Vollstreckung Entwurfschreiben vom 11.11.2016
Bezogen auf Ihr Entwurfsschreiben vom 11.11.2016 - bitte ich Sie grundsätzlich Ihre Legitimation bzw.
Ihr Rechtsgrundlage für Ihr Handeln darzulegen - zur Sache :
1.Der Adressat “Vollstreckungsbeamter Schxxxx” tätig bei der Stadtkämmerei Freiburg (Stadt Freiburg, Fahnenbergplatz 4,79098 Freiburg) hat binnen 48 Stunden nach Zustellung dieses Schreibens eine Genehmigung / Legitimation des Deutschen Reiches sowie eine Alliierten - Kontrollnummer oder eine Alliierten Befehls-Nummer gemäss Gesetz Nr. 2 Artikel V (9) dem Souverän und Unterzeichner vorzulegen bzw. zuzustellen und zu erklären, wer ihn wann nach welchen Rechtskreis als "Vollstreckungsbeamter" autorisiert bzw. legitimiert hat. Wenn Sie Amtshilfe leisten ist die Legitimation der Gemeinde Baiersbronn zur Auslösung einer Zwangsvollstreckug nötig erfolgt dies nicht gilt ultra vires.
2. Sämtliche Zwangsvollstreckungsmassnahmen in o.g. Sache sind sofort und unmittelbar aufzuheben.
Begründung :
Zu 1. Aufgrund fehlender Organe scheint eine Bestallung zum “Vollstreckungsbeamten” einer Stadtkasse nicht möglich, da eine Amtshandlung (hoheitlich) auf der Grundlage der gültigen Gesetze seit dem 1.8.2012 nicht möglich ist.
Zu 2. Das ist keine Bussgeldforderung sondern das sind mutmassliche Grundsteuer-Rückstände die nicht bezahlt werden können - demnach ist sowohl die Vollstreckung als auch die Haft unzulässig. Haft kann nach gültigem Recht nur bei Straftaten angeordnet werden. Sie müssen sich schon entscheiden ist es ein Bussgeld oder eine Grundsteuer.
Sie müssen dann auch ein gültige Unterschrift und einen Stempel nachweisen.
Abschliessend gilt festzustellen das Sie mir einen Entwurf geschickt haben - Sie unterschreiben im Auftrag und nicht mit vollem Namen weil Sie Privathaftung vermeiden wollen. Sie sind ein privater Dienstleister ohne hoheitliche Genehmigung - es sei denn Sie weisen Ihren Status nach.
Hierzu gibt es 2 höchstrichterliche Urteile an die sich nach BVerfGE § 31 zu halten haben.
StPO, ZPO und GVG sind ungültig (BVerwGE 17,192 = DVBI 1964,147)
Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechskraft (BVerfGE 3,288 (319f) 6, 309,338,363).
Ich zitiere gültiges BRD Recht : Solange keine neue grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Vollstreckungshandlungen der Gerichtsvollzieher im Bonner Grundgesetz an Stelle der Vorschrift von Art. 33 Abs. 4 GG geschaffen wird, fehlt den nicht mehr in einem öffentlich - rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Gerichtsvollziehern seit dem 01.08.2012 die Legitimation, mit Gewalt hoheitliche Vollstreckungsakte zu vollziehen.
Das hat zur Folge, dass die freiberuflichen Gerichtsvollzieher zurzeit nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden dürfen und auch nicht im Wege der Amtshilfe andere Behörden, die zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse einschließlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs befugt sind, zur Unterstützung heranziehen können sowie diese Behörden im Gegenzug auch keine Amtshilfe gewähren dürfen.
Anfrage eingeschlafen
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Datum17. November 2016
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17. Dezember 2016
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