Von www.nichtimpfgegner.in generierte E-Mails

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Webseite https://www.nichtimpfgegner.in/ bietet die Möglichkeit, „Impfverweiger*innen“ unter Angabe einer „Priorisierungsempfehlung“ sowie einer „Gefahrenstufe“ dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Dies erfolgt durch Generierung einer E-Mail mit dem Betreff „WGI-Bürgermeldung (SubjektId) => (SID) => SID[<HASH>]“, wobei „<HASH>“ eine Prüfsumme der übermittelten Daten ist und von mir ersetzt wurde. Der erste Satz der generierten E-Mail lautet „hiermit stelle ich Ihnen als proaktive Amtshilfe Daten zu mir bekannten Impfverweigern/Impfverweigerinnen zur Verfügung.“ Abgesehen von der Angabe „Person verwendet gefälschte Impf-/ Genesenendokumente“ weisen die so übermittelten Informationen nicht auf eine konkrete Ordnungswidrigkeit oder Straftat hin.

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Die Anzahl von E-Mails, die den zuvor genannten Charakteristika entsprechen, deren Betreff bzw. erster Satz also übereinstimmt.
- Unabhängig davon, ob solche E-Mails bereits eingegangen sind: Wie wird grundsätzlich mit derartigen Informationen zu Individuen umgegangen, welche über das Melden von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten hinausgehen?
→ Sind diese (un)erwünscht?
→ Wird diesen nachgegangen?
→ Werden diese zentral gesammelt?
→ Werden diese gelöscht, bzw. welche Löschungsfristen finden Anwendung?
→ Können Sie beziffern, wie viele solcher Nachrichten seit Anfang 2020 eingegangen sind?

Vielen Dank im Voraus.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    24. Februar 2022
  • Frist
    26. März 2022
  • 0 Follower:innen
Nicolai Weitkemper
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, die Webseite https…
An Gesundheitsamt Kreis Soest Details
Von
Nicolai Weitkemper
Betreff
Von www.nichtimpfgegner.in generierte E-Mails [#241856]
Datum
24. Februar 2022 20:30
An
Gesundheitsamt Kreis Soest
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, die Webseite https://www.nichtimpfgegner.in/ bietet die Möglichkeit, „Impfverweiger*innen“ unter Angabe einer „Priorisierungsempfehlung“ sowie einer „Gefahrenstufe“ dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Dies erfolgt durch Generierung einer E-Mail mit dem Betreff „WGI-Bürgermeldung (SubjektId) => (SID) => SID[<HASH>]“, wobei „<HASH>“ eine Prüfsumme der übermittelten Daten ist und von mir ersetzt wurde. Der erste Satz der generierten E-Mail lautet „hiermit stelle ich Ihnen als proaktive Amtshilfe Daten zu mir bekannten Impfverweigern/Impfverweigerinnen zur Verfügung.“ Abgesehen von der Angabe „Person verwendet gefälschte Impf-/ Genesenendokumente“ weisen die so übermittelten Informationen nicht auf eine konkrete Ordnungswidrigkeit oder Straftat hin. Bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die Anzahl von E-Mails, die den zuvor genannten Charakteristika entsprechen, deren Betreff bzw. erster Satz also übereinstimmt. - Unabhängig davon, ob solche E-Mails bereits eingegangen sind: Wie wird grundsätzlich mit derartigen Informationen zu Individuen umgegangen, welche über das Melden von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten hinausgehen? → Sind diese (un)erwünscht? → Wird diesen nachgegangen? → Werden diese zentral gesammelt? → Werden diese gelöscht, bzw. welche Löschungsfristen finden Anwendung? → Können Sie beziffern, wie viele solcher Nachrichten seit Anfang 2020 eingegangen sind? Vielen Dank im Voraus. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Nicolai Weitkemper Anfragenr: 241856 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241856/ Postanschrift Nicolai Weitkemper << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Gesundheitsamt Kreis Soest
Ihr Antrag auf Auskunftsersuchen v. 24.02.2022 Sehr geehrter Herr Weitkemper , Ihr Antrag auf Auskunftsersuchen i…
Von
Gesundheitsamt Kreis Soest
Betreff
Ihr Antrag auf Auskunftsersuchen v. 24.02.2022
Datum
10. März 2022 14:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Weitkemper , Ihr Antrag auf Auskunftsersuchen im Sinne des IFG NRW vom 24.02.2022, für die Mitteilung von Informationen und Angaben zum Umgang mit Meldungen zu "Impfverweigern", kann nicht entsprochen werden. Ihre Fragestellung 1: 1. Die Anzahl von E-Mails, die den zuvor genannten Charakteristika entsprechen, deren Betreff bzw. erster Satz also übereinstimmt. Begründung der Ablehnung zur Fragestellung 1: Sie können von einer öffentlichen Stelle nur die Informationen erhalten, die dort vorhanden sind. Die Behörden sind nicht verpflichtet, Informationen zu beschaffen oder zu rekonstruieren. Dabei ist schon das Zusammenstellen von Informationen aus verschiedenen Quellen als ein Beschaffen anzusehen. Emails mit den in Frage 1 benannten Charakteristika liegen dem Kreis Soest nicht vor. Insoweit kann, da diese Informationen nicht vorhanden sind, Ihr Antrag i.S.d. IFG NRW nicht beantwortet werden. Der Antrag wird abgelehnt. Ihre Fragestellung 2: 1. Unabhängig davon, ob solche E-Mails bereits eingegangen sind: Wie wird grundsätzlich mit derartigen Informationen zu Individuen umgegangen, welche über das Melden von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten hinausgehen? a. Sind diese (un)erwünscht? b. Wird diesen nachgegangen? c. Werden diese zentral gesammelt? d. Werden diese gelöscht, bzw. welche Löschungsfristen finden Anwendung? e. Können Sie beziffern, wie viele solcher Nachrichten seit Anfang 2020 eingegangen sind? Begründung der Ablehnung zur Fragestellung 2 (inkl. a bis e) Eine Erfassung, Auswertung und/oder Speicherung solcher Meldungen erfolgt nicht. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten erfolgt nach Maßgaben der gesetzlichen Vorschriften. Weitere Informationen in diesem Zusammenhang liegen nicht vor. Sie können von einer öffentlichen Stelle nur die Informationen erhalten, die dort vorhanden sind. Die Behörden sind nicht verpflichtet, Informationen zu beschaffen oder zu rekonstruieren. Dabei ist schon das Zusammenstellen von Informationen aus verschiedenen Quellen als ein Beschaffen anzusehen. Die von Ihnen angefragten weiteren Informationen liegen dem Kreis Soest nicht vor. Insoweit kann, da diese Informationen nicht vorhanden sind, Ihr Antrag i.S.d. IFG NRW nicht beantwortet werden. Der Antrag wird abgelehnt. Des Weiteren weise ich Sie auf Ihre Rechte nach § 13 Absatz 2 IFG NRW hin. Mit freundlichen Grüßen