Voraussetzungen für Verfolgung/Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

Anfrage an: Polizei Berlin

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Ordnungsamt Pankow teilte mir mit, dass eine Meldung, die ich über "Ordnungsamt online" abgegeben habe, nicht als Anzeige gewertet werde - mit folgender Begründung: "Die Bußgeldstelle der Polizei hat (...) ihre Rechtsauffassung zum Thema Anzeigen von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch Privatpersonen mitgeteilt. Danach kann eine einzelne Privatanzeige dann bearbeitet werden, wenn der Bußgeldstelle ladungsfähige Anschriften des Anzeigenden und mindestens eines unabhängigen Zeugen mitgeteilt werden. Diese werden dann auch aktenkundig festgehalten, um in einer möglichen gerichtlichen Überprüfung des Verfahrens dem Gericht Zeugen nennen zu können. (...) Auf erneute Nachfrage hat die Bußgeldstelle mitgeteilt, dass an dem in Berlin einheitlichen Verfahren auch weiterhin festgehalten wird."

Ich möchte gern Dokumente oder entsprechende Korrespondenz einsehen, in der diese Rechtsauffassung enthalten ist.

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Dezember 2016
  • Frist
    17. Januar 2017
  • 2 Follower:innen
Günter Bartsch
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, das Ordnungsamt Pankow…
An Polizei Berlin Details
Von
Günter Bartsch
Betreff
Voraussetzungen für Verfolgung/Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten [#19577]
Datum
14. Dezember 2016 23:27
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, das Ordnungsamt Pankow teilte mir mit, dass eine Meldung, die ich über "Ordnungsamt online" abgegeben habe, nicht als Anzeige gewertet werde - mit folgender Begründung: "Die Bußgeldstelle der Polizei hat (...) ihre Rechtsauffassung zum Thema Anzeigen von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch Privatpersonen mitgeteilt. Danach kann eine einzelne Privatanzeige dann bearbeitet werden, wenn der Bußgeldstelle ladungsfähige Anschriften des Anzeigenden und mindestens eines unabhängigen Zeugen mitgeteilt werden. Diese werden dann auch aktenkundig festgehalten, um in einer möglichen gerichtlichen Überprüfung des Verfahrens dem Gericht Zeugen nennen zu können. (...) Auf erneute Nachfrage hat die Bußgeldstelle mitgeteilt, dass an dem in Berlin einheitlichen Verfahren auch weiterhin festgehalten wird." Ich möchte gern Dokumente oder entsprechende Korrespondenz einsehen, in der diese Rechtsauffassung enthalten ist. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Günter Bartsch <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Günter Bartsch << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Polizei Berlin
Sehr geehrter Antragsteller, anliegend erhalten Sie die Antwort auf Ihre Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
Von
Polizei Berlin
Betreff
Voraussetzungen für Verfolgung/Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten [#19577]
Datum
21. Dezember 2016 12:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Antragsteller, anliegend erhalten Sie die Antwort auf Ihre Anfrage. Mit freundlichen Grüßen