Vorgaben zur Anwendung des StrEG

schriftliche Dienstanweisungen, Anwendungsvorschriften etc. zum Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) für die Ihrer Fachaufsicht unterliegenden Staatsanwaltschaften.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Mai 2016
  • Frist
    28. Juni 2016
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Generalstaatsanwaltschaft Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vorgaben zur Anwendung des StrEG [#16869]
Datum
25. Mai 2016 09:42
An
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
schriftliche Dienstanweisungen, Anwendungsvorschriften etc. zum Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) für die Ihrer Fachaufsicht unterliegenden Staatsanwaltschaften.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Sehr geehrte Absenderin / Sehr geehrter Absender, Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die nach der Strafpr…
Von
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Betreff
Auto: Vorgaben zur Anwendung des StrEG [#16869]
Datum
25. Mai 2016 09:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Absenderin / Sehr geehrter Absender, Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die nach der Strafprozessordnung schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokument über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht werden. Sonst haben E-Mails keine fristwahrende Wirkung. Sollten diese fristgebundene Verfahrenanträge oder Schriftsätze enthalten, übermitteln Sie die Nachricht bitte nochmals per Telefax oder Briefpost. Sonstige Anfragen und Anschreiben per E-Mail können zurzeit nicht per E-Mail, sondern ausschließlich schriftlich beantwortet werden. Hierzu ist die Angabe einer postalischen Adresse erforderlich. Aus technischen Gründen ist der Empfang sogenannter E-Mail-Einschreiben nicht möglich. Diese können daher nicht bearbeitet werden. Bitte beachten Sie, dass elektronische Posteingänge nur zu den üblichen Dienstzeiten bearbeitet werden können. Diese Mitteilung wird aus technisch bedingten Gründen für jede Absenderadresse - auch im Falle mehrmaliger E-Mails am selben Tage zu verschiedenen Vorgängen - täglich nur einmalig erstellt. Dies ist eine automatisch erstellte Rückantwort von der Poststelle der Generalstaatsanwaltschaft Berlin <<E-Mail-Adresse>>

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Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Schriftliche Dienstanweisungen und Anwendungsvorschriften zum StrG
Von
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Schriftliche Dienstanweisungen und Anwendungsvorschriften zum StrG
Datum
31. Mai 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
294,2 KB