Vorgehensweise für Verlustausgleich nach § 10d Abs. 1,2 EStG
Ich versteht § 10d Abs. 1,2 EStG folgendermaßen:
Es sind zuerst alle Verluste aus anderen Steuerjahren entsprechend bei den jeweiligen Einkunftsarten zu berücksichtigen (vorrangiger horizontaler Verlustausgleich). Danach werden eventuell noch bestehende Verluste einzelner Einkunftsarten vertikal durch Ermittlung und Aufsummierung des Gesamtbetrags aller Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG ausgeglichen. Die dann eventuell noch bestehenden negativen Einkünfte können dann bis zu einer Grenze in Höhe von 1.000.000 € (bzw. 2.000.000 € bei Steuerklasse III) + 60 % des den 1.000.000 € (bzw. 2.000.000 € bei Steuerklasse III) übersteigenden Betrags vor- oder rückgetragen werden. Ist das so richtig?
Anfrage eingeschlafen
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Datum5. Dezember 2018
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8. Januar 2019
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