Vorgang der Kommunalaufsicht zur Stadt Wetzlar in Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvQ 18/18

Antrag nach dem HDSIG/HUIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

die 3. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts hat in einer veröffentlichten einstweiligen Anordnung vom 24. März 2018 der Stadt Wetzlar aufgegeben, einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Folge zu leisten und ihre Stadthalle dem Stadtverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) am selben Tage für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen.

Die Stadt ist dieser Anordnung nicht nachgekommen. Das Bundesverfassungsgericht hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde deswegen aufgefordert, den Vorfall aufzuklären, notwendige aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen und das Gericht unverzüglich davon zu unterrichten. Der Ministerpräsident, der Innen- und der Justizminister des Landes sowie der Oberbürgermeister der Stadt sind über das Schreiben informiert worden.

Bitte übersenden Sie mir interne Unterlagen und Schriftverkehr der Staatskanzlei Hessen in der Sache. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, besteht Einverständnis mit einer Schwärzung dieser Daten.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) .

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 85 HDSIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. September 2018
  • Frist
    5. Oktober 2018
  • 0 Follower:innen
Stephan Weinberger
Antrag nach dem HDSIG/HUIG Sehr geehrte Damen und Herren, die 3. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungs…
An Hessische Staatskanzlei Details
Von
Stephan Weinberger
Betreff
Vorgang der Kommunalaufsicht zur Stadt Wetzlar in Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvQ 18/18 [#33209]
Datum
2. September 2018 00:59
An
Hessische Staatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG Sehr geehrte Damen und Herren, die 3. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts hat in einer veröffentlichten einstweiligen Anordnung vom 24. März 2018 der Stadt Wetzlar aufgegeben, einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Folge zu leisten und ihre Stadthalle dem Stadtverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) am selben Tage für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen. Die Stadt ist dieser Anordnung nicht nachgekommen. Das Bundesverfassungsgericht hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde deswegen aufgefordert, den Vorfall aufzuklären, notwendige aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen und das Gericht unverzüglich davon zu unterrichten. Der Ministerpräsident, der Innen- und der Justizminister des Landes sowie der Oberbürgermeister der Stadt sind über das Schreiben informiert worden. Bitte übersenden Sie mir interne Unterlagen und Schriftverkehr der Staatskanzlei Hessen in der Sache. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, besteht Einverständnis mit einer Schwärzung dieser Daten. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) . Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weinberger <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stephan Weinberger << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Hessische Staatskanzlei
Sehr geehrter Herr Weinberger, Ihre E-Mail vom 2. September 2018 habe ich am 02. Oktober 2018 gleichfalls per E-M…
Von
Hessische Staatskanzlei
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage per E-Mail vom 2. September 2018 zum " Vorgang der Kommunalaufsicht zur Stadt Wetzlar in Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvQ 18/18 [#33209]
Datum
8. Oktober 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Weinberger, Ihre E-Mail vom 2. September 2018 habe ich am 02. Oktober 2018 gleichfalls per E-Mail beantwortet. Mittlerweile ist diese Nachricht mit dem Vermerk "unzustellbar" wieder hier eingegangen. Beigefügt übersende ich Ihnen deshalb einen Ausdruck der ewähnten Antwort-E-Mail per Post. Mit freundenlichem Gruß