Voraussetzungen nach VVWas 3.1. f. ausnahmsweise Abweichung von § 50 (2) WHG

1. Wie muss die zuständige Fachbehörde unwiderlegbar sach- und rechtsfehlerfrei feststellen und extern nachprüfbar dokumentieren, dass die Auflassungsvoraussetzungen nach VVWas vorliegen?
2. Muss die UWB vor einer Auflassungsentscheidung das WWA als Fachbehörde im WR-Verfahren beteilgen?
3. Sind auch unmittelbar betroffen Wasserkunden im Verfahren zu beteiligen?
4. Welche Rechtsmittel gäbe es dagegen?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. April 2019
  • Frist
    6. Mai 2019
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Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wie muss di…
An Regierung von Oberfranken Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Voraussetzungen nach VVWas 3.1. f. ausnahmsweise Abweichung von § 50 (2) WHG [#125658]
Datum
6. April 2019 20:18
An
Regierung von Oberfranken
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wie muss die zuständige Fachbehörde unwiderlegbar sach- und rechtsfehlerfrei feststellen und extern nachprüfbar dokumentieren, dass die Auflassungsvoraussetzungen nach VVWas vorliegen? 2. Muss die UWB vor einer Auflassungsentscheidung das WWA als Fachbehörde im WR-Verfahren beteilgen? 3. Sind auch unmittelbar betroffen Wasserkunden im Verfahren zu beteiligen? 4. Welche Rechtsmittel gäbe es dagegen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer

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Leopold Mayer
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Voraussetzungen nach VVWas 3.1. f. ausna…
An Regierung von Oberfranken Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
AW: Voraussetzungen nach VVWas 3.1. f. ausnahmsweise Abweichung von § 50 (2) WHG [#125658]
Datum
7. Mai 2019 07:53
An
Regierung von Oberfranken
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Voraussetzungen nach VVWas 3.1. f. ausnahmsweise Abweichung von § 50 (2) WHG“ vom 06.04.2019 (#125658) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Auf welcher Rechtsgrundlage verweigern Sie diese Auskunft? Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 125658 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>