Sehr
Antragsteller/in
zu Ihrer Anfrage nach dem HmbTG nimmt die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) wie folgt Stellung.
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass mit dem "Vierundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 21. Januar 2021" (vgl. HmbGVBl. vom 29. Januar 2021, S. 45 ff., abrufbar unter
https://t1p.de/n7mu), § 98c in das Hamburgische Schulgesetz (HmbSG) eingefügt worden ist, der die wesentlichen Grundsätze und den rechtlichen Rahmen in Bezug auf den Einsatz von Videotechnik anlässlich der Durchführung des Fern-, Wechsel- und Hybridunterrichts (nachfolgend: Distanzunterricht) in den Hamburger Schulen regelt. Er legitimiert, dass auch Videoübertragungen in Echtzeit (sog. "Streaming") aus dem Unterricht möglich sind, wenn dies zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags erforderlich ist und die durch § 98 c HmbSG vorgegeben inhaltlichen, technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen beachtet werden.
Die von Ihnen angesprochenen Störungen des Distanzunterrichts in Videokonferenzen sind bundesweit in der Phase des Distanzunterrichts aufgetreten. Um dies zu verhindern, müssen vor Beginn der Videokonferenzen neben den in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) genannten Vorkehrungen, geeignete und erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um die Vertraulichkeit der Videokonferenzen sicherzustellen (vgl. dazu auch § 98c Absatz 4 Satz 1 HmbSG). Dazu gehört neben dem Betrieb von Videokommunikationssoftware, die den Anforderungen der Datensicherheit entspricht, u.a. die Einrichtung hinreichend gesicherter Videokonferenzräume, die keine Zugangsmöglichkeiten für unbekannte Dritte zulassen. So ist zu vermeiden, dass ungesicherte Gastlinks zur Teilnahme an der Videosession mit einem großen zeitlichen Vorlauf an Teilnehmerinnen und Teilnehmer versendet werden, die dann an unbefugte Dritte weitergeleitet werden. Die Verwendung von sog. "Gastlinks" (also die Möglichkeit des Zugangs über einen offenen Zugangslink) ist zudem nur in Ausnahmenfällen zu nutzen und der Videokonferenzraum ist dann zusätzlich über ein Passwort zu sichern. In allen übrigen Fällen ist die Videosession über einen individualisierten Zugang/Account der Schülerinnen und Schüler und der Klassenlehrkräfte einzurichten, damit ein unbefugter Zugang von unbefugten Dritten verhindert wird. Die beteiligten Personen verfügen in der Regel über einen personengebundenen Zugang, der den Zutritt passwortgeschützt regelt und den Zugang zur Videokonferenz durch Dritte grundsätzlich verhindert.
Für den Fall, dass sich unbefugte Dritte Zugang von außen zu einer Videokonferenz verschaffen, rät die BSB betroffenen Lehrkräften, dass diese abgebrochen wird. Alle Schülerinnen und Schüler und sonstige Beteiligte verlassen die Videokonferenz und warten auf weitere Anweisungen der Lehrkraft.
Freundliche Grüße