Visa Familienzusammenführung für kiribatischen Staatsangehörigen

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Meine Tochter (Deutsche) hat am 6. April 2019 auf Kiribati einen dortigen Staatsangehörigen geheiratet. Sie möchten zusammen in Deutschland leben. In Deutschland wurde von zuständigen Behörden (Bürgerbüro, Standesamt, Ausländerbehörde) auf Anfrage übereinstimmend erklärt, der Visumsantrag für eine permanente Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland müsse bei der zuständigen Botschaft in Wellington/Neuseeland gestellt werden. Da haben meine Tochter und ihr Ehemann bereits getan. Daraufhin verlangte die Botschaft eine Legalisierung der Heiratsurkunde durch die Kiribatischen Behörden. Nach längerem email-Verkehr (da dort wohl niemand wusste, wieso eine ordnungsgemäß ausgestellte Urkunde nochmals legalisiert werden musste, erhielt das Ehepaar nun letztendlich einen Stempel vom dortigen Justizministerium und sandte die Urkunde erneut zur Botschaft in Wellington. Von dort kam nun heute die Nachricht, ´die Botschaft hätte den Visumsantrag an die Ausländerbehörde in Deutschland zur Legalisierung weitergeschickt. Ich wüsste gerne wie in diesem Fall das Prozedere weiterläuft. Das Visum muss doch wiederum von der Botschaft in Neuseeland ausgestellt werden, oder? Das junge Ehepaar benötigt keinerlei finanzielle Unterstützung vom Staat. Sie möchten nur ihr Recht wahrnehmen, gemeinsam in Deutschland leben zu können. Mein Schwiegersohn kann auch erst in Deutschland einen Sprachkurs belegen, da auf Kiribati keine solche Möglichkeit besteht. Damit möchte er natürlich schnellstmöglich beginnen. Gibt es eine Möglichkeit, die Angelegenheit zu beschleunigen und vor allem: warum werden die Zuständigkeiten ständig weitergeschoben? Es muss doch ein standardisiertes Verfahren geben... Falls Sie uns helfen können, wären wir sehr dankbar.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. August 2019
  • Frist
    28. September 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Meine Tochter (Deut…
An Auswärtiges Amt Details
Von
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Betreff
Visa Familienzusammenführung für kiribatischen Staatsangehörigen [#164939]
Datum
26. August 2019 09:08
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Meine Tochter (Deutsche) hat am 6. April 2019 auf Kiribati einen dortigen Staatsangehörigen geheiratet. Sie möchten zusammen in Deutschland leben. In Deutschland wurde von zuständigen Behörden (Bürgerbüro, Standesamt, Ausländerbehörde) auf Anfrage übereinstimmend erklärt, der Visumsantrag für eine permanente Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland müsse bei der zuständigen Botschaft in Wellington/Neuseeland gestellt werden. Da haben meine Tochter und ihr Ehemann bereits getan. Daraufhin verlangte die Botschaft eine Legalisierung der Heiratsurkunde durch die Kiribatischen Behörden. Nach längerem email-Verkehr (da dort wohl niemand wusste, wieso eine ordnungsgemäß ausgestellte Urkunde nochmals legalisiert werden musste, erhielt das Ehepaar nun letztendlich einen Stempel vom dortigen Justizministerium und sandte die Urkunde erneut zur Botschaft in Wellington. Von dort kam nun heute die Nachricht, ´die Botschaft hätte den Visumsantrag an die Ausländerbehörde in Deutschland zur Legalisierung weitergeschickt. Ich wüsste gerne wie in diesem Fall das Prozedere weiterläuft. Das Visum muss doch wiederum von der Botschaft in Neuseeland ausgestellt werden, oder? Das junge Ehepaar benötigt keinerlei finanzielle Unterstützung vom Staat. Sie möchten nur ihr Recht wahrnehmen, gemeinsam in Deutschland leben zu können. Mein Schwiegersohn kann auch erst in Deutschland einen Sprachkurs belegen, da auf Kiribati keine solche Möglichkeit besteht. Damit möchte er natürlich schnellstmöglich beginnen. Gibt es eine Möglichkeit, die Angelegenheit zu beschleunigen und vor allem: warum werden die Zuständigkeiten ständig weitergeschoben? Es muss doch ein standardisiertes Verfahren geben... Falls Sie uns helfen können, wären wir sehr dankbar.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Auswärtiges Amt
[Ticket#: 10078117] KIR 90193 NN, Visa Familienzusammenführung für kiribatis [ [...] Sehr geehrteAntragsteller…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
[Ticket#: 10078117] KIR 90193 NN, Visa Familienzusammenführung für kiribatis [ [...]
Datum
27. August 2019 15:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Sie haben Ihren Antrag mit dem Formular für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. Das IFG regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Anträge nach dem IFG sind mit einem - u.U. kostenpflichtigen - förmlichen Bescheid zu beantworten, der auch die Möglichkeit gibt, Rechtsmittel einzulegen. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer - kostenfreien - Bürgeranfrage handelt, das ohne förmlichen Bescheid beantwortet werden kann. Für eine Überprüfung des Sachstands in dem von Ihnen genannten Visumverfahren bitte ich zunächst noch um Mitteilung der Daten des Antragstellers (Name, Geburtstag). Um Ihnen im Anschluss auch inhaltliche Informationen zum Visumverfahren geben zu können, bitte ich Sie außerdem um Übersendung einer vom Antragsteller unterschriebenen Vollmacht. Mit freundlichen Grüßen