Sehr geehrter Herr Kempen,
mit o.g. E- Mail stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
und bitten um Übersendung von Vorgaben, Weisungen, Richtlinien, Rundschreiben, Empfehlungen und vergleichbare Dokumente im Zusammenhang mit:
- _ Umgang von Polizeibeamten mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen
und/oder auffälligen Verhaltensweisen
- Umgang von Polizeibeamten mit suizidgefährdeten Menschen Umgang mit suizidgefährdeten Menschen und/oder Menschen in akuten Suizidlagen
Auf Ihren Antrag ergeht folgender
Bescheid:
1. Ihrem Antrag gebe ich teilweise statt
2. Für die Aktenauskunft wird eine Gebühr in Höhe von 94,28 Euro festgesetzt.
Ich bitte Sie, die Zahlung des Betrages von 94,28 Euro innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Bescheides unter Angabe der folgenden Buchungsmerkmal vorzunehmen.
Begründung:
Zu 1.:
Die von Ihnen erbetenen Informationen liegen hier vor und wurden Ihnen mit Mail
vom 17. April 2023 an die E-Mailadresse: <<E-Mail-Adresse>> in drei
Dateien übersandt. Zu Ihrer Anfrage liegt hier die Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 5/ 2007 über die polizeiliche Behandlung von psychisch kranken Personen vor, sie umfasst 14 Seiten sowie 17 Anlagen, die teilweise an Sie herausgegeben werden kann. Ich weise darauf hin, dass die Geschäftsanweisung mit Ablauf des 14. Mai 2012 außer Kraft getreten ist; ergänzende Formelle Nachrichten im Sachzusammenhang sind Bestandteil dieser Geschäftsanweisung, sodass die GA weiterhin Anwendung findet. Das gültige Vorschriftenwesen wird zur Thematik aktuell überarbeitet, um u.a. das Vorschriftensystem an die aktuelle Rechtslage und Erkenntnissen zur Thematik anzupassen. Zudem liegt die Empfehlung „Psychologische Hinweise zu Einsätzen mit Suizidalität“ vor, des Weiteren eine Informationssammlung „Hilfs- und Beratungsangebote Psychosoziale Krisenintervention“ des Psychologischen Dienstes der Polizei Berlin, welche ebenfalls teilweise an Sie herausgegeben werden kann.
Jeder Mensch hat gemäß § 3 Absatz 1 IFG nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Ein Anspruch auf Aktenauskunft kann entsprechend dem zweiten Abschnitt gemäß §§ 5 bis 12 IFG eingeschränkt werden. Personenbezogene Daten wurden gemäß $ 6 Absatz 1 IFG auf allen Seiten geschwärzt.
Entgegen der Regelvermutung von 8 6 Absatz 2 IFG überwiegt hier das Interesse der betroffenen Personen an der Geheimhaltung.
Dabei handelt es sich um die Angabe des Namens der bearbeitenden und schlusszeichnenden Person, sowie die Angabe von Dienstgrad, Dienststelle, interner Durchwahl und E - Mail Adresse. Ihrem Antrag und Ihrer E-Mail vom 28. März 2023 war zu entnehmen, dass es Ihnen nicht um die Angabe personenbezogener Daten oder ähnliches geht, sodass folglich diese Daten geschwärzt wurden. Darüber hinaus ist es üblich, dass die Auskünfte die aufgrund einer Antragstellung über das Portal FragDenStaat erfolgen, auch über dieses Portal veröffentlicht werden. Eine Offenbarung dieser personenbezogenen Daten im weltweit zugänglichen Internet steht dem Geheimhaltungsinteresse deutlich entgegen. Grundsätzlich erfolgt in Rahmen der Akteneinsicht nach dem IFG keine inhaltliche Bewertung erfolgt. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass es sich bei den beiden zuletzt aufgeführten Dokumenten nur um sehr allgemein gehaltene Empfehlungen, Informationen bzw. Leitfäden handelt, welche lediglich einen groben Überblick darstellen, jedoch thematisch mit Ihrer Anfrage im Zusammenhang stehen, u.a. sind dort Hinweise zu Hilfsangeboten aufgeführt, diese sind aber nicht abschließend zu betrachten und nicht aktualisiert. Die Dokumente beinhalten ebenfalls Erreichbarkeiten „Helfender Stellen“ die bereits der Öffentlichkeit bekannt sein dürften.
Zu 2.:
Die Wahrnehmung Ihres Informationsrechts (Akteneinsicht oder Aktenauskunft) ist gebührenpflichtig.
Rechtsgrundlage für die Gebühr ist & 16 IFG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBtrG), § 1 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenordnung
(VGebO) und der Tarifstelle 1004 a) Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses in der Anlage zu § 1 VGebO. Danach beträgt bei Amtshandlungen nach dem IFG die Gebühr für eine einfache schriftliche Auskunft 5,00 Euro bis 100,00. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gebührenfestsetzung sind erfüllt. Hierbei handelt es sich um eine einfache schriftliche
Aktenauskunft.
Entsprechend den Bemessungskriterien nach § 5 VGebO ist zudem bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, die Gebühr nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten (Nr. 1), nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben (Nr. 2), und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners (Nr. 3) zu bemessen. Die Gebühr wurde nach dem Verwaltungsaufwand im Sinne der Nr. 2 bemessen. Zu den in Nr. 1 und 3 genannten Kriterien wurde bisher nichts Erhebliches vorgetragen
In den Fällen, in denen Informationen unter Ausschluss geschützter Teile gegeben werden können, sind die Gebühren unter Berücksichtigung des gesamten Verwaltungsaufwandes zu erheben. Innerhalb der Rahmensätze ist die Gebühr so zu bemessen, dass in der Regel das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig deckt.
Die Gebühr darf nicht vom Informationszugang abschrecken. Für die Berechnung sind die durchschnittlichen Personalkostensätze einschließlich sonstiger Personalgemeinkosten der jeweiligen Laufbahngruppe heranzuziehen. In vorliegendem Fall handelt es sich um eine einfache schriftliche Aktenauskunft nach Tarifstelle 1004 lit. a) Nr. 2 der Anlage zur VGebO deren Rahmen 5,00 Euro bis 100,00 Euro
beträgt.
Zwei Dienstkräfte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt haben für die vorbereitenden und abschließenden Arbeiten zur Aktenauskunft einen Arbeitsaufwand von 1 Stunde und 10 Minuten benötigt.
Dies beinhaltet das Extrahieren von Dokumenten aus vorhandenen Vorgängen, Sichtung und Prüfung der Unterlagen auf Vorliegen von Hinderungsgründe gemäß §§ 5-12 IFG sowie die Vornahme von Schwärzungen.
Entsprechend der Kalkulationsbasis für die Gebührenermittiung der Senatsverwaltung für Finanzen vom 2. Mai 2022 beträgt der Durchschnittswert der pauschalierten Stundensätze für die Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt 78,24 Euro. Es sind daher Kosten von 91,28 Euro angefallen. Darüber hinaus berücksichtigen die Stundensätze die Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes inkl. Informationstechnischer Unterstützung. Einer Berücksichtigung darüberhinausgehender Sachkosten bedurfte es nicht. Aufgrund der Übersendung per E-Mail belaufen sich die Kosten gemäß Tarifstelle
1004 i. V.m. Anmerkungen zur Tarifstelle 1001 e) des Verwaltungsgebührenverzeichnisses für per E-Mail übermittelte kopierte Daten 1 bis 2 Euro je Datei, maximal jedoch 50 Euro.
Im hiesigen Fall handelt es sich um drei Dateien, so dass 3,00 Euro der Gebührenberechnung zu veranschlagen waren.
Aufgrund der Übersendung per E-Mail belaufen sich die Kosten gemäß Tarifstelle 1004 i. V.m. Anmerkungen zur Tarifstelle 1001 e) des Verwaltungsgebührenverzeichnisses
für per E-Mail übermittelte kopierte Daten 1 bis 2 Euro je Datei, maximal jedoch 50 Euro. Im hiesigen Fall handelt es sich um drei Dateien, so dass 3,00 Euro der Gebührenberechnung zu veranschlagen waren. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Polizei Berlin, Justiziariat, Keibelstraße 36, 10178 Berlin, zu erheben. Das Widerspruchsverfahren ist gemäß § 16 IFG gebührenpflichtig. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen ist. Ein Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzsetzung hat keine aufschiebende Wirkung und befreit daher nicht von der fristgemäßen Bezahlung der Gebühren.
Mit freundlichen Grüßen,