Voraussetzungen nach VVWas 3.1. f. ausnahmsweise Abweichung von § 50 (2) WHG
Anfrage an:
Regierung von Oberfranken
1. Wie muss die zuständige Fachbehörde unwiderlegbar sach- und rechtsfehlerfrei feststellen und extern nachprüfbar dokumentieren, dass die Auflassungsvoraussetzungen nach VVWas vorliegen?
2. Muss die UWB vor einer Auflassungsentscheidung das WWA als Fachbehörde im WR-Verfahren beteilgen?
3. Sind auch unmittelbar betroffen Wasserkunden im Verfahren zu beteiligen?
4. Welche Rechtsmittel gäbe es dagegen?
Anfrage abgelehnt
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Datum6. April 2019
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6. Mai 2019
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