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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Voraussetzungen für Errichtung einer öffentlichen Ladesäule im Strassenland

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05.11.2019 ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG ÜBER DIE TEILNAHME AN DER LADEINFRASTRUKTUR DES LANDES BERLIN Das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Am Köllnischen Park 3, 10173 Berlin, im Folgenden „Land“ genannt, - und [XXX], im Folgenden „dritter Betreiber“ genannt, gemeinsam „Parteien“ genannt, schließen den nachfolgenden Vertrag: Präambel Das Land Berlin fördert im Kontext des „Internationalen Schaufensters für Elektromobilität Berlin-Brandenburg“ die Erweiterung einer öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, um die infrastrukturseitigen Voraussetzungen für eine marktseitige Nachfrage nach Elektrofahrzeugen zu verbessern. Das Land verfolgt dabei ein integriertes Konzept zur Errichtung und zum Betrieb von Ladeeinrichtungen im Stadtgebiet. Maßgeblich getragen wird diese Absicht von den Zielen des Einstiegs in ein postfossiles Verkehrssystem, einer Sicherung der Erreichbarkeit, der Verbesserung der örtlichen Luftqualität, der Verminderung des Verkehrslärms, des Klimaschutzes und einer stadtverträglichen Gestaltung der Ladeinfrastruktur. Das Land hat die Errichtung und den Betrieb von Ladeeinrichtungen im Rahmen eines wettbewerblichen Dialogs europaweit ausgeschrieben und an eine Bietergemeinschaft (bestehend aus der Alliander N.V., der Alliander AG, der The New Motion B.V., der The New Motion Deutschland GmbH und der Allego GmbH) vergeben. Die im Rahmen des © Becker Büttner Held · Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · Partnerschaft · Sitz: München · AG München PR 627 05599-11/3346646 Seite 1/28
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05.11.2019 Vergabeverfahrens errichteten Ladeeinrichtungen sollen für die Nutzer Teil einer einheitlich zugänglichen und betreiberübergreifenden Ladeinfrastruktur sein; auch die Ladeeinrichtungen dritter Betreiber können daher Aufnahme in die Ladeinfrastruktur finden. Die (dritten) Betreiber der Ladeeinrichtungen und die (dritten) Mobilitätsanbieter, d.h. die Marktrolle, die Nutzern von Elektrofahrzeugen Ladevorgänge an der Ladeinfrastruktur vertraglich ermöglicht, sind dazu bei einer einheitlichen Authentifizierungsdrehscheibe registriert. Dies setzt voraus, dass die (dritten) Betreiber mit allen registrierten (dritten) Mobilitätsanbietern einen Zugangsvertrag schließen bzw. neu hinzukommenden Mobilitätsanbietern den Abschluss eines Zugangsvertrages anbieten. Der Zugangsvertrag, der diesem Vertrag als Anlage beigefügt ist, regelt die Voraussetzungen des Zugangs zur Ladeinfrastruktur des Betreibers. Beim Abschluss der Verträge zwischen (dritten) Betreibern und (dritten) Mobilitätsanbietern sowie der Abwicklung des Zugangs zur Ladeinfrastruktur spielt die Verkehrsinformationszentrale des Landes Berlin (VIZ) als Authentifizierungsdrehscheibe eine zentrale Rolle. Jeder bereits bei der VIZ registrierte Mobilitätsanbieter meldet, direkt oder über eine E-Roaming-Plattform, seine Nutzer bei der Authentifizierungsdrehscheibe an. Alle bei der VIZ registrierten Betreiber rufen, direkt oder über eine E-Roaming-Plattform, täglich eine Liste der berechtigten Nutzer ab (die sogenannte „Whitelist“) und gewährleisten den Zugang dieser Nutzer zu ihren Ladeeinrichtungen mittels eines einheitlichen Authentifizierungsmediums. Darüber hinaus ist eine Authentifizierung von Nutzern auch unter Einsatz einer MobileApp möglich. In diesem Fall kommuniziert das Back-End des betroffenen Mobilitätsanbieters mit der VIZ und gibt die relevanten Informationen an den Betreiber der jeweiligen Ladeeinrichtung weiter, sodass der Betreiber den Ladevorgang des Nutzers freigeben kann. Das Land Berlin räumt dazu dem dritten Betreiber nach Maßgabe dieses Vertrages das Recht ein, sich bei der Authentifizierungsdrehscheibe zu registrieren und seine Ladeinfrastruktur zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen allen bei der Authentifizierungsdrehscheibe registrierten Mobilitätsanbietern bzw. deren Nutzern zugänglich zu machen. Dies setzt den Abschluss entsprechender Zugangsverträge zwischen dem Betreiber und den bei der VIZ registrierten Mobilitätsanbietern voraus. Vertrag über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin Seite 2/28
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05.11.2019 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen § 1 Vertragsgegenstand § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Hauptpflichten der Parteien § 4 Ladeinfrastrukturbüro § 5 Vertragsgebiet § 6 Ansprechpersonen § 7 Datenschutz Sondernutzung § 8 Art und Umfang der Sondernutzung § 9 Sondernutzungserlaubnis Einbringung von Ladeeinrichtungen in die Ladeinfrastruktur § 10 Verhältnis zur VIZ § 11 Verhältnis zu Mobilitätsanbietern § 12 Prüfung des Zugangsvertrags durch das Ladeinfrastrukturbüro § 13 Pflichten gegenüber Nutzern § 14 Mitteilungspflicht gegenüber dem Land § 15 Anbindung von Ladeeinrichtungen an die Authentifizierungsdrehscheibe § 16 Informationsaustausch mit dem Land Berlin 4 4 4 8 9 9 10 10 11 11 11 12 12 13 14 15 15 16 16 Pflichten des dritten Betreibers 16 Unterabschnitt 1. Anforderungen an Ladeeinrichtungen 16 § 17 Technischer Standard § 18 Kennzeichnung und Werbung an Ladeeinrichtungen § 19 Design 16 17 17 Unterabschnitt 2. Betrieb von Ladeeinrichtungen 19 § 20 Stromqualität/Berichtswesen § 21 Einrichtung einer technischen Hotline § 22 Instandhaltung und Erneuerung § 23 Frist zur Beseitigung von Störungen und Schäden § 24 Einrichtung von Stellplätzen und Kennzeichnung § 25 Baumaßnahmen 19 19 20 20 21 22 Haftung § 26 Allgemeine Haftungsregeln § 27 Haftpflichtversicherung § 28 Straßenverkehrssicherungspflichten Vertrag über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin 23 23 23 24 Seite 3/28
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05.11.2019 Sonstige Regelungen 24 § 29 Laufzeit § 30 Abtretungs- und Aufrechnungsverbot, Leistungsverweigerungsrechte § 31 Vertraulichkeit § 32 Teilnichtigkeit, Anpassung des Vertrages § 33 Schlussbestimmungen 24 25 25 26 26 Allgemeine Bestimmungen §1 Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages sind im Folgenden 1. der Betrieb von Ladeeinrichtungen durch den dritten Betreiber als Teil der Ladeinfrastruktur, 2. die Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs zu diesen durch den dritten Betreiber, 3. die Erlaubnis für den dritten Betreiber als Sondernutzer grundsätzlich auf öffentlichem Straßenland Ladeeinrichtungen zu errichten und zu betreiben §2 Begriffsbestimmungen (1) Back-End: Ein IT-System, das den Betrieb und die Verwaltung der Ladeeinrichtungen eines (dritten) Betreibers steuert und hierfür mittels eines Schnittstellenprotokolls mit den Ladeeinrichtungen kommuniziert. (2) Betrieb: Sämtliche Maßnahmen, die die Funktionsfähigkeit der Ladeeinrichtungen gewährleisten. (3) Betreiber: Der Betreiber ist die Bietergemeinschaft, der das Land Berlin im Rahmen des wettbewerblichen Dialogs zu Lieferung, Errichtung und Betrieb von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (ABl. EU 2012/ S 206-339170) den Zuschlag erteilt hat. Vertrag über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin Seite 4/28
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05.11.2019 (4) Dritte Betreiber: Jede juristische Person, die Ladeeinrichtungen betreibt, ohne Betreiber nach Abs. (3) zu sein und deren Ladeeinrichtungen Teil der Ladeinfrastruktur sind. Bezogen auf Ladeeinrichtungen, die der Betreiber nicht auf Grundlage dieses Vertrages errichtet, wird er ebenfalls wie ein dritter Betreiber behandelt. (5) CHAdeMO: Ladestecksystem für Elektrofahrzeuge basierend auf Gleichstrom. (6) Combined Charging System (CCS): Ladestecksystem für Elektrofahrzeuge nach IEC 62196, das sowohl das AC-Laden (Wechselstrom) als auch das DC- Laden (Gleichstrom) unterstützt. (7) EMAID/Contract ID: Nummer zur Identifizierung eines Nutzers nach ISO/IEC 15118-2. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses koordiniert der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. die Vergabe und die Veröffentlichung von Bestandteilen dieses Indikators (englisch: „e-Mobility Account Identifier“). (8) E-Roaming-Plattform: E-Roaming-Plattform, die über eine gesonderte Vereinbarung mit dem Land Berlin in das Berliner Modell eingebunden ist und Betreibern und Mobilitätsanbietern einen mittelbaren Datenaustausch mit der VIZ ermöglicht. (9) Erneuerung: Der Austausch einer Ladeeinrichtung durch eine gleichartige und funktionsfähige und vertragsgemäße Ladeeinrichtung. (10) Errichtung: Sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Neubau einer Ladeeinrichtung oder die Anpassung einer bereits vorhandenen Ladeeinrichtung an die Vorgaben dieses Vertrages. (11) E-Ticket: RFID-basiertes elektronisches Ticketsystem, insbesondere aus dem Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs, mit einem Schnittstellenstandard der VDV-Kernapplikations GmbH & Co. KG. (12) Inbetriebnahme: Eine Ladeeinrichtung ist in Betrieb genommen, sofern Nutzer ihre Elektrofahrzeuge an ihr gemäß den Vorgaben dieses Vertrages laden können. (13) Instandhaltung: Sämtliche Maßnahmen während des Lebenszyklus einer Ladeeinrichtung im Sinne der Erhaltung ihres funktionsfähigen Zustandes Vertrag über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin Seite 5/28
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05.11.2019 oder der Rückführung in diesen, insbesondere die für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Unterhaltungs-, Reinigungs-, Wartungs-, Inspektion- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie der Austausch von separierbaren Komponenten und Kleinteilen. Zur Wartung gehört die Unterhaltung, Reinigung, Instandsetzung sowie der Austausch von Komponenten. (14) Land: Die gesamte unmittelbare Landesverwaltung. Hierzu gehören insbesondere die Senatsverwaltung für Umwelt Verkehr und Klimaschutz – einschließlich der Verkehrsinformationszentrale Berlin – sowie die Bezirksämter. (15) Ladeeinrichtungen: Zu der Ladeeinrichtung gehören alle für den Ladevorgang erforderlichen Anlagenteile, insbesondere das Lade- /Steuerungsgerät und die Steckverbindung sowie das gesamte Zubehör, unabhängig davon, ob es sich auf öffentlichen Verkehrswegen befindet. Eine Ladeeinrichtung kann über mehrere Ladepunkte verfügen. Zur Ladeeinrichtung gehört auch die für den Betrieb der Ladeinrichtung notwendige Software, die untrennbarer Bestandteil der Ladeeinrichtung ist. Zur Ladeeinrichtung gehören zudem auch die Kommunikationseinrichtungen, die der Anbindung an ein Back-End dienen. Das Back-End selbst ist nicht Bestandteil der Ladeeinrichtung. Der Netzanschluss gehört nicht zu der Ladeeinrichtung, dieser endet in der Regel mit der Anschlusssicherung. Bei einer Ladeeinrichtung, die in eine Beleuchtungsanlage integriert ist, umfasst die Ladeeinrichtung nur die zusätzlich für den Betrieb der Ladeeinrichtung eingebauten Anlagenteile, die für den Betrieb der Beleuchtungsanlage ohne Funktion sind. (16) Ladeinfrastruktur: Gesamtheit der Ladeeinrichtungen im Vertragsgebiet, die bei der Authentifizierungsdrehscheibe registriert sind. (17) Ladepunkt: Jede Anschlussmöglichkeit für ein Elektrofahrzeug an einer Ladeeinrichtung, die dem Ladevorgang dient. Mehrere Anschlussmöglichkeiten, die nur alternativ genutzt werden können, sind ein Ladepunkt. (18) Lieferant: Jede juristische Person im Sinne von § 2 Nr. 5 StromNZV. (19) Mobilitätsanbieter: Der Betreiber ist die Bietergemeinschaft, der das Land Berlin im Rahmen des wettbewerblichen Dialogs zu Lieferung, Errichtung und Vertrag über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin Seite 6/28
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05.11.2019 Betrieb von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (ABl. EU 2012/ S 206- 339170) einen Zuschlag erteilt hat und die ihren Kunden als Nutzern den Ladevorgang an der Ladeinfrastruktur vertraglich ermöglicht. (20) Dritter Mobilitätsanbieter: Jede juristische Person, die ihren Kunden als Nutzern den Ladevorgang an der Ladeinfrastruktur vertraglich ermöglicht, ohne Mobilitätsanbieter nach Abs. (19) zu sein. (21) Nutzer: Jede natürliche oder juristische Person, die auf der Grundlage einer vertraglichen Regelung mit einem Mobilitätsanbieter berechtigt ist, ein Elektrofahrzeug an der Ladeinfrastruktur zu laden. (22) Öffentlicher Raum: Öffentliche Straßen im Sinne des Berliner Straßengesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes. (23) Halböffentlicher Raum: Verkehrsflächen, die nicht Abs. (22) unterfallen und im Grundsatz jederzeit für jedermann zugänglich sind. (24) RFID-Karte: Karte zur Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (englisch: „radio-frequency identification“). (25) Rückbau: Die vollständige Beseitigung bestehender Ladeeinrichtungen einschließlich ihrer ordnungsgemäßen Entsorgung und die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes des ehemaligen Aufstellungsortes, wie beispielsweise die Beseitigung von Fundamenten sowie die Durchführung von Pflaster- und Putzarbeiten und ein ordnungsgemäßer Verschluss des Netzanschlusses. Sofern Ladeeinrichtungen in Beleuchtungsanlagen integriert werden, ist der ursprüngliche oder ein technisch vergleichbarer Zustand der Beleuchtungsanlagen wieder herzustellen. (26) Schaden: Jede Beschädigung einer Ladeeinrichtung unabhängig davon, ob sie die Funktionstüchtigkeit einer Ladeeinrichtung beeinträchtigt. (27) Sonstige Änderung: Sämtliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den Ladeeinrichtungen stehen und nicht unter die Absätze (9), (13), (25) oder (30) fallen. (28) Störung: Die zumindest eingeschränkte Funktionstüchtigkeit einer Ladeeinrichtung. Die Funktionstüchtigkeit besteht nicht mehr, wenn die Ladeeinrichtung den vertraglichen Vorgaben nicht mehr entspricht. Vertrag über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin Seite 7/28
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05.11.2019 (29) UID: Dauerhafte Seriennummer des Chips einer RFID-Karte (englisch: „fixed unique identifier“). (30) Umbau: Jede bauliche Veränderung der Ladeeinrichtung; auch deren Versetzen. (31) Verkehrsinformationszentrale (VIZ): Eine unselbständige Einrichtung des Landes, die zu Vertragsbeginn von der VMZ Berlin Betreibergesellschaft mbH für das Land betrieben wird. (32) Verteilnetzbetreiber: Betreiber des den Ladeeinrichtungen vorgelagerten Netzes der allgemeinen Versorgung. (33) Vertragsgebiet: Das Vertragsgebiet ist das Gebiet, in dem die bei der Authentifizierungsdrehscheibe angebundene Ladeinfrastruktur errichtet wird. Das Vertragsgebiet umfasst zu Vertragsbeginn die Fläche des Landes Berlin. (34) Wallbox: Einfache, in der Regel an der Wand angebrachte Ausführung der Ladeeinrichtung mit üblicherweise nur einem Ladepunkt. (35) Werktag: Tage von Montag bis Samstag, sofern diese nicht auf einen bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertag fallen. §3 Hauptpflichten der Parteien (1) Das Land gewährleistet unentgeltlich die Einbringung der Ladeeinrichtungen des dritten Betreibers, direkt oder über eine E-Roaming-Plattform, in die Ladeinfrastruktur. (2) Der dritte Betreiber wird seine eingebrachten Ladeeinrichtungen in einem vertragsgemäßen, funktionsfähigen Zustand betreiben. (3) Er wird Mobilitätsanbietern, direkt oder über eine E-Roaming-Plattform, den diskriminierungsfreien ermöglichen. Dazu Zugang zu eingebrachten schließt er mit allen Ladeeinrichtungen bereits registrierten Mobilitätsanbietern einen Zugangsvertrag gemäß § 11. Allen künftig an einer Nutzung interessierten Mobilitätsanbietern wird er diskriminierungsfrei den Abschluss eines solchen Zugangsvertrages anbieten. Vertrag über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin Seite 8/28
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05.11.2019 (4) Der Zugang durch die Nutzer erfolgt mittels einer RFID-Karte im Sinne dieses Vertrages als Authentifizierungsmedium. Zusätzliche Authentifizierungsmedien, wie insbesondere eine MobileApp, sind möglich. (5) Dem dritten Betreiber steht es frei, jenseits dieses Vertrages weitere Ladeeinrichtungen im halböffentlichen oder privaten Bereich in Berlin zu errichten und oder zu betreiben. Solche weiteren Ladeeinrichtungen dürfen nicht so gestaltet sein, dass sie als Teil der Ladeinfrastruktur erscheinen. §4 Ladeinfrastrukturbüro (1) Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt richtet ein zentrales Ladeinfrastrukturbüro ein, das mit mindestens einer Ansprechperson besetzt ist. (2) Das Ladeinfrastrukturbüro nimmt insbesondere Anträge im Rahmen der durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren im Land Berlin entgegen und leitet diese an die zuständigen Stellen des Landes weiter. (3) Das Land wird die näheren Anforderungen für die einzureichenden Dokumente festlegen. Hierzu stellt das Ladeinfrastrukturbüro auf seiner Internetseite eine Arbeitshilfe zur Verfügung, zu Vertragsbeginn unter: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/verkehr/planung/e_mobilitaet/de/lib. shtml. (4) Können sich dritter Betreiber und Mobilitätsanbieter nicht über den Abschluss eines Zugangsvertrages einigen, prüft das Ladeinfrastrukturbüro gemäß § 12 auf Antrag die Einhaltung der Regeln zum Abschluss von Zugangsverträgen. (5) Das Ladeinfrastrukturbüro informiert den dritten Betreiber, sofern einem Mobilitätsanbieter das Zugangsrecht zur Ladeinfrastruktur entzogen wird. §5 Vertragsgebiet (1) Das Vertragsgebiet umfasst zu Vertragsbeginn die Fläche des Landes Berlin. (2) Das Land ist berechtigt, das Vertragsgebiet nachträglich zu erweitern. Daraus ergeben sich für den dritten Betreiber jedoch keine Vorgaben für den Betrieb von Ladeeinrichtungen außerhalb der Fläche des Landes Berlin. Vertrag über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin Seite 9/28
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05.11.2019 (3) Über eine Erweiterung des Vertragsgebietes wird das Land den dritten Betreiber rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Monate vor der Erweiterung, informieren. (4) Nach Erweiterung des Vertragsgebietes erstrecken sich die Pflichten des dritten Betreibers nach § 11 auch auf die Mobilitätsanbieter im erweiterten Vertragsgebiet. §6 Ansprechpersonen (1) Erklärungen im Zusammenhang mit der Abwicklung dieses Vertrages geben das Land und der dritte Betreiber jeweils durch eine(n) oder mehrere Ansprechpersonen ab, die in der Anlage 1: Ansprechpersonen benannt sind. (2) Das Land ist jederzeit berechtigt, eine von ihm benannte Ansprechperson zu ersetzen. Der dritte Betreiber ist hierzu berechtigt, wenn die neue Ansprechperson ausreichend qualifiziert ist und keine sonstigen in ihrer Person begründeten Vorbehalte bestehen. (3) Das Land und der Abstimmungstreffen dritte der für Betreiber die vereinbaren Vertragsabwicklung vierteljährliche zuständigen Ansprechpersonen. §7 Datenschutz (1) Der dritte Betreiber bindet in seiner Funktion als dritter Betreiber die nach diesem Vertrag errichteten Ladeeinrichtungen an ein technisches-Back-End an, das hinreichend technisch abgesichert wird, um Datenmanipulation und – missbrauch zu unterbinden. (2) Der dritte Betreiber stellt durch geeignete, dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Verfahren sicher, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er in Ausübung seiner Tätigkeit als dritter Betreiber und Mobilitätsanbieter Kenntnis erlangt, gewahrt wird. (3) Das Land benennt in der Anlage 1: Ansprechpersonen den jeweils für den Vertrag zuständigen Datenschutzbeauftragten. Vertrag über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin Seite 10/28
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