Videoüberwachung in städtischen Kliniken
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Klinikum Merheim hängen in (allen?) Fluren Videokameras.
Wie viele Kameras sind insgesamt im Klinikum Merheim installiert?
Wie viele Kameras sind ggf. im Klinikum Holweide installiert?
Wie viele Kameras sind ggf. im Kinderkrankenhaus Amsterdamer Straße installiert?
Werden neben Fluren weitere Räume überwacht (wie z. B. Patientenzimmer, Treppenhäuser, Fluchttüren, Behandlungsräume, Sozialräume oder Büros)?
Werden die Aufnahmen live überwacht und/oder gespeichert? Wenn eine Speicherung erfolgt, wo werden diese Bilder gespeichert?
Wie lange erfolgt ggf. die Speicherung?
Wer hat Zugriff auf die Aufnahmen?
Was ist der Zweck der Videoüberwachung?
Wo finden sich Hinweise (Hinweisschild nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung) für Mitarbeiter, Patienten und Besucher auf die Überwachung?
Wann und wie werden liegend (z. B. durch den Rettungsdienst) eingelieferte Patienten auf die Überwachung und die ggf. erfolgende Speicherung hingewiesen?
Erfolgt eine automatische Gesichtserkennung?
Ist die Videoüberwachung mit dem Datenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen im Vorfeld abgestimmt worden (Patientendaten unterliegen einem besonderen Schutz)?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum22. Januar 2019
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26. Februar 2019
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