Videoüberwachung Skaterpark
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Laufe der Debatte um den geplanten Skaterpark ist in verschiedenen Interviews und Stellungnahmen die Einführung einer Videoüberwachung thematisiert und befürwortet worden.
Daher habe ich folgende Fragen:
1. Ist dem zuständigen Datenschutzbeauftragten die Einführung angezeigt worden und hat dieser einer Vorabkontrolle gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 DSG NRW durchgeführt?
1.a Wenn Ja, zu welchem Ergebnis ist dieser gelangt?Bitte senden Sie mir in diesem Falle das Verfahrensverzeichnis zu.
1.b Wenn Nein, warum ist die zwingend verpflichende Unterrichtung unterblieben?
2. Wie kommt der Bürgermeister Herr Sendermann zu der Überzeugung, das eine Videoüberwachung eingesetzt werden muss und nicht das mildere Mittel einer sog. 'Streife' eines Sicherheitsdienstes angebracht wäre?
Hintergrund: Durch eine Videoüberwachung des Skaterparkes wird eine ganze Personenruppe unter Generalverdacht gestellt und diese verleitet zu vorauseilendem Gehorsam. Dieser verdachtslose Eingriff mit großer Streubreite, bei denen zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich dieser Maßnahme einbezogen werden, steht in keiner Beziehung zu einem etwaigen
Fehlverhalten Einzelner und ist somit grundsätzlich mit einer hohen Eingriffsintensität verbunden.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum9. März 2018
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10. April 2018
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