Vorhabenliste / Kabinettplanung Ihres Ressorts

Die aktuelle Vorhabenliste (bzw. "Kabinettplanung") Ihres Ministeriums, in der die prioritär vom Ministerium zu bearbeitenden Themen verzeichnet sind sowie die Vorhabenliste (bzw. "Kabinettplanung") für das Jahr 2023.
Ich weise darauf hin, dass das BMUV eine entsprechende Anfrage positiv beschieden hat: https://fragdenstaat.de/anfrage/vorhabenliste-bmu/

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Mai 2022
  • Frist
    8. Juni 2022
  • Kosten dieser Information:
    30,00 Euro
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die aktuelle Vorh…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vorhabenliste / Kabinettplanung Ihres Ressorts [#248339]
Datum
5. Mai 2022 12:58
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die aktuelle Vorhabenliste (bzw. "Kabinettplanung") Ihres Ministeriums, in der die prioritär vom Ministerium zu bearbeitenden Themen verzeichnet sind sowie die Vorhabenliste (bzw. "Kabinettplanung") für das Jahr 2023. Ich weise darauf hin, dass das BMUV eine entsprechende Anfrage positiv beschieden hat: https://fragdenstaat.de/anfrage/vorhabenliste-bmu/
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 248339 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248339/
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesministerium der Finanzen
Antwort
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
3. Juni 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,1 MB
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
-- per Fax und E-Mail -- Sehr geehrte Damen und Herren, Sie lehnen meine Informationsfreiheitsanfrage „Vorhabenli…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch: Vorhabenliste / Kabinettplanung Ihres Ressorts [#248339]
Datum
10. Juni 2022 10:31
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- per Fax und E-Mail -- Sehr geehrte Damen und Herren, Sie lehnen meine Informationsfreiheitsanfrage „Vorhabenliste / Kabinettplanung Ihres Ressorts“ vom 05.05.2022 (#248339) u.a. ab, weil eine Offenlegung der Vorhaben behördliche Beratungen gefährde. Dagegen lege ich Widerspruch ein. Das BMF verkennt, dass alle anderen Ministerien - auch das BMI - ihre Vorhabenlisten per IFG zur Verfügung stellen. Ausweislich der GGO ist das BMF kein Superministerium, dessen Vorhaben mehr Schutz benötigen als die Vorhaben anderer Ministerien. Ob es der Ministerialbürokratie passt oder nicht: Es gehört zu demokratischen Systemen dazu, dass Vorhaben von Ministerien auch in der Öffentlichkeit diskutiert werden. Dass Vorhaben gefährdet wären, weil die vom BMF zu bearbeitenden Themen tatsächlich von Menschen öffentlich besprochen werden würden, lässt eher ein schiefes Bild auf diese Vorhaben fallen. Das BMF überdehnt den Schutzbereich des IFG für behördliche Entscheidungsprozesse auf groteske Weise, hat offenbar weiterhin nicht verstanden, für wen und welche Prozesse der Schutz exekutiver Eigenverantwortung in Anspruch genommen werden kann und die materiellen Voraussetzungen für die Einstufung der Vorhabenliste als VS-NfD liegen offensichtlich nicht vor. Ich bitte um schnelle Bescheidung des Widerspruchs, damit die Sache gerichtlich geklärt werden kann. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch: Vorhabenliste / Kabinettplanung Ihres Ressorts [#248339]
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
Widerspruch: Vorhabenliste / Kabinettplanung Ihres Ressorts [#248339]
Datum
10. Juni 2022 10:32
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
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42,9 KB
Bundesministerium der Finanzen
Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Schreiben vom 10. Juni 2022 erheben Sie Widerspruch gegen den hi…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
8. September 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
468,3 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Schreiben vom 10. Juni 2022 erheben Sie Widerspruch gegen den hiesigen Bescheid vom 3. Juni 2022 - Geschäftszeichen V B 5 - O 1319/22/10152, Dokumenten-Nr. 2022/0538784 -. Nach nochmaliger Prüfung ergeht folgender WIDERSPRUCHSBESCHEID: I. Ihren Widerspruch weise ich zurück. I. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen Sie als Widerspruchsführer. I. — Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro festgesetzt. Der Betrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens zu überweisen an: Bundeskasse Halle Deutsche Bundesbank Leipzig IBAN: DE 38 8600 0000 0086 0010 40 BIC: MARKDEF 1860 Verwendungszweck: 1180 0552 4511 Begründung: ‘ Zu 1: Mit Ihrem IFG-Antrag vom 5. Mai 2022 baten Sie um Übersendung nachfolgender amtlicher Informationen: Die aktuelle Vorhabenliste (bzw. "Kabinettplanung") Ihres Ministeriums, in der die prioritär vom Ministerium zu bearbeitenden Themen verzeichnet sind sowie die Vorhabenliste (bzw. "Kabinettplanung") für das Jahr 2023. Ich weise darauf hin, dass das BMUY eine entsprechende Anfrage positiv beschieden hat: https://fragdenstaat.de/anfrage/vorha..." Bezüglich der aktuellen Vorhabenplanung des BMF (Stand: 02.05.2022) wurde der Informationszugang verweigert, weil § 4 IFG und § 3 Nummer 4 IFG i. V. m. den Regelungen der Verschlusssachenanweisung (VSA) Ihrem Zugangsanspruch entgegenstanden. Bezüglich der Vorhabenplanung des BMF für das Jahr 2023 erfolgte die Ablehnung mangels vorhandener amtlicher Informationen, weil diese nicht existierte. Hiergegen richten Sie sich mit Ihrem Widerspruch vom 10. Juni 2022. Sie begründen Ihren Widerspruch u. a. damit, dass das BMF verkenne, dass alle anderen Ministerien - auch das BMI – ihre Vorhabenlisten per IFG zur Verfügung stellen. Ausweislich der GGO sei das BMF kein Superministerium, dessen Vorhaben mehr Schutz benötigen als die Vorhaben anderer Ministerien. Das BMF überdehne den Schutzbereich des IFG für behördliche Entscheidungsprozesse auf groteske Weise, hat offenbar weiterhin nicht verstanden, für wen und welche Prozesse der Schutz exekutiver Eigenverantwortung in Anspruch genommen werden kann und die materiellen Voraussetzungen für die Einstufung der Vorhabenliste als VS-NfD liegen offensichtlich nicht vor. Ihr Widerspruch ist zulässig aber unbegründet. Der Zugangsanspruch erstreckt sich, auch ohne dass dies in § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG ausdrücklich geregelt ist, auf die Informationen, die bei der Behörde im Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden sind (BVerwG, Urteil vom 17. Marz 2016 - BVerwG 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 41), Informationen sind vorhanden, wenn die Behörde tatsächlich. Zugriff auf sie hat (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - BVerwG 7 B43.12 - NJ W2013, 2538 Rn. 11; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 22. Mai 2019 - 15 A 873/18 - juris Rn. 87). Im Zeitpunkt der Antragstellung war lediglich eine Vorhabenliste für das Jahr 2022 (Stand: 02.05.2022) vorhanden. Ausschließlich diese amtliche Information ist Gegenstand der behördlichen Entscheidung. Auch nach erneuter Prüfung ist der Informationszugang ausgeschlossen: Aktuelle Vorhabenliste (bzw, ,,Kabinettplanung*) Der Zugang zu dieser Liste ist jedoch nach § 4 IFG und § 3 Nummer 4 IFGi. V. m. den Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (VSA) vom Informationszugang ausgenommen. Zunächst ist es so, dass es den Ressorts freisteht, eine eigene Vorhabenliste zu entwerfen und mit unterschiedlichen Informationen zu befüllen. Die im BMF gepflegte Liste enthalt zudem eine behördenintern festgelegte Priorisierung einzelner Vorhaben. Sie dient damit auch der rechtzeitigen Vorbereitung etwaiger Bearbeitungsschritte zum Anstoß eines Gesetzgebungsprozesses innerhalb des Ministeriums und der internen Projektplanung der Vorhaben im Ministerium. Unvorhergesehene gesellschaftliche Ereignisse k6nnen die Planung ganz erheblich verändern, zu Umpriorisierungen oder zu Aufnahme von neuen erörterungsnotwendigen Maßnahmen oder zu erheblichen zeitlichen Plan Änderungen führen, Deshalb ist die Entscheidung über eine mögliche Zugangsgewährung von der in Anspruch genommenen Behörde im Einzelfall anhand der konkreten Umstände vorzunehmen. Ausschluss gem § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG (behördliche Entscheidung) Gem. § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG ist der Anspruch auf Informationszugang ausgeschlossen für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahme vereitelt würde. Diese Vorschrift dient dem ungestörten behördlichen Entscheidungsprozess. Die Entscheidungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und damit ihre Funktionsfähigkeit soll für die staatlichen Behörden gewahrt werden, eine offene und umfassende behördeninterne Beratung soll sichergestellt werden (vgl. Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 4 Rn. 5). Die Begriffe ,,Arbeiten“ und ,,Beschlüsse“ erfassen dabei alle Aktenteile und Informationen, die unmittelbar mit dem Entscheidungsprozess zusammenhangen - darunter intrabehördliche Abstimmungsprozesse und zugehörige Unterlagen (vgl. Debus in BeckOK-Informations- und Medienrecht3,5. Edition 2022, § 4 Rn. 9-10.1). Angeknüpft wird auch an Vorarbeiten und Ausarbeitungen, aus denen die zu treffende Entscheidung entwickelt werden soll (vgl. Schoch, a.a.O. Rn. 22). Die von Ihnen begehrte aktuelle Vorhabenliste dient der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung, nämlich der Entscheidung, die Umsetzung bestimmter Vorhaben nach Maßgabe einer bestimmten behördenintern festgelegten Priorisierung anzustreben. Sie dient auch der rechtzeitigen Vorbereitung etwaiger Bearbeitungsschritte zum Anstoß eines Gesetzgebungsprozesses innerhalb des Ministeriums und der internen Projektplanung der Vorhaben im Ministerium. Unvorhergesehene gesellschaftliche Ereignisse können die Planung ganz erheblich verändern, zu Um Priorisierungen oder zu Aufnahme von neuen erörterungsnotwendigen Maßnahmen oder zu erheblichen zeitlichen Plan Änderungen führen. Die Umsetzung der Vorhaben anhand dieser behördenintern festgelegten Priorisierung könnte dadurch ,,vereitelt* werden, dass durch die vorzeitige Bekanntgabe der Vorhabenliste ein vorzeitiger öffentlicher Rechtfertigungsdruck bzw. eine vorzeitige öffentliche Diskussion, über die Art und den Umfang der behördlichen Entscheidung ausgelöst werden würde, obwohl. etwaige in Planung befindliche Maßnahmen noch keine politische Entscheidungsreife innerhalb des Ressorts oder des Kabinetts haben. So können Erwartungen an bestimmte politische Maßnahmen der Bundesregierung erweckt werden, obwohl der interne Entscheidungsprozess der Bundesregierung noch andauert. Dies würde voraussichtlich dazu führen, dass die Vorhaben später, gar nicht oder mit einem anderen Inhalt zustande kamen. Die zuständigen Stellen der demokratisch legitimierten Exekutive würden so schon im Prozess der Prüfung und Entscheidungsfindung dem Einfluss an bestimmten Ergebnissen interessierter Personen und Gruppen unterworfen und an ihrer eigentlichen Aufgabenerfüllung bei der Umsetzung von Gesetzesentwürfen oder politischen Vorhaben gehindert. Ablaufe, wie die Beteiligung der Interessensvertreter und Lander innerhalb der Erarbeitung der Referentenentwürfe, würden gestört werden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist der Informationszugang zu der Vorhabenplanung für das Jahr 2022 nach § 4 IFG ausgeschlossen. Es ist aktuell nicht absehbar, ob und gefls. zu welchem späteren Zeitpunkt eine Zugangsgewährung möglich wird (§ 9 Absatz 2 IFG). Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung Im Ergebnis wird damit auch der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung geschützt. Die Willensbildung der Bundesregierung ist verfassungsrechtlich geschützt. Der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung umfasst einen nicht ausforschbaren exekutiven Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich, der der Wahrung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Bundesregierung dient. Dieser ist im Anwendungsbereich des IFG als ungeschriebener, verfassungsrechtlicher Ausschlussgrund anerkannt (vgl. BT-Drs. 15/4493, 12; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19/17 -, BVerwGE 164, 112-127 Rn. 18). Der Kernbereich soll u. a, ein Mitregieren Dritter bei Entscheidungen verhindern, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Der funktionsbezogene Schutz erstreckt sich in erster Linie auf laufende Verfahren. Auch bei abgeschlossenen Vorgängen kann der Ausschlussgrund einem Informationszugang unter dem Gesichtspunkt einer einengenden Vorwirkung im jeweiligen Einzelfall entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Marz 2017 - 7 C 19/15 -, juris Rn. 11-13; BYerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19/17 -, BVerwGE 164, 112- 127 Rn. 18; BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 29. Ed. 1.8.2020, IFG § 3 Rn. 20 f.). Der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung dient damit auch dem präventiven Schutz der Funktionsfähigkeit der Regierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3: November 2011 -7C 3/11 -, BVerwGE 141, 122-133 Rn. 34). Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss Über den Prozess der Willensbildung geben, sind dabei umso schutzwürdiger, je naher sie der gubernativen Entscheidung stehen (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 -, BVerfGE 124, 78-161 Rn. 127; BVerfG, Beschluss vom 30. Marz 2004 - 2 BvK 1/01 -, BVerfGE 110, 199-226 Rn. 58 f., 62). Dies umfasst gerade auch die Vorbereitung von’ Kabinettsentscheidungen und die zugehörigen ressortinternen Abstimmungsprozesse (vel. BVerfG, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, Rn. 119). Sie begehren eine Auflistung von Vorhaben des Bundesfinanzministeriums, welche im Rahmen einer bestimmten Priorisierung umgesetzt und im Kabinett beschlossen werden sollen. Die Vorhabenplanung ist der Regierungsentscheidung vorgelagert, die erst durch die Beschlussfassung im Kabinett als Kollegialorgan nach Art. 62 GG getroffen wird. Im Vorfeld der Kabinettbefassung handelt es sich daher noch um einen volatilen, noch nicht abgeschlossenen Prozess, der sich durch eine intensive Zusammenarbeit und einen laufenden Diskursprozess mit den Ressorts und dem Bundeskanzleramt auszeichnet. Daneben hat der Zeitpunkt der Umsetzung eines Vorhabens regelmäßig entscheidenden Einfluss auf die Erreichung des mit dem Vorhaben verfolgten Zieles. Die Entscheidung über den Zeitpunkt, etwa der Einbringung einer Gesetzesvorlage beim Bundestag, ist eine genuin gubernative Entscheidung. Eine Veröffentlichung dieser Liste könnte öffentliche Diskussionen, z. B. über die vorgenommene Priorisierung oder Wertung von Vorhaben hervorrufen. Dadurch würde es Dritten ermöglicht werden, bei Entscheidungen, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen, mitzuregieren, indem sie beispielsweise versuchen, eine andere Priorisierung durch öffentlichen Meinungsdruck zu forcieren. Diese einengenden Vorwirkungen würden die Behörde in ihrer Funktion massiv beeinträchtigen. Insbesondere, da eine ständige Diskussion über eine vordringlichere oder weniger wichtige Umsetzung einzelner Vorhaben, zu befürchten wäre. Die Vorhabenplanung unterfallt daher auch dem Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung. Ausschluss gem. § 3 Nummer 4 IFGi. V.m. VSA (Verschlusssache) Zudem ist das von Ihnen begehrte Dokument eingestuft. Nach §.3 Nummer 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Dies ist vorliegend der Fall, da das Dokument gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 Verschlusssachenanweisung (VSA) als VERSCHLUSSSACHE - NUR FUR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft iiss t. Die Einstufung erfolgte auch ordnungsgemäß Zunächst ist das Dokument formal korrekt mit dem Geheimhaltungsgrad,,.VS-NfD* gekennzeichnet. Die Möglichkeit der Verwendung dieser Abkürzung ergibt sich aus § 20 Abs. 4 VSA. Auch materiell-rechtlich liegen die Einstufungsgründe vor. Eine Einstufung nach dem Geheimhaltungsgrad VS-NfD ist gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA dann geboten, ,,wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Lander nachteilig sein kann“. Dies ist vorliegend der Fall. Konkret erfolgte die Einstufung da sich dem Dokument interne Wertungen, Einschätzungen und Priorisierungen der umzusetzenden Vorhaben entnehmen lassen. Es ist nicht auszuschließen, dass aus den dort gemachten Angaben öffentliche Diskussionen über die Priorisierungen oder gefls. vorgenommene Umpriorisierungen entfacht werden. Dies würden die Interessen des Bundes massiv beeinträchtigen, da u. U. eine Umsetzung geplanter Vorhaben verhindert, verzögert oder nur mit anderem Inhalt möglich wäre. Dadurch wäre die Regierungsarbeit massiv beeinträchtigt. Die Einstufungsgründe liegen aktuell auch noch vor und sind nach § 16 Abs. 1 VSA auf 30 Jahre befristet. Aus diesem Grund ist der Zugang zu dieser eingestuften amtlichen Information gem. § 3 Nummer 4 IFGi.V. m. den Regelungen der VSA ausgeschlossen. Zu Il. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Absatz 3 Satz 3 VwGO. Der Widerspruch hat keinen Erfolg, sodass die Kosten von Ihnen zu tragen sind. Zu III Die Festsetzung der Gebühren beruht auf § 10 Absatz 3 IFG, § 1 Absatz } Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) i. V. m. Teil A Nummer 5 der Anlage zur IFGGebV. Nach Teil A Nummer 5 der Anlage zur IFGGebV ist für die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruches eine Gebühr bis zur Hohe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr, mindestens jedoch 30,00 € zu erheben, Im Rahmen des Ermessens war insbesondere unter Berücksichtigung der Grundsitze der Gebührengerechtigkeit keine andere Gebühr festzusetzen. Gründe für eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gemäß § 2 IFGGebV aus Billigkeit oder aus Gründen des öffentlichen Interesses sind nicht ersichtlich und wurden von Ihnen auch nicht dargelegt. Erhoben wird danach die gesetzlich vorgesehene Mindestgebühr für die Zurückweisung eines Widerspruches i. H. v. 30,00 €. Die Gebühr ist innerhalb der angegebenen Frist auch dann zu entrichten, wenn Sie gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage erheben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung der Gebühr bzw. sonstiger Kosten haben nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, dieser Bescheid soll im Original oder in Kopie beigefügt werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Kopien beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Finanzen
Klage
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
10. Oktober 2022
Status
Warte auf Antwort

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Bundesministerium der Finanzen
Gewonnene Klage
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Gewonnene Klage
Datum
21. August 2023
Status
Anfrage abgeschlossen

Dokumente