Sehr geehrter Herr Semsrott,
mit Schreiben vom 10. Juni 2022 erheben Sie Widerspruch gegen den hiesigen Bescheid vom 3. Juni 2022 - Geschäftszeichen V B 5 - O 1319/22/10152, Dokumenten-Nr. 2022/0538784 -.
Nach nochmaliger Prüfung ergeht folgender
WIDERSPRUCHSBESCHEID:
I. Ihren Widerspruch weise ich zurück.
I. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen Sie als Widerspruchsführer.
I. — Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro festgesetzt. Der Betrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens zu überweisen an:
Bundeskasse Halle
Deutsche Bundesbank Leipzig
IBAN: DE 38 8600 0000 0086 0010 40
BIC: MARKDEF 1860
Verwendungszweck: 1180 0552 4511
Begründung: ‘
Zu 1:
Mit Ihrem IFG-Antrag vom 5. Mai 2022 baten Sie um Übersendung nachfolgender amtlicher Informationen:
Die aktuelle Vorhabenliste (bzw. "Kabinettplanung") Ihres Ministeriums, in der die prioritär vom Ministerium zu bearbeitenden Themen verzeichnet sind sowie die Vorhabenliste (bzw. "Kabinettplanung") für das Jahr 2023.
Ich weise darauf hin, dass das BMUY eine entsprechende Anfrage positiv beschieden hat:
https://fragdenstaat.de/anfrage/vorha..."
Bezüglich der aktuellen Vorhabenplanung des BMF (Stand: 02.05.2022) wurde der Informationszugang verweigert, weil § 4 IFG und § 3 Nummer 4 IFG i. V. m. den Regelungen der Verschlusssachenanweisung (VSA) Ihrem Zugangsanspruch entgegenstanden.
Bezüglich der Vorhabenplanung des BMF für das Jahr 2023 erfolgte die Ablehnung mangels vorhandener amtlicher Informationen, weil diese nicht existierte.
Hiergegen richten Sie sich mit Ihrem Widerspruch vom 10. Juni 2022. Sie begründen Ihren Widerspruch u. a. damit, dass das BMF verkenne, dass alle anderen Ministerien - auch das BMI – ihre Vorhabenlisten per IFG zur Verfügung stellen. Ausweislich der GGO sei das BMF kein Superministerium, dessen Vorhaben mehr Schutz benötigen als die Vorhaben anderer Ministerien.
Das BMF überdehne den Schutzbereich des IFG für behördliche Entscheidungsprozesse auf groteske Weise, hat offenbar weiterhin nicht verstanden, für wen und welche Prozesse der Schutz exekutiver Eigenverantwortung in Anspruch genommen werden kann und die materiellen Voraussetzungen für die Einstufung der Vorhabenliste als VS-NfD liegen offensichtlich nicht vor.
Ihr Widerspruch ist zulässig aber unbegründet.
Der Zugangsanspruch erstreckt sich, auch ohne dass dies in § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG ausdrücklich geregelt ist, auf die Informationen, die bei der Behörde im Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden sind (BVerwG, Urteil vom 17. Marz 2016 - BVerwG 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 41), Informationen sind vorhanden, wenn die Behörde tatsächlich. Zugriff auf sie hat (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - BVerwG 7 B43.12 - NJ W2013, 2538 Rn. 11; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 22. Mai 2019 - 15 A 873/18 - juris Rn. 87). Im Zeitpunkt der Antragstellung war lediglich eine Vorhabenliste für das Jahr 2022 (Stand: 02.05.2022) vorhanden. Ausschließlich diese amtliche Information ist Gegenstand der behördlichen Entscheidung.
Auch nach erneuter Prüfung ist der Informationszugang ausgeschlossen:
Aktuelle Vorhabenliste (bzw, ,,Kabinettplanung*)
Der Zugang zu dieser Liste ist jedoch nach § 4 IFG und § 3 Nummer 4 IFGi. V. m. den Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (VSA) vom Informationszugang ausgenommen. Zunächst ist es so, dass es den Ressorts freisteht, eine eigene Vorhabenliste zu entwerfen und mit unterschiedlichen Informationen zu befüllen. Die im BMF gepflegte Liste enthalt zudem eine behördenintern festgelegte Priorisierung einzelner Vorhaben. Sie dient damit auch der rechtzeitigen Vorbereitung etwaiger Bearbeitungsschritte zum Anstoß eines Gesetzgebungsprozesses innerhalb des Ministeriums und der internen Projektplanung der Vorhaben im Ministerium. Unvorhergesehene gesellschaftliche Ereignisse k6nnen die Planung ganz erheblich verändern, zu Umpriorisierungen oder zu Aufnahme von neuen erörterungsnotwendigen Maßnahmen oder zu erheblichen zeitlichen Plan Änderungen führen, Deshalb ist die Entscheidung über eine mögliche Zugangsgewährung von der in Anspruch genommenen Behörde im Einzelfall anhand der konkreten Umstände vorzunehmen.
Ausschluss gem § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG (behördliche Entscheidung) Gem. § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG ist der Anspruch auf Informationszugang ausgeschlossen für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der
Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahme vereitelt würde. Diese Vorschrift dient dem ungestörten behördlichen Entscheidungsprozess. Die Entscheidungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und damit ihre Funktionsfähigkeit soll für die staatlichen Behörden
gewahrt werden, eine offene und umfassende behördeninterne Beratung soll sichergestellt werden (vgl. Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 4 Rn. 5).
Die Begriffe ,,Arbeiten“ und ,,Beschlüsse“ erfassen dabei alle Aktenteile und Informationen, die unmittelbar mit dem Entscheidungsprozess zusammenhangen - darunter intrabehördliche Abstimmungsprozesse und zugehörige Unterlagen (vgl. Debus in BeckOK-Informations- und Medienrecht3,5. Edition 2022, § 4 Rn. 9-10.1). Angeknüpft wird auch an Vorarbeiten und Ausarbeitungen, aus denen die zu treffende Entscheidung entwickelt werden soll (vgl. Schoch, a.a.O. Rn. 22).
Die von Ihnen begehrte aktuelle Vorhabenliste dient der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung, nämlich der Entscheidung, die Umsetzung bestimmter Vorhaben nach Maßgabe einer bestimmten behördenintern festgelegten Priorisierung anzustreben. Sie dient auch der rechtzeitigen Vorbereitung etwaiger Bearbeitungsschritte zum Anstoß eines Gesetzgebungsprozesses innerhalb des Ministeriums und der internen Projektplanung der Vorhaben im Ministerium. Unvorhergesehene gesellschaftliche Ereignisse können die Planung ganz erheblich verändern, zu Um Priorisierungen oder zu Aufnahme von neuen erörterungsnotwendigen Maßnahmen oder zu erheblichen zeitlichen Plan Änderungen führen.
Die Umsetzung der Vorhaben anhand dieser behördenintern festgelegten Priorisierung könnte dadurch ,,vereitelt* werden, dass durch die vorzeitige Bekanntgabe der Vorhabenliste ein vorzeitiger öffentlicher Rechtfertigungsdruck bzw. eine vorzeitige öffentliche Diskussion, über die Art und den Umfang der behördlichen Entscheidung ausgelöst werden würde, obwohl. etwaige in Planung befindliche Maßnahmen noch keine politische Entscheidungsreife innerhalb des Ressorts oder des Kabinetts haben. So können Erwartungen an bestimmte politische Maßnahmen der Bundesregierung erweckt werden, obwohl der interne Entscheidungsprozess der Bundesregierung noch andauert. Dies würde voraussichtlich dazu führen, dass die Vorhaben später, gar nicht oder mit einem anderen Inhalt zustande kamen. Die zuständigen Stellen der demokratisch legitimierten Exekutive würden so schon im Prozess der Prüfung und Entscheidungsfindung dem Einfluss an bestimmten Ergebnissen interessierter Personen und Gruppen unterworfen und an ihrer eigentlichen Aufgabenerfüllung bei der Umsetzung von Gesetzesentwürfen oder politischen Vorhaben gehindert. Ablaufe, wie die Beteiligung der Interessensvertreter und Lander innerhalb der Erarbeitung der Referentenentwürfe, würden gestört werden.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist der Informationszugang zu der Vorhabenplanung für das Jahr 2022 nach § 4 IFG ausgeschlossen. Es ist aktuell nicht absehbar, ob und gefls. zu welchem späteren Zeitpunkt eine Zugangsgewährung möglich wird (§ 9 Absatz 2 IFG).
Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung
Im Ergebnis wird damit auch der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung geschützt. Die Willensbildung der Bundesregierung ist verfassungsrechtlich geschützt. Der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung umfasst einen nicht ausforschbaren exekutiven Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich, der der Wahrung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Bundesregierung dient. Dieser ist im Anwendungsbereich des IFG als ungeschriebener, verfassungsrechtlicher Ausschlussgrund anerkannt (vgl. BT-Drs. 15/4493, 12; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19/17 -, BVerwGE 164, 112-127 Rn. 18). Der Kernbereich soll u. a, ein Mitregieren Dritter bei Entscheidungen verhindern, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Der funktionsbezogene Schutz erstreckt sich in erster Linie auf laufende Verfahren. Auch bei abgeschlossenen Vorgängen kann der Ausschlussgrund einem Informationszugang unter dem Gesichtspunkt einer einengenden Vorwirkung im jeweiligen Einzelfall entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Marz 2017 - 7 C 19/15 -, juris Rn. 11-13; BYerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19/17 -, BVerwGE 164, 112- 127 Rn. 18; BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 29. Ed. 1.8.2020, IFG § 3 Rn. 20 f.). Der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung dient damit auch dem präventiven Schutz der Funktionsfähigkeit der Regierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3: November 2011 -7C 3/11 -, BVerwGE 141, 122-133 Rn. 34).
Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss Über den Prozess der Willensbildung geben, sind dabei umso schutzwürdiger, je naher sie der gubernativen Entscheidung stehen (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 -, BVerfGE 124, 78-161 Rn. 127; BVerfG, Beschluss vom 30. Marz 2004 - 2 BvK 1/01 -, BVerfGE 110, 199-226 Rn. 58 f., 62). Dies umfasst gerade auch die Vorbereitung von’ Kabinettsentscheidungen und die zugehörigen ressortinternen Abstimmungsprozesse (vel. BVerfG, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, Rn. 119).
Sie begehren eine Auflistung von Vorhaben des Bundesfinanzministeriums, welche im Rahmen einer bestimmten Priorisierung umgesetzt und im Kabinett beschlossen werden sollen. Die Vorhabenplanung ist der Regierungsentscheidung vorgelagert, die erst durch die Beschlussfassung im Kabinett als Kollegialorgan nach Art. 62 GG getroffen wird. Im Vorfeld der Kabinettbefassung handelt es sich daher noch um einen volatilen, noch nicht abgeschlossenen Prozess, der sich durch eine intensive Zusammenarbeit und einen laufenden Diskursprozess mit den Ressorts und dem Bundeskanzleramt auszeichnet.
Daneben hat der Zeitpunkt der Umsetzung eines Vorhabens regelmäßig entscheidenden Einfluss auf die Erreichung des mit dem Vorhaben verfolgten Zieles. Die Entscheidung über den Zeitpunkt, etwa der Einbringung einer Gesetzesvorlage beim Bundestag, ist eine genuin gubernative Entscheidung.
Eine Veröffentlichung dieser Liste könnte öffentliche Diskussionen, z. B. über die vorgenommene Priorisierung oder Wertung von Vorhaben hervorrufen. Dadurch würde es Dritten ermöglicht werden, bei Entscheidungen, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen, mitzuregieren, indem sie beispielsweise versuchen, eine andere Priorisierung durch öffentlichen Meinungsdruck zu forcieren.
Diese einengenden Vorwirkungen würden die Behörde in ihrer Funktion massiv beeinträchtigen. Insbesondere, da eine ständige Diskussion über eine vordringlichere oder weniger wichtige Umsetzung einzelner Vorhaben, zu befürchten wäre.
Die Vorhabenplanung unterfallt daher auch dem Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung.
Ausschluss gem. § 3 Nummer 4 IFGi. V.m. VSA (Verschlusssache) Zudem ist das von Ihnen begehrte Dokument eingestuft. Nach §.3 Nummer 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Dies ist vorliegend der Fall, da das Dokument gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 Verschlusssachenanweisung (VSA) als VERSCHLUSSSACHE - NUR FUR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft iiss t. Die Einstufung erfolgte auch ordnungsgemäß
Zunächst ist das Dokument formal korrekt mit dem Geheimhaltungsgrad,,.VS-NfD* gekennzeichnet. Die Möglichkeit der Verwendung dieser Abkürzung ergibt sich aus § 20 Abs. 4 VSA. Auch materiell-rechtlich liegen die Einstufungsgründe vor. Eine Einstufung nach dem Geheimhaltungsgrad VS-NfD ist gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA dann geboten, ,,wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Lander nachteilig sein kann“. Dies ist vorliegend der Fall. Konkret erfolgte die Einstufung da sich dem Dokument interne Wertungen, Einschätzungen und Priorisierungen der umzusetzenden Vorhaben entnehmen lassen. Es ist nicht auszuschließen, dass aus den dort gemachten Angaben öffentliche Diskussionen über die Priorisierungen oder gefls. vorgenommene Umpriorisierungen entfacht werden. Dies würden die Interessen des Bundes massiv beeinträchtigen, da u. U. eine Umsetzung geplanter Vorhaben verhindert, verzögert oder nur mit anderem Inhalt möglich wäre. Dadurch wäre die Regierungsarbeit massiv beeinträchtigt.
Die Einstufungsgründe liegen aktuell auch noch vor und sind nach § 16 Abs. 1 VSA auf 30 Jahre befristet. Aus diesem Grund ist der Zugang zu dieser eingestuften amtlichen Information gem. § 3 Nummer 4 IFGi.V. m. den Regelungen der VSA ausgeschlossen.
Zu Il.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Absatz 3 Satz 3 VwGO. Der Widerspruch hat keinen Erfolg, sodass die Kosten von Ihnen zu tragen sind.
Zu III
Die Festsetzung der Gebühren beruht auf § 10 Absatz 3 IFG, § 1 Absatz } Informationsgebührenverordnung
(IFGGebV) i. V. m. Teil A Nummer 5 der Anlage zur IFGGebV. Nach Teil A Nummer 5 der Anlage zur IFGGebV ist für die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruches eine Gebühr bis zur Hohe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr, mindestens jedoch 30,00 € zu erheben, Im Rahmen des Ermessens war insbesondere unter Berücksichtigung der Grundsitze der Gebührengerechtigkeit keine andere Gebühr festzusetzen. Gründe für eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gemäß § 2 IFGGebV aus Billigkeit oder aus Gründen des öffentlichen Interesses sind nicht ersichtlich und wurden von Ihnen auch nicht dargelegt. Erhoben wird danach die gesetzlich vorgesehene Mindestgebühr für die Zurückweisung eines Widerspruches i. H. v. 30,00 €.
Die Gebühr ist innerhalb der angegebenen Frist auch dann zu entrichten, wenn Sie gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage erheben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung der Gebühr bzw. sonstiger Kosten haben nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, dieser Bescheid soll im Original oder in Kopie beigefügt werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Kopien beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Mit freundlichen Grüßen