis 8 IFG M-V durchsehen, ggf. schwärzen oder (im Falle der §§ 7 und 8 IFG M-V) eine Drittbeteiligung im Sinne des § 9 IFG M-V durchführen. Gemäß § 10 Abs. 2 IFG M-V kommt uns als Behörde eine Beratungsverpflichtung zu. Dies berücksichtigend bitte ich Sie, Ihren Antrag auf Informationszugang näher zu umschreiben und mir dabei insbesondere mitzuteilen, ob Sie die Informationen tatsächlich in Gänze oder nur bezogen auf einen gewissen zeitlichen oder inhaltlichen Abschnitt begehren. Nach Ihrer noch ausstehenden Konkretisierung kann ich dann auch nähere Details zur etwaigen Kostenerhebung geben. Unabhängig hiervon möchte ich Sie jedoch an dieser Stelle bereits auf ein von uns im Jahr 2010 und 2011 durchgeführtes Projekt, welches sich mit der Videoüberwachung in den Kommunen Mecklenburg-Vorpommerns beschäftigte, hinweisen. Den hierzu erstellten "Bericht zum Einsatz und Nutzung von Videoüberwachungsanlagen in den Kommunen Mecklenburg-Vorpommerns" und die dazugehörige Presseerklärung finden Sie auf unserer Internetseite unter: https://www.datenschutz-mv.de/presse/presse_2010.html. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 20. Oktober 2014 zur Videoüberwachung in Mecklenburg-Vorpommern [#7809] Sehr geehrte Damen u…
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 20. Oktober 2014 zur Videoüberwachung in Mecklenburg-Vorpommern [#7809]
Datum
12. November 2014 15:46
An
Empfängername
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Anfrage bezieht sich auf die Ihnen zum heutigen Zeitpunkt bekannten Überwachungskameras, die in Mecklenburg-Vorpommern den öffentlich zugänglichen Raum überwachen und nicht den geltenden Datenschutzbestimungen entsprechen. Da Sie für die Jahre 2010 und 2011 einen Bericht veröffentlicht haben, betrifft meine Anfrage die Zeit danach bis heute. Um den Umfang in sachlicher Hinsicht zu vermindern, verzichte ich auf Punkt 3 in meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 7809 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Thomas Ahrens
Ihre Anfrage vom 20. Oktober 2014 zur Videoüberwachung in M-V -----BEGIN PGP SIGNED MESSAGE----- Hash: SHA1 Unser…
Von
Behörde
Betreff
Ihre Anfrage vom 20. Oktober 2014 zur Videoüberwachung in M-V
Datum
8. Dezember 2014 09:29
Status
Anfrage abgeschlossen
-----BEGIN PGP SIGNED MESSAGE----- Hash: SHA1 Unser Aktenzeichen: 5.8.1.020/018/2014-09387 Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail vom 12. November 2014 habe ich erhalten. Hinsichtlich der von Ihnen begehrten Informationen lässt sich feststellen, dass unsere Behörde vor allem eine Beratungsfunktion gegenüber den öffentlichen Stellen ausübt, die vorhaben, derartige Videoüberwachungsanlagen zu installieren. Diese (präventive) Vorgehensweise stellt einen Schwerpunkt in diesem Bereich dar. Sollten Sie auf Zusendung etwaiger Unterlagen, auf die sich die von Ihnen gestellte Frage bezieht, bestehen, müsste ich die mir vorliegenden Unterlagen noch einmal durchsehen. Eine Zusammenstellung der Überwachungskameras, wie von Ihnen gewünscht, liegt mir so nicht vor. Da sich ein Informationszugangsanspruch, wie bereits näher in meiner E-Mail vom 3. November 2014 erwähnt, immer nur auf die vorhandenen Informationen beziehen kann, besteht Ihrerseits kein Anspruch auf Zusammenstellung bzw. Beschaffung derartiger Informationen. Vorhanden wären jedoch ggf. einzelne Aktenvorgänge, die das vorgenannte Thema betreffen. Unter Berücksichtigung der bereits in meiner E-Mail vom 3. November 2014 ausgedrückten Hinweise (u. a. mögliche Schwärzung der Unterlagen aufgrund geheimhaltungswürdiger Informationen im Sinne der §§ 5 bis 8 IFG M-V) würde ich prüfen, inwieweit Ihnen Kopien dieser Akten übermittelt werden können. Da es sich bei den betr. Informationen insbesondere um Unterlagen handelt, die lediglich in Papierform vorliegen, bräuchte ich von Ihnen zwecks Bescheidung Ihres Antrages bzw. Übersendung der betreffenden Unterlagen eine zustellungsfähige Anschrift. Erst wenn mir diese vorliegt, werde ich Ihren Antrag auf Informationszugang weiter prüfen und anschließend bescheiden. Wie bereits in meiner E-Mail vom 3. November 2014 erwähnt, sieht § 13 IFG M-V i. V. m. der IFGKostVO M-V eine Kostenerhebung vor. Dieses könnte im vorliegenden Fall nach der Tarifstelle 1.1 (Teil B des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zur IFGKostVO M-V) pro DIN A4-Kopie eine Auslage in Höhe von jeweils von 0,10 EUR und ggf. nach der Tarifstelle 2.2 (Teil A des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zur IFGKostVO M-V) eine Gebühr von 5,00 bis 500,00 EUR betreffen. Sollte der zu erwartende Verwaltungsaufwand höher als 200,00 € sein, würde ich Sie gem. § 4 IFGKostVO M-V entsprechend benachrichtigen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Ihre Anfrage vom 20. Oktober 2014 zur Videoüberwachung in Mecklenburg-Vorpommern [#7809] Sehr geehrte Dame…
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Ihre Anfrage vom 20. Oktober 2014 zur Videoüberwachung in Mecklenburg-Vorpommern [#7809]
Datum
18. Dezember 2014 11:49
An
Empfängername
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Videoüberwachung in Mecklenburg-Vorpommern die nicht datenschutzkonform ist" vom 20.10.2014 (#7809) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 28 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 7809 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Re: Ihre Anfrage vom 20. Oktober 2014 zur Videoüberwachung in Mecklenburg-Vorpommern [#7809] Sehr geehrtAntragstel…
Von
Behörde
Betreff
Re: Ihre Anfrage vom 20. Oktober 2014 zur Videoüberwachung in Mecklenburg-Vorpommern [#7809]
Datum
18. Dezember 2014 15:58
Status
geschwärzt
58,5 KB
signature.asc
267 Bytes


Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer besagten Anfrage habe ich Ihnen mit E-Mail vom 08.12.2014 geantwortet (siehe Anhang). Auf diese Antwort verweise ich. Mit freundlichen Grüßen