Vorhabendokumentation der Bundesregierung zu Schwerpunktprojekten der vergangenen Legislaturperiode

Anfrage an: Bundeskanzleramt

- die Vorhabendokumentation der Bundesregierung zu Schwerpunktprojekten der Legislaturperiode mit Stand 15. Juli 2017

Information nicht vorhanden

  • Datum
    10. Dezember 2017
  • Frist
    12. Januar 2018
  • 0 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Vorhabendo…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vorhabendokumentation der Bundesregierung zu Schwerpunktprojekten der vergangenen Legislaturperiode [#25658]
Datum
10. Dezember 2017 17:29
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Vorhabendokumentation der Bundesregierung zu Schwerpunktprojekten der Legislaturperiode mit Stand 15. Juli 2017
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundeskanzleramt
Antrag Sehr geehrter Herr Semsrott, ich habe Ihre E-Mail vom 10. Dezember 2017 erhalten. Sie beantragen darin u.a…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Antrag
Datum
19. Dezember 2017
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
bkamt-vorhaben-eingang.pdf
58,3 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich habe Ihre E-Mail vom 10. Dezember 2017 erhalten. Sie beantragen darin u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Zusendung der Vorhabendokumentation der Bundesregierung zu Schwerpunktprojekten der Legislaturperiode mit Stand 15. Juli 2017. Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung länger dauern, insbesondere wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss, sowie Dritte zu beteiligen sind, zu denen sich persönliche Daten in den Unterlagen befinden. Des Weiteren möchte ich Sie darauf hinweisen, dass für die Beantwortung Ihrer Anfrage je nach Arbeitsaufwand Kosten entstehen können. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehen können.
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Antrag [#25658] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vorhabendokumentation der …
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Antrag [#25658]
Datum
17. Februar 2018 19:08
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vorhabendokumentation der Bundesregierung zu Schwerpunktprojekten der vergangenen Legislaturperiode“ vom 10.12.2017 (#25658) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 37 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 25658 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 10. Dezember 2017 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Informat…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
22. Februar 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 10. Dezember 2017 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), Ihnen die Vorhabendokumentation der Bundesregierung zu Schwerpunktprojekten der Legislaturperiode mit Stand 15. Juli 2017 zu übersenden. Auf Ihren Antrag ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Gründe: I. 1. Information nicht vorhanden: Der Antrag wird abgelehnt, da die erbetenen Informationen im Bundeskanzleramt nicht in der gewünschten Fassung vorliegen. Die - inzwischen eingestellte - Vorhabendokumentation der Bundesregierung zu Schwerpunktprojekten der Legislaturperiode enthielt eine Übersicht über die Befassung von Kabinett, Bundestag und ggf. Bundesrat mit den von der Bundesregierung beabsichtigten Gesetzen, Rechtsverordnungen etc. Sie begleitete den Beratungsprozess innerhalb der Bundesregierung und wurde fortlaufend aktualisiert. 2. Entgegenstehende Versagungsgründe: Einem Zugang zu der Vorhabendokumentation stünden aber auch Versagungsgründe im Sinne des IFG entgegen. a) § 9 Abs. 3 IFG: Soweit die in der Vorhabendokumentation der vergangenen 18. Legislaturperiode aufgeführten Vorhaben das Stadium eines Gesetzes- oder Verordnungsentwurfs erreicht haben, der von den federführenden Ministerien als Referentenentwurf auf ihren Websites veröffentlicht worden ist (vgl. http://www.bundesregierung.de/Webs/Br...), oder als Regierungsentwurf im gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge (DPI) von Bundestag und Bundesrat abrufbar ist (vgl. http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/w...), sind die in der Vorhabendokumentation enthaltenen Informationen bereits öffentlich bekannt. Sie können sich die betreffende Information aus den genannten, allgemein zugänglichen Quellen in zurnutbarer Weise selbst beschaffen (§9 Abs. 3 IFG). b) § 3 Nr. 3b IFG, § 4 Abs. 1 IFG sowie § 3 Nr. 4 IFG: Gemäß § § 3 Nr. 3b und 4 Abs. 1 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden bzw. soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Die Vorschriften bezwecken den Schutz einer freien, unbefangenen Willensbildung innerhalb einer Behörde oder zwischen Behörden. Denn eine offene Meinungsbildung und ein freier Meinungsaustausch sind unabdingbar für eine effektive, neutrale Entscheidungsfindung. ln sachlicher Hinsicht umfasst der Schutz den eigentlichen Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d.h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung. Dazu gehören auch interne behördliche Meinungsäußerungen, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen. Dies trifft auf die Vorhabendokumentation zu. ln zeitlicher Hinsicht lässt sich aus dem Umstand, dass die 18. Legislaturperiode vorüber ist, nicht ableiten, dass die dazu gehörige Vorhabendokumentation keinen Schutz mehr genießen würde. Vielmehr kann der Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen und das daraus folgende Verbot der Offenlegung von Beratungsinterna über den Abschluss des laufenden Verfahrens hinausreichen (vgl. BVerwG Beschluss vom 18. Juli 2011, Az.: 7 B 14.11). Denn eine offene Meinungsbildung und ein freier Meinungsaustausch können auch durch die Aussicht beeinträchtigt werden, dass Beratungsinterna nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens offengelegt werden. Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung besteht auch hier. Eine Offenlegung der nicht abgeschlossenen Vorhaben der Vorhabendokumentation beeinträchtigt nicht nur die mit dem Initiativrecht der Bundesregierung untrennbar verbundene "Planungshoheit" der Bundesregierung, sondern auch eine unabhängige Meinungsbildung der Koalitionspartner. Sowohl in den Koalitionsverhandlungen als auch in der künftigen Bundesregierung muss über das Absetzen, die Änderung sowie die Wiederaufnahme von nicht abgeschlossenen Teilen der Vorhabendokumentation in einer offenen, unbefangenen Atmosphäre entschieden werden können. c) § 3 Nr. 4 IFG: Aus den oben unter b) genannten Gründen ist die Vorhabendokumentation materiell geheimhaltungsbedürftig und daher als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-Nur für den Dienstgebrauch" (VS-NfD) eingestuft. Auch dies steht dem Informationszugang entgegen (§ 3 Nr. 4 IFG). II. Gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 IFG in Verbindung mit der lnformationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 2. Januar 2006 fallen keine Gebühren an. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen 13 IFG- 02814- In 2017 / NA 221 v…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
2. März 2018
An
Bundeskanzleramt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen 13 IFG- 02814- In 2017 / NA 221 vom 22.02.2018, hier eingegangen am 27.02.2018, lege ich Widerspruch ein. Sie müssen sich schon entscheiden, ob die Informationen vorliegen oder nicht. Wenn die begehrten Informationen nicht vorliegen, können sie auch nicht als VS-NfD eingestuft sein. Mit freundlichen Grüßen

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Bundeskanzleramt
Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch vom 2. Mär…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
1. Juni 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch vom 2. März 2018 gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 22. Februar 2018 ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Widerspruch wird zu ruckgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Widerspruchsführer. 3. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden auf 30,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2017 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), Ihnen die Vorhabendokumentation der Bundesregierung zu Schwerpunktprojekten der Legislaturperiode mit Stand 15. Juli 2017 zu übersenden. Mit Bescheid vom 22. Februar 2018 hat das Bundeskanzleramt Ihren Antrag abgelehnt, da die Ihrer Anfrage entsprechenden Informationen im Bundeskanzleramt nicht vorhanden sind. Das Bundeskanzleramt führte darüber hinaus aus, dass einem möglichen Informationszugang aber auch Versagungsgründe entgegenstünden. Dies wurde im Ausgangsbescheid ausführlich begründet. in Ihrem Widerspruch beanstanden Sie, dass aus dem Bescheid des Bundeskanzleramtes nicht ersichtlich wäre, ob die im Sinne Ihrer Anfrage einschlägigen Informationen im Bundeskanzleramt vorlägen oder nicht. II, Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Bundeskanzleramtes vom 22. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt Sie nicht in Ihren Rechten. Entgegen Ihrem Vorbringen in der Widerspruchsbegründung wurde Ihnen im Ausgangsbescheid unter I. 1. der Gründe mitgeteilt, dass die erbetenen Informationen im Bundeskanzleramt nicht in der gewünschten Fassung vorliegen. Nicht kumulativ, sondern hilfsweise wurde Ihnen darüber hinaus mitgeteilt, dass gerade im Hinblick auf die Vorhabendokumentation auch Versagungsgründe einem Informationszugang entgegenstünden. Um insoweit Wiederholungen zu vermeiden, wird hierzu auf I. 2. der Gründe des Ausgangsbescheides verwiesen. § 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist auf die Informationen beschränkt, die bei der Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorhanden sind. Maßstab und Praxis der Aktenführung im Bundeskanzleramt ergeben sich aus der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) in Verbindung mit der Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Registraturrichtlinie). Demnach soll die Aktenführung ein nachvollziehbares transparentes Verwaltungshandeln sichern. Die Registraturrichtlinie gebietet nicht, jegliches bei der Bearbeitung angefallenes Schriftgut zu den Akten zu nehmen oder- wie im vorliegenden Fall - Daten einer Datenbank. Die Ihrer Anfrage entsprechenden Informationen konnten nicht ermittelt werden. Auch eine erneute Abfrage im Bundeskanzleramt blieb ergebnislos. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 S. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 S. 3 VwVfG i.V.m. § 10 IFG. Die Höhe der festgesetzten Widerspruchsgebühr folgt aus § 10 Abs. 1, 3 IFG in Verbindung mit Teil A, Nr. 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der IFGGebV. Sie werden gebeten, die festgesetzten Kosten von 30,00 EUR unter Angabe des Kassenzeichens "1180 0418 2196, ln 2017/NA 221, Semsrott" innerhalb eines Monats nach Zustellung an die Bundeskasse Halle, IBAN: DE 38 860.0 0000 0086 001040, BIC: MARKDEF1860, bei der Deutschen Bundesbank- Filiale Leipzig - zu überweisen. Mit freundlichen Grüßen