Vollzug der Baumschutzsatzung vom 25.9.1987

Anfrage an: Stadt Filderstadt

Die Fragen beziehen sich auf die Jahre 2015-2018
Wie viele Kontrollen der Einhaltung der Satzung wurden durchgeführt?
Wie viele Befreiungen nach §5 wurden erteilt?
Wie viele Ersatzpflanzungen wurden angeordnet und wie viele kontrolliert?
Wie viel Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden eingeleitet und wie hoch war die Summe der Bußgelder?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Oktober 2019
  • Frist
    24. November 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Fragen bezieh…
An Stadt Filderstadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vollzug der Baumschutzsatzung vom 25.9.1987 [#169247]
Datum
25. Oktober 2019 10:48
An
Stadt Filderstadt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Fragen beziehen sich auf die Jahre 2015-2018 Wie viele Kontrollen der Einhaltung der Satzung wurden durchgeführt? Wie viele Befreiungen nach §5 wurden erteilt? Wie viele Ersatzpflanzungen wurden angeordnet und wie viele kontrolliert? Wie viel Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden eingeleitet und wie hoch war die Summe der Bußgelder?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Filderstadt
Eingangsbestätigung - Vollzug der Baumschutzsatzung vom 25. September 1987 [#169247] Sehr geehrteAntragsteller/in
Von
Stadt Filderstadt
Betreff
Eingangsbestätigung - Vollzug der Baumschutzsatzung vom 25. September 1987 [#169247]
Datum
28. Oktober 2019 15:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihre Anfrage an das zuständige Fachamt zur Beantwortung weitergeleitet. Bis zu einer abschließenden Antwort bitten wir Sie um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen

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Stadt Filderstadt
Sehr geehrteAntragsteller/in grundsätzlich werden Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom Haup…
Von
Stadt Filderstadt
Betreff
Vollzug der Baumschutzsatzung vom 25.9.1987 [#169247] - Mail von Antragsteller/in Antragsteller/in [#169247] - 25.10.2019 10:49 - An: Stadt
Datum
11. November 2019 11:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
Nachricht.htm
8,4 KB
VollzugderBaumschutzsatzungvom2591.msg
52,5 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in grundsätzlich werden Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom Haupt- und Personalamt beantwortet. Auf Ihren Antrag nach dem LIFG und dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) kann ich Ihnen in Abstimmung mit dem Baurechts- und Bauverwaltungsamt folgendes mitteilen. 1. Kontrollen über die Einhaltung der Regelungen der Baumschutzsatzung finden in der Regel anlassbezogen statt und werden teilweise durch den Baukontrolleur des Baurechts- und Bauverwaltungsamts und andererseits durch Vertreter des Tiefbauamts (Grünflächenabteilung) durchgeführt. Eine Statistik über die Anzahl der Kontrollen wird dabei nicht geführt, sodass verlässliche Zahlen hierzu nicht vorliegen. Anlassbezogene Kontrollen finden beim Baurechts- und Bauverwaltungsamt in ca. zwei bis drei Fällen pro Jahr statt, beim Tiefbauamt ebenfalls in ca. zwei bis drei Fällen pro Jahr. Für den Berichtszeitraum 2015 bis 2018 dürften es Schätzungen zufolge damit ca. 16 bis 24 Kontrollen gewesen sein. Darüber hinaus stellt der Baukontrolleur im Rahmen seiner Tätigkeiten vereinzelt Sachverhalte nach der Baumschutzsatzung fest, die dann entsprechend weiterverfolgt werden. Soweit im jeweiligen Verfahren erkennbar, werden die Eigentümer von Grundstücken beispielsweise im Rahmen von Bauherrengesprächen oder bei der Erteilung von Baugenehmigungen frühzeitig auf die Regelungen der Baumschutzsatzung hingewiesen, sodass möglichst in frühem Stadium ein Schutz der Bäume erreicht werden kann. 2. Im Zeitraum 2015 bis 2018 wurden insgesamt 196 Entscheidungen nach der Baumschutzsatzung getroffen. 3. Grundsätzlich werden bei einer Befreiung nach § 5 Baumschutzsatzung entsprechende Ersatzpflanzungen verlangt. Auf Ersatzpflanzungen wird in der Regel nur dann verzichtet, wenn das Grundstück bereits intensiv (und ausreichend) mit Bäumen bewachsen ist oder eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück aus Platzmangel nicht möglich ist. Eine Auswertung über die Zahl der Ersatzpflanzungen wird nicht geführt. Eine nachträgliche Ermittlung der Anzahl der Ersatzpflanzungen wäre nur mit hohem Aufwand möglich. Eine lückenlose Kontrolle über die Einhaltung der Ersatzpflanzungen findet nicht statt. In Einzelfällen oder im Rahmen anderer Ortstermine werden Kontrollen vereinzelt durchgeführt. Auch hier gibt es keine „Statistik“ über die Zahl der Kontrollen. 4. Im Zeitraum 2015 bis 2018 wurde in drei Fällen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, bei denen es in zwei Fällen zu einem Bußgeld kam. Die Höhe der Bußgelder richtet sich nach Art und Größe des Baumes sowie dem „Schutzgrad“ des Baumes (z. B. zusätzlich Pflanzerhaltungsgebot im Bebauungsplan, Naturdenkmal o. Ä). In den beiden Fällen, in denen ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, betrug das Bußgeld 118,50 Euro bzw. 175 Euro. Bei dieser Informationsauskunft handelt es sich noch um eine einfachere Auskunft, für die Gebühren nicht erhoben werden. Sollten Sie insbesondere zu Ziffer 3 detaillierte Zahlen wünschen, müsste dies durch eine aufwändige Ermittlung anhand des Aktenmaterials erfolgen. Hierfür würden je angefangener Viertelstunde eine Gebühr von 12,50 Euro erhoben werden (Schreibgebühr nach Ziffer 8.1.3 der Verwaltungsgebührensatzung). Wir gehen davon aus, dass für diese Auswertung ein Zeitansatz von ca. acht Stunden anzusetzen wäre. Somit müssten Sie von einer Gebührenerhebung von ca. 400 Euro ausgehen. Sollten Sie diese Auskunft wünschen, bitten wir nochmals um gesonderte Mitteilung. Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen