Vorgaben zum Umgang mit Ordnungswidrigkeitenanzeigen von Privatpersonen und eingesetzte Software
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes NRW bitte ich Sie um die Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Gibt es in Ihrer Behörde eine Geschäftsanweisung o. Ä., wodurch der Umgang mit Ordnungswidrigkeitenanzeigen von Privatpersonen geregelt wird? Falls ja, bitte ich um Zusendung der entsprechenden Dokumente oder Mitteilung der aktuellen, ggf. durch mündliche Weisungen gemachten Vorgaben.
2. Welche Software kommt für die Bearbeitung und Speicherung von Ordnungswidrigkeiten zum Einsatz (Einzelnennung mit Name und Hersteller)? Beispiel: WiNOWiG desktop, Schelhorn OWiG Software GmbH
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Bitte bestätigen Sie mir auch den Empfang meiner Anfrage.
Ich gehe davon aus, dass die Beantwortung der obigen Fragen relativ unkompliziert ist, daher keinen hohen zeitlichen oder personellen Aufwand verursachen dürfte und mithin trotz der Mehrbelastung aufgrund der aktuellen Situation fristgerecht erfolgen kann. Anderenfalls möchte ich Sie bitten, mir zunächst zumindest eine Einschätzung der zu erwartenden Bearbeitungsdauer sowie eine kurze Begründung für den erhöhten Aufwand zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum15. Januar 2021
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17. Februar 2021
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