Vorabzustimmung § 36 Abs.3 BeschV

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Auskunft zu folgendem Thema:

Kommt es bei einer Vorabzustimmungsanfrage durch den Arbeitgeber nach § 39 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 36 Abs. 3 BeschV auf den Aufenthaltsort des betroffenen ausländischen Arbeitnehmers an? Besteht die Möglichkeit für Personen die sich bereits in Deutschland aufhalten eine Vorabzustimmung zu beantragen? Falls nicht, bitte ich um Erläuterung.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    9. April 2020
  • Frist
    12. Mai 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Auskunft zu folgendem Thema: Kommt es bei…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vorabzustimmung § 36 Abs.3 BeschV [#184285]
Datum
9. April 2020 11:11
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Auskunft zu folgendem Thema: Kommt es bei einer Vorabzustimmungsanfrage durch den Arbeitgeber nach § 39 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 36 Abs. 3 BeschV auf den Aufenthaltsort des betroffenen ausländischen Arbeitnehmers an? Besteht die Möglichkeit für Personen die sich bereits in Deutschland aufhalten eine Vorabzustimmung zu beantragen? Falls nicht, bitte ich um Erläuterung. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184285 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184285 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesagentur für Arbeit
RCE 1409.1 - 11/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in für die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Vorabzustimmung § 36 Abs.3 BeschV [#184285]
Datum
14. April 2020 14:59
Status
Anfrage abgeschlossen
RCE 1409.1 - 11/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in für die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach § 36 Abs. 3 BeschV ist nicht der Aufenthaltsort des ausländischen Arbeitnehmers sondern der Sitz des Betriebes maßgebend, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Zuständigkeit für die Arbeitsmarktzulassung (AMZ) in speziellen Teams gebündelt, sogenannte AMZ-Teams. Die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen AMZ-Teams für den Betriebssitz des potentiellen Arbeitgebers finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/fuer-mens…. Zur Frage, ob ein Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme zwingend voraussetzt, dass sich die antragstellende Person noch im Ausland befindet, oder ob dieser auch Personen erteilt werden kann, die sich bereits in Deutschland aufhalten, liegen der BA keine amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG vor. Das Verfahren nach § 39 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 36 Abs. 3 BeschV (Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Arbeitsaufnahme) ist ein aufenthalts- bzw. ausländerrechtliches Verfahren, für das die Ausländerbehörden zuständig sind, die dem Innenministerium des jeweiligen Bundeslandes unterstehen: http://www.gesetze-im-internet.de/aufen…. Zum Thema Vorabzustimmung nach § 36 Abs. 3 BeschV verweise ich auf die Fachlichen Weisungen der BA zum AufenthG und zur BeschV, die im Internet unter folgendem Pfad veröffentlicht sind: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok… https://www.arbeitsagentur.de/datei/wei… Die derzeit veröffentlichte Version der Fachlichen Weisungen der BA zur BeschV beinhaltet noch nicht die Änderungen nach dem zum 1.3.2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG). Die Fachlichen Weisungen wurden an die neue Rechtslage angepasst, befinden sich aber derzeit noch in der Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Nach Freigabe durch das BMAS werden die Fachlichen Weisungen zur aktuell geltenden Rechtslage im Internet veröffentlicht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihre Antwort und den Hinweis auf die fachlichen Weisungen. Leider …
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vorabzustimmung § 36 Abs.3 BeschV [#184285]
Datum
16. April 2020 10:53
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihre Antwort und den Hinweis auf die fachlichen Weisungen. Leider blieben die konkreten Punkte unserer Frage noch offen, weshalb sie hier nochmal unter Bezugnahme des Gesetzeswortlauts und den Ausführungen der fachlichen Weisungen gestellt wird. Wir bitten folglich um eine erneute Stellungnahme. 1. Prüfung der Bundesagentur für Arbeit gegenüber der Ausländerbehörde 36.04 der fachlichen Weisungen nimmt auf die Vorabprüfung vor Übermittlung der Zustimmungsanfrage durch die Auslandsvertretung Bezug und erfasst dabei nur den Fall der Vorabzustimmung im Rahmen des Visumverfahrens. Nach dem Gesetzeswortlaut wird jedoch offen gelassen gegenüber welcher zuständigen Stelle die Bundesagentur für Arbeit die arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen für eine spätere Zustimmungen prüft. (§ 36 Abs. 3 BeschV). Die “zuständige Stelle” ist, sobald sich der Bewerber im Inland befindet, die zuständige Ausländerbehörde. 2. Verfahrensbeschleunigung Die Verfahrensbeschleunigung ist gemäß § 36 Abs. 3 BeschV Voraussetzung für die Erteilung der Vorabzustimmung. Sobald die BA bereits im Voraus zugestimmt hat, kann in den Fällen, in denen der Ausländer schon nach Deutschland visumfrei eingereist ist, die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel entsprechend sofort erteilen. Bei der Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit im Nachhinein ist der Ablauf mit immensen Verzögerungen verbunden. Als Start-Up im Visa-Migrationsbereich haben wir die Erfahrung gemacht, dass zwischen der Antragstellung im Inland bei der Ausländerbehörde und der tatsächlichen Entscheidung über den Antrag nicht selten Wochen vergehen, da die behördeninterne Entscheidungsketten oftmals nicht reibungslos verlaufen und dies zu immensen Verzögerungen, zusätzlichen Kosten und zu wirtschaftlichen Schadensfällen für die Arbeitgeber führt. Die ausländischen Fachkräfte wurden mit nicht abschätzbaren Wartezeiten konfrontiert und mussten verlängerte finanzielle Unsicherheiten in Kauf nehmen. Die Wartezeiten ergeben sich insbesondere aus den Postlaufzeiten, Liegezeiten bei der Ausländerbehörde, Zuständigkeitsfragen und die analoge Bearbeitungszeit, die Folge der fehlenden Digitalisierung ist. Wir sehen hier die, durch den Gesetzgeber in § 36 Abs. 3 BeschV, verankerten Voraussetzungen für eine Vorabprüfung als gegeben. 36.05 der fachlichen Weisungen führt dazu aus, dass die Vorabprüfung insbesondere in den Fällen eine Beschleunigung des Verfahrens bewirkt, in denen sich betroffene Arbeitnehmer noch im Ausland befinden [...]. Die Formulierung „insbesondere“ wird verwendet, da keine abschließende Aufzählung vorgenommen wird, sondern auch ähnliche Fälle, die nicht ausdrücklich genannt werden, von der Vorschrift erfasst werden sollen. 3. Bitte um erneute Stellungnahme Die Anfrage bezieht sich demnach auf die oben genannten “Inlandsfälle”, der visumfreien oder nach § 20 Abs. 2 AufenthG erfolgten Einreise. Kann der Arbeitgeber hier eine Vorabzustimmung der BA gemäß § 36 Abs. 3 BeschV beantragen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184285 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184285

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Bundesagentur für Arbeit
RCE 1409.1 - 11/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in Sie hatten Ihre Anfrage als Antrag nach dem Informationsfreihe…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Vorabzustimmung § 36 Abs.3 BeschV [#184285]
Datum
17. April 2020 12:35
Status
RCE 1409.1 - 11/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in Sie hatten Ihre Anfrage als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. Das IFG gewährt den Zugang zu amtlichen Informationen einer Behörde. Der Begriff der amtlichen Information wird in § 2 Nr. 1 IFG definiert als "jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art Ihrer Speicherung". Nach dem IFG können daher nur solche Auskünfte herausgegeben werden, die bei der Behörde bereits existieren. Diese haben Sie mit E-Mail vom 14.4.2020 erhalten. Weitere amtliche Informationen im Sinne des IFG sind zu Ihrem Antrag nicht vorhanden. Ihre weitere Frage ist eine Rechtsfrage, die geht sehr ins Detail geht und vor allem aufenthaltsrechtliche Aspekte (Visumserteilung) betrifft. Ich bitte um Verständnis, dass das Recht auf Informationsfreiheit nicht die Rechtsberatung zu konkreten Rechtsfragen beinhaltet. Die Frage, ob die Vorabzustimmung nach § 36 Abs. 3 BeschV erteilt werden kann, ist jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalles vom zuständigen AMZ-Team zu beurteilen. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, sich im jeweiligen Einzelfall an das zuständige AMZ-Team zu wenden. Mit freundlichen Grüßen