vollständige Übersicht der Gaststätten, Hotels, Restaurants in der Landeshauptstadt Potsdam und ihren Ortsteilen

1. Übersicht der Gaststätten, Hotels, Restaurants in der Landeshauptstadt Potsdam und ihren Ortsteilen, die Sie kontrollieren bzw. überwachen (gerne auch Anschriftenverzeichnis)

2. Übersicht der Gaststätten, Hotels, Restaurants in der Landeshauptstadt Potsdam und ihren Ortsteilen, die Sie nicht mehr überwachen bzw. die geschlossen haben

3. Übersicht der Gaststätten, Hotels, Restaurants in der in der Landeshauptstadt Potsdam und ihren Ortsteilen, die Sie empfehlen können und nicht empfehlen können

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    22. März 2014
  • Frist
    23. April 2014
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bi…
An Arbeitsgruppe Veterinärwesen/Lebensmittelüberwachung Stadtverwaltung Potsdam Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
vollständige Übersicht der Gaststätten, Hotels, Restaurants in der Landeshauptstadt Potsdam und ihren Ortsteilen [#5999]
Datum
22. März 2014 19:37
An
Arbeitsgruppe Veterinärwesen/Lebensmittelüberwachung Stadtverwaltung Potsdam
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir folgendes zu:
1. Übersicht der Gaststätten, Hotels, Restaurants in der Landeshauptstadt Potsdam und ihren Ortsteilen, die Sie kontrollieren bzw. überwachen (gerne auch Anschriftenverzeichnis) 2. Übersicht der Gaststätten, Hotels, Restaurants in der Landeshauptstadt Potsdam und ihren Ortsteilen, die Sie nicht mehr überwachen bzw. die geschlossen haben 3. Übersicht der Gaststätten, Hotels, Restaurants in der in der Landeshauptstadt Potsdam und ihren Ortsteilen, die Sie empfehlen können und nicht empfehlen können
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG bitte ich um unverzügliche Antwort, spätestens innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Arbeitsgruppe Veterinärwesen/Lebensmittelüberwachung Stadtverwaltung Potsdam
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage zu einer vollständigen Übersicht der…
Von
Arbeitsgruppe Veterinärwesen/Lebensmittelüberwachung Stadtverwaltung Potsdam
Betreff
Antw: Wtrlt: vollständige Übersicht der Gaststätten, Hotels, Restaurants in der Landeshauptstadt Potsdam und ihren Ortsteilen [#5999]
Datum
16. April 2014 14:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage zu einer vollständigen Übersicht der Gaststätten, Hotels, Restaurants in der Landeshauptstadt Potsdam und ihren Ortsteilen über die Plattform „www.fragdenstaat.de“, über die ich auf Grundlage des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes des Landes Brandenburg (AIG) entscheide, da die von Ihnen erbetenen Informationen weder dem Verbraucherinformationsgesetz, noch dem Umweltinformationsgesetz unterliegen. Vor einer Entscheidung über den Antrag besteht noch in einigen Punkten Klärungsbedarf: 1. Anderweitige Zugänglichkeit der Informationen Ein Antrag auf Informationszugang kann nach § 6 Abs. 4 AIG abgelehnt werden, wenn der Antragsteller sich die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Eine Recherche sämtlicher Gaststätten, Hotels und Restaurants in der Landeshauptstadt Potsdam ist z.B. möglich über gängige Suchmaschinen im Internet oder in anderen allgemein zugänglichen Verzeichnissen. 2. Schutz personenbezogener Daten sowie von Unternehmensdaten Eine Weitergabe der Informationen könnte erst nach Anhörung bzw. Befragung aller betroffenen Unternehmen erfolgen. Bei Unternehmen in der Rechtsform juristischer Personen ist der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AIG (Unternehmensdaten) und bei Inhaberbetrieben zusätzlich der des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AIG (personenbezogene Daten) zu beachten. Nach § 5 Abs. 1 Nr 1 AIG ist ein Antrag abzulehnen, wenn hierdurch personenbezogene Daten offenbart würden. Darunter fällt auch die Anschrift natürlicher Personen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 AIG ist ein Antrag abzulehnen, wenn ansonsten Angaben offengelegt würden, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind, zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb in Beziehung stehen und die nach dem Willen des Unternehmens geheim zu halten ist oder an deren Geheimhaltung das Unternehmen ein schutzwürdiges Interesse hat. Auch wenn bei bloßen Adressen von Unternehmen die Voraussetzung der Kenntnis durch einen „eng begrenzten Personenkreis“ nicht gegeben ist, müssten wir nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AIG trotzdem eine Anhörung der betroffenen Unternehmen durchführen. In beiden Fällen, also sowohl bezüglich der natürlichen Personen als auch der Unternehmen, kann nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 4 AIG eine Offenlegung erfolgen, wenn die Betroffenen zustimmen. Auf Verlangen des Antragstellers muss die Behörde die Betroffenen in diesem Sinne fragen. Die Durchführung der beschriebenen Anhörungs- bzw. Zustimmungsverfahren ist bei der Vielzahl von Betroffenen recht aufwändig. Auch ist kaum anzunehmen, dass alle Betriebe antworten bzw. zustimmen und eine innerhalb einer gesetzten Frist ausbleibende Antwort gilt als Ablehnung. Unter diesen Rahmenbedingungen erscheint es mir fraglich, ob Ihnen als Antragsteller mit einer in einem solchen Fall notwendigerweise unvollständigen Liste überhaupt gedient ist. 3. Gebühren und Auslagen Angesichts des zu erwartenden Aufwands würden wir auf Grundlage unserer Verwaltungsgebührensatzung Kosten erheben. Diese können allerdings erst präzisiert werden, wenn feststeht, wie viele Lebensmittelunternehmen um Zustimmung zur Datenweitergabe zu bitten bzw. anzuhören sind. 4. Weitere Bearbeitung Zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrages bitte ich Sie um folgende Angaben: 1. Wünschen Sie ggf. auch die Übersendung einer unvollständigen Liste? 2. Wieso erscheint es Ihnen nicht zumutbar, sich diese Adressen aus allgemein zugänglichen Quellen zusammenzustellen? 3. Wünschen Sie die Anhörung der betroffenen natürlichen Personen und Unternehmen bzw. die Einholung von deren Zustimmung zur Datenweitergabe und sind Sie bereit, die hierfür anfallenden Gebühren und Auslagen zu tragen (ggf. bis zu welcher Höhe) sowie einen Vorschuss zu leisten? 4. Ihre Anschrift für die Bekanntgabe des Gebührenbescheides und ggf. die Versendung der Daten auf dem Postweg. Ich bitte um Übersendung der Angaben binnen eines Monats. Sollten Sie von dem Antrag Abstand nehmen, wäre ich für eine entsprechende Mitteilung ebenfalls dankbar. Hinweis: Ihre Anfrage zu den öffentlichen Toiletten in der Stadt Potsdam vom 22.03.2014 habe ich an die Arbeitsgruppe Gewerbeangelegenheiten der Landeshauptstadt Potsdam abgegeben. Mit freundlichen Grüßen