Vorgehen nach dem Corona Warn- und Aktionsplan des Landes RLP
Antrag nach dem LTranspG, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach dem "Corona Warn- und Aktionsplan RLP" gilt, dass die zuständigen Gebietskörperschaften regionale Maßnahmen als Allgemeinverfügung oder im Erlasswege umsetzen. Hierzu berät eine sog. Task Force. Der zeitliche Rahmen ist im Warn- und Aktionsplan konkret festgelegt, hierzu heißt es: "Die weiteren Maßnahmen sollen spätestens am 5. Tag der Überschreitung des 7-Tage-Inzidenzwerts ergriffen werden, es sei denn das Geschehen ist eingrenzbar."
Die Überschreitung der 50er Inzidenz wurde vom Landkreis am Donnerstag, 22.10.2020 veröffentlicht (https://www.mainz-bingen.de/de/aktuelles/meldungen/2117634463.php), eine Eingrenzung des Geschehens ist aus den Zahlen nicht erkennbar.
Erst am 26.10.2020 wurde veröffentlicht, dass die Task Force am Mittwoch, dem 28.10.2020 tagt (https://www.mainz-bingen.de/de/aktuelles/meldungen/7577556564.php) und damit einen Tag nach der vom Land festgelegten Frist zum Inkrafttreten der einzuleitenden Maßnahmen.
Eine weitergehende Information der Öffentlichkeit erfolgte zwischenzeitlich nicht, auch nicht in der am 22.10.2020 veröffentlichten Videorede der Landrätin.
Der Kreis verstößt hiermit gegen die geltenden Landesregelungen.
Bitte senden Sie mir daher Folgendes zu:
Antwort auf die Frage, wann dem Landkreis bekannt wurde, dass die Inzidenz über 50 / 100.000 EW pro 7 Tage liegt?
Dokumente zu der Frage, welche Schritte unternommen wurden, um die Task Force einzuberufen (Übersendung der entsprechenden Dokumente wie Mails, Telefonprotokolle etc.)
Erklärung darüber, warum der Kreis die 5-Tage-Regelung nach dem Warn- und Aktionsplan nicht eingehalten hat.
Information darüber, ob den Schulen im Landkreis vor dem Ferienende Informationen zum veränderten Infektionsgeschehen und zum Vorgehen zur Verfügung gestellt wurden.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum28. Oktober 2020
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1. Dezember 2020
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