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Visadienstleister VS EU-Visakodex

Anfrage an: Auswärtiges Amt

warum ihrer Meinung nach die Verweisung an externe Visadienstleister in Visaverfahren zulässig ist, obwohl solche Dienstleister zusätzliche (unfreiwillige) Gebühren für die Antragsbearbeitung (z.B. Logistikgebühr genannt) verlangen und dies im Widerspruch zum EU-Visakodex steht.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Februar 2020
  • Frist
    19. März 2020
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: warum ihrer Me…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Visadienstleister VS EU-Visakodex [#180453]
Datum
15. Februar 2020 08:09
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
warum ihrer Meinung nach die Verweisung an externe Visadienstleister in Visaverfahren zulässig ist, obwohl solche Dienstleister zusätzliche (unfreiwillige) Gebühren für die Antragsbearbeitung (z.B. Logistikgebühr genannt) verlangen und dies im Widerspruch zum EU-Visakodex steht.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 180453 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180453/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> Eserwallstr. 8, 86159 Augsburg
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Auswärtiges Amt
WG: IFG-Anfrage/Bürgeranfrage Visadienstleister, Vg. 078-2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre …
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
WG: IFG-Anfrage/Bürgeranfrage Visadienstleister, Vg. 078-2020
Datum
24. Februar 2020 12:55
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
848,9 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 15.02.2020. Sie haben Ihren Antrag mit dem Formular für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. Das IFG regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Anträge nach dem IFG sind mit einem - u.U. kostenpflichtigen - förmlichen Bescheid zu beantworten, der auch die Möglichkeit gibt, Rechtsmittel einzulegen. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer - kostenfreien - Bürgeranfrage handelt, das ohne förmlichen Bescheid beantwortet werden kann, da es lediglich um die Erläuterung einer bestehenden Rechtslage geht. Rechtsgrundlage für die Auslagerung der Antragsannahme von Schengen-Visa ist Art. 43 Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft). Die Auslagerung erfolgt in Form einer Dienstleistungskonzession, die nach einer europaweiten Ausschreibung vergeben wird. Das Auswärtige Amt hat 2007 damit begonnen, in Ländern, aus denen besonders viele Deutschlandreisende kommen, mit externen Dienstleistungserbringern zusammenzuarbeiten. Mittlerweile können die Menschen in 42 Staaten ihren Visumantrag für Deutschland an einem der Antragsannahmezentren eines externen Dienstleistungserbringers abgegeben, von wo der Antrag dann zur Prüfung und Bearbeitung an die jeweils zuständige deutsche Visastelle weitergeleitet wird. Die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern ist als effizienzsteigerndes, kundenfreundliches Verfahren anerkannt und wird heute von vielen Staaten, darunter allen Schengen-Staaten, praktiziert. Für die Kunden hat dies mehre Vorteile. Durch die Auslagerung werden die Wartezeiten auf Termine zur Antragstellung reduziert. Für Antragsteller in großen Flächenstaaten entfällt die oftmals lange Anfahrt zur einzigen deutschen Auslandsvertretung, da sie sich an das nächstgelegene Antragsannahmezentrum des externen Dienstleistungserbringers wenden können. Durch die in Visumantragsannahmezentren angebotenen optionalen und ggf. kostenpflichtigen Zusatzdienstleistungen (wie Passfotos, Kopierservice, Vermittlung von Reisekrankenversicherungen u.a.) können Kunden ihre Visumanträge schnell und effizient im One-Stop-Verfahren vorbereiten. Die Auslagerung der Visumantragsannahme umfasst u.a. die Annahme, Weiterleitung und Rückgabe von Visumanträgen und -unterlagen, nicht jedoch die Prüfung und Entscheidung des Visumantrags. Diese hoheitlichen Aufgaben verbleiben allein bei den zuständigen deutschen Auslandsvertretungen. Die externen Dienstleistungserbringer haben keinen Einfluss auf den Ausgang des Visumverfahrens. Sie sind außerdem vertraglich an die strengen deutschen Datenschutzrichtlinien gebunden. Für ihre Dienste, die vor allem in der Annahme, Weiterleitung und Rückgabe von Visumanträgen und -unterlagen bestehen (siehe auch Art. 43 Abs. 6 Visakodex), erheben die externen Dienstleistungserbringern ein mit dem Auswärtigen Amt vereinbartes Serviceentgelt, das höchstens die Hälfte der Visumgebühr betragen darf und in einem angemessenen Verhältnis zu den angebotenen Diensten stehen muss (siehe Art 17 Visakodex). Ich hoffe, diese Erläuterungen der Rechtsgrundlagen und Vorteile einer Zusammenarbeit mit externen Dienstleister konnten einige Missverständnisse ausräumen. Mit freundlichen Grüßen
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AW: WG: IFG-Anfrage/Bürgeranfrage Visadienstleister, Vg. 078-2020 [#180453] Sehr <Information-entfernt> Si…
An Auswärtiges Amt Details
Von
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Betreff
AW: WG: IFG-Anfrage/Bürgeranfrage Visadienstleister, Vg. 078-2020 [#180453]
Datum
24. Februar 2020 14:00
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr <Information-entfernt> Sie schreiben: "Für ihre Dienste, die vor allem in der Annahme, Weiterleitung und Rückgabe von Visumanträgen und -unterlagen bestehen (siehe auch Art. 43 Abs. 6 Visakodex), erheben die externen Dienstleistungserbringern ein mit dem Auswärtigen Amt vereinbartes Serviceentgelt, das höchstens die Hälfte der Visumgebühr betragen darf und in einem angemessenen Verhältnis zu den angebotenen Diensten stehen muss (siehe Art 17 Visakodex)." Das Service Entgelt ist vom Antragsteller zu bezahlen? Das (unfreiwillige) Service Entgelt steht nicht im Widerspruch zum EU Visakodex, da hierdurch die Gebühren für ein Visum insgesamt steigen? Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 180453 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180453/
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AW: WG: IFG-Anfrage/Bürgeranfrage Visadienstleister, Vg. 078-2020 [#180453] Sehr <Information-entfernt> me…
An Auswärtiges Amt Details
Von
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Betreff
AW: WG: IFG-Anfrage/Bürgeranfrage Visadienstleister, Vg. 078-2020 [#180453]
Datum
27. März 2020 12:39
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr <Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Visadienstleister VS EU-Visakodex“ vom 15.02.2020 (#180453) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 9 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 180453 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180453/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> Eserwallstr. 8, 86159 Augsburg

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Auswärtiges Amt
AW: WG: IFG-Anfrage/Bürgeranfrage Visadienstleister, Vg. 078-2020 [#180453] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen D…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
AW: WG: IFG-Anfrage/Bürgeranfrage Visadienstleister, Vg. 078-2020 [#180453]
Datum
2. April 2020 13:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Erinnerung. Ihre Anfrage wurde aufgrund ihres Charakters wie eine kostenfreie Bürgeranfrage behandelt, für deren Beantwortung die gesetzlichen Fristen des Informationsfreiheitsgesetzes nicht gelten. Dennoch bitte ich die verspätete Antwort auf Ihre Frage zu entschuldigen Wie bereits erläutert, können externe Dienstleistungserbringer im Sinne des Art. 43 Visakodex für ihre Tätigkeit gemäß Art. 17 Visakodex ein Serviceentgelt (im Visakodex wird von Dienstleistungsgebühr gesprochen) von den Antragstellern erheben. Das Serviceentgelt ist im Visakodex also explizit geregelt worden, insofern liegt kein Widerspruch zur Höhe der Visumgebühr vor, die in Art. 16 Visakodex festgelegt wird. Ich hoffe Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu habe. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.