Vollzug des WHG/BayWG, hier: WV Leups
Fakt ist:
> Der Fassungsbereich der Trinkwasserversorgung Leups befindet sich - amtsbekannt - NICHT in WR-Bescheid gemäßem Zustand nach Nr. III b der WR-Schutzauflagen von 1956:
> Eine bereits 1969 angemahnte Schutzgebietsausweisung ist bisher von Amts wegen NICHT erfolgt!
a) Der FB ist nur provisorisch durch instabile, lückige Bauzaunelemente abgesichert, jedoch NICHT vorschriftsmäßig eingefriedet (lies: Zutrittssicher gem. LfU-Merkblatt umzäunt).
b) Der Verlauf der Bauzaunelemente entspricht nicht den im Plan vorgegebenen Abstand zu den Quellaustritten
c) Der FB ist NICHT hinterpflanzt
d) Der FB ist NICHT bewuchsfrei. Die Stammstärke der Bäume beweist, dass dieser bescheidwidrige Zustand schon seit Jahrzehnten besteht.
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1. Beabsichtigen Sie diese WASSERRECHTLICHE Ordnungswidrigkeit durch Erlass einer wasserrechtlichen Verfügung/Anordnung zeitnah ab zustellen,
oder
2. wollen sie abwarten, bis sie durch eine Verpflichtungsklage unmittelbar betroffener beim VG-Bayreuth von diesem dazu verurteilt werden?
Bei nicht fristgerechter Beantwortung dieser VIG-/UIG-Anfrage werde ich Verpflichtungsklageführen.
Anfrage abgelehnt
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Datum21. Juni 2019
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21. Juli 2019
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