Vorlage Personalausweis

gemäß § 34 Personalausweisgesetz, sind Sie berechtigt, die Vorlage für den Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland zu entwerfen. Bitte teilen Sie mir mit, weshalb es zwischen Ihrer Vorlage und § 5 PAuswG gravierende Unterscheide gibt, welche sind:

1. Familienname
10. Staatsangehörigkeit

Beide Punkte stimmen nicht mit dem Gesetz überein. Auch konnte ich keine Rechtsgrundlage finden, welche es Ihrer Behörde erlaubt, vom § 5 PAuswG abweichende Angaben im Personalausweis darzustellen.

Gemäß 1. haben Sie den Familiennamen auszuweisen. Sie stellen jedoch nur den Namen dar. Wie auch in der PAuswV dargestellt wird, handelt es sich um einen juristischen Unterschied von "Name" und Familienname"
Zitat:
"a) bei natürlichen Personen insbesondere der Familienname, die Vornamen, ...
b) bei juristischen Personen insbesondere der Name, die Anschrift des Sitzes, ..."
Es ist daher unverständlich, weshalb im Personalausweis, nach ihrem Muster, der Name und nicht der Familienname angegeben wird.

Gemäß 10. müsste die Staatsangehörigkeit dargestellt werden. Hier verwenden Sie den Begriff "deutsch", welche sich aber nicht als Staatsangehörigkeit identifizieren lässt. Ein Staat mit dem Namen "deutsch" ist mir jedenfalls nicht bekannt. Nachvollziehbar wäre: "Bundesrepublik Deutschland", "Deutsche/Deutscher" (gemäß Staatsangehörigkeitsausweis).

Ich bitte daher um Mitteilung, weshalb und auf welchen Rechtsgrundlagen diese abweichenden Daten im Personalausweis dargestellt werden. Zusätzlich bitte ich um Mitteilung, aus welchem Grund der Personalausweis nicht die Staatsangehörigkeit nachweist, sondern nur die Vermutung darstellt. Unter 10. soll ja die Staatsangehörigkeit dargestellt werden. Würde die Staatsangehörigkeit dargestellt werden, sollte der Personalausweis auch reichen, um die Staatsangehörigkeit nachweisen zu können. O

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. November 2017
  • Frist
    15. Dezember 2017
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: gemäß § 34 Perso…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
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Betreff
Vorlage Personalausweis [#25305]
Datum
13. November 2017 20:56
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
gemäß § 34 Personalausweisgesetz, sind Sie berechtigt, die Vorlage für den Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland zu entwerfen. Bitte teilen Sie mir mit, weshalb es zwischen Ihrer Vorlage und § 5 PAuswG gravierende Unterscheide gibt, welche sind: 1. Familienname 10. Staatsangehörigkeit Beide Punkte stimmen nicht mit dem Gesetz überein. Auch konnte ich keine Rechtsgrundlage finden, welche es Ihrer Behörde erlaubt, vom § 5 PAuswG abweichende Angaben im Personalausweis darzustellen. Gemäß 1. haben Sie den Familiennamen auszuweisen. Sie stellen jedoch nur den Namen dar. Wie auch in der PAuswV dargestellt wird, handelt es sich um einen juristischen Unterschied von "Name" und Familienname" Zitat: "a) bei natürlichen Personen insbesondere der Familienname, die Vornamen, ... b) bei juristischen Personen insbesondere der Name, die Anschrift des Sitzes, ..." Es ist daher unverständlich, weshalb im Personalausweis, nach ihrem Muster, der Name und nicht der Familienname angegeben wird. Gemäß 10. müsste die Staatsangehörigkeit dargestellt werden. Hier verwenden Sie den Begriff "deutsch", welche sich aber nicht als Staatsangehörigkeit identifizieren lässt. Ein Staat mit dem Namen "deutsch" ist mir jedenfalls nicht bekannt. Nachvollziehbar wäre: "Bundesrepublik Deutschland", "Deutsche/Deutscher" (gemäß Staatsangehörigkeitsausweis). Ich bitte daher um Mitteilung, weshalb und auf welchen Rechtsgrundlagen diese abweichenden Daten im Personalausweis dargestellt werden. Zusätzlich bitte ich um Mitteilung, aus welchem Grund der Personalausweis nicht die Staatsangehörigkeit nachweist, sondern nur die Vermutung darstellt. Unter 10. soll ja die Staatsangehörigkeit dargestellt werden. Würde die Staatsangehörigkeit dargestellt werden, sollte der Personalausweis auch reichen, um die Staatsangehörigkeit nachweisen zu können. O
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
171114, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Muster Personalausweis Az: O3-12007/1#1 - Antragsteller/in, Antragstel…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
171114, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Muster Personalausweis
Datum
20. November 2017 08:24
Status
Warte auf Antwort
Az: O3-12007/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Schreibens vom 13.11.2017. Die Bezeichnung der Datenfelder  ist in § 11 in Verbindung mit dem Muster in Anhang 1 der Personalausweisverordnung (bzw. in den §§ 1 bis 4 in Verbindung mit den Mustern in Anlage 1 bis 7 der Passverordnung) geregelt. Die Datenfeldbezeichnung sowie die geforderten Daten ergeben sich aus den dort abgebildeten personalisierten Mustern. Durch den Eintrag eines Familiennamens als auch eines Geburtsnamens durch die Voranstellung der Abkürzung "GEB." unter der Überschrift "Name/Surname/Nom" wird schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass der Begriff "Name" als Oberbegriff für den Familiennamen und den Geburtsnamen steht. Reisepässe und Personalausweise sind ihrer Zweckbestimmung nach in erster Linie Instrumente für die hoheitliche Identitätsfeststellung und dienen demgemäß der Identifikation ihrer Inhaber. Mit einem gültigen deutschen Pass oder Personalausweis kann aber in der Regel auch die deutsche Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht werden, denn das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ist eine der wesentlichsten Voraussetzungen für die Erteilung deutscher Ausweisdokumente und wird vor jeder Pass- oder Ausweisausstellung im konkreten Einzelfall von der zuständigen Stelle geprüft. Gleichwohl eignen sich die deutschen Pässe oder Personalausweise nicht als verbindliche Nachweise für die deutsche Staatsangehörigkeit, da diese nach einer Pass- oder Ausweisausstellung mit dem Eintritt eines im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) vorgesehenen Verlusttatbestandes, z. B. dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag nach § 25 Absatz 1 Satz 1 StAG, kraft Gesetzes verloren gehen kann. Dies gilt auch dann, wenn die zuständigen deutschen Behörden erst später Kenntnis von dieser Verlustfolge erhalten und die im Pass oder Personalausweis angegebene Gültigkeitsdauer bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit noch nicht abgelaufen war. Die Verlustfolge tritt unabhängig von der Gültigkeitsdauer des Passes oder Personalausweises ein. Der Pass oder Personalausweis wird somit bereits mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 11 Nummer 2 des Passgesetzes (PassG), § 28 Absatz 1 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) kraft Gesetzes ungültig. Dementsprechend beinhaltet ein gültiger deutscher Pass oder Personalausweis lediglich eine im Einzelfall „widerlegbare Vermutung", dass der Inhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, was aber im allgemeinen Rechtsverkehr ausreicht, um ihr Bestehen glaubhaft zu machen. Um den aktuellen Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nachzuweisen, kann auf Antrag ein Staatsangehörigkeitsausweis erteilt werden. Mit dem Staatsangehörigkeitsausweis wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit am Tage seiner Ausstellung bescheinigt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 171114, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Muster Personalausweis [#25305] Sehr geehrte Damen und Herren, vi…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 171114, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Muster Personalausweis [#25305]
Datum
13. Januar 2018 13:51
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Ausführliche Beantwortung meiner letzten Frage meiner Anfrage. Leider haben Sie den ersten Teil nicht Nachvollziehbar beantworten können. Zitat: "Durch den Eintrag eines Familiennamens als auch eines Geburtsnamens durch die Voranstellung der Abkürzung "GEB." unter der Überschrift "Name/Surname/Nom" wird schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass der Begriff "Name" als Oberbegriff für den Familiennamen und den Geburtsnamen steht." Ihre Auffassung kann ich so nicht teilen. Das Personalausweisgesetz ist sehr Eindeutung, so dass es keinen Deutungsspielraum benötigt. Ganz klar, wird dort der Familienname gefordert. Entgegen Ihrer Auffassung, ist das voranstellen des Wortes "Name" nicht ausreichend. Wie bereits in meinem Schreiben mitgeteilt, und ihnen bekannt, ist der Name nicht nur für natürliche Personen zu verwenden. Der "Oberbegriff "Name" steht zusätzlich auch einen Gegenstand oder eine organisatorischen Einheit (z. B. einem Betrieb). Auch bitte ich weiterhin um Mitteilung, weshalb bei Staatsangehörigkeit im Personalausweis "deutsch" steht. Sofern es eine Staatsangehörigkeit "deutsch" geben könnte, ist es zweifelhaft, ob diese in der Bundesrepublik möglich ist. Hier wird auch durch offizielle Stellen nur unter "Deutsche/r" unterschieden. Sie machen jedoch auch hierbei wieder einen (nach meiner Auffassung) gravierenden Unterschied. Nach meinem Aktuellen Kenntnisstand, wurde die Staatsangehörigkeit "deutsch" in der Zeit von 1933 - 1944 eingeführt. Vor 1933, sowie in den "Neuen" Bundesländern, gab es keine Staatsangehörigkeit "deutsch". Vor 1933, sowie in den "Neuen" Bundesländern, wurde auch in den Personalausweisen die Staatsangehörigkeit "Deutsche/r" eingetragen. Diese wurde nur in den Neuen Bundesländern verwendet. Und wird nun weiter Verwendet, weshalb der Verdacht besteht, das es sich um einen rechtlichen Unterschied handelt. Mit Ihrer Abweichung vom Personalausweisgesetz entsteht in der Bundesrepublik Unklarheit, welche durch Anpassung der Personalausweisverordnung durch Ihr Ministerium jederzeit hätte korrigiert werden können. Abschließend, finde ich es persönlich sehr merkwürdig, dass Sie solche gravierende Abweichungen von einem Gesetz erlassen und dafür offenbar keine Grundlage haben. Der Personalausweis bietet auf jeden Fall genug Platz, um die Anforderungen gemäß Personalausweisgesetz umzusetzen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25305 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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AW: AW: 171114, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Muster Personalausweis [#25305] Sehr geehrte Damen und Herren,…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
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Betreff
AW: AW: 171114, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Muster Personalausweis [#25305]
Datum
29. Januar 2018 14:20
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vorlage Personalausweis“ vom 13.11.2017 (#25305) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 46 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25305 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
180129, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Muster Personalausweis [#25305] Az: O3-12007/1#1 - Antragsteller/in, A…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
180129, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Muster Personalausweis [#25305]
Datum
2. Februar 2018 11:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: O3-12007/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Schreibens vom  29. Januar 2018. Zu Ihrem Schreiben nehme ich abschließend Stellung, weil es nicht die Aufgabe des Bundesministeriums des Innern ist, Thesen der Reichsbürgerbewegung zu widerlegen. Ein weiteres Antwortschreiben erfolgt daher nicht. Ich weise zudem darauf hin, dass es sich bei Ihrer Anfrage nicht um einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) handelt. Nach dem IFG besteht kein Anspruch auf Erörterung von Rechtsfragen In § 5 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) bzw. § 4 Absatz 1 des Passgesetzes (PassG) hat der Bundesgesetzgeber festgelegt, dass Personalausweise und Reisepässe lediglich die dort aufgeführten Daten (u. a. Familienname, Vorname(n), Geburtsname, sofern vorhanden)  enthalten müssen. Zur Frage, wie die Datenfelder bezeichnet werden sollen, hat der Bundesgesetzgeber in § 34 Nummer 1 PAuswG bzw. § 4 Absätze 5 und 6 PassG dem Bundesministerium des Innern die Befugnis eingeräumt, durch Rechtsverordnung die Muster der Ausweise bzw. Pässe zu bestimmen und damit die Anzahl der Datenfelder sowie deren Bezeichnung festzulegen und anzugeben, welche der geforderten Daten in welchem Datenfeld enthalten sein sollen. Dies ist in § 11 in Verbindung mit dem Muster in Anhang 1 der Personalausweisverordnung bzw. in den §§ 1 bis 4 in Verbindung mit den Mustern in Anlage 1 bis 7 der Passverordnung erfolgt. Die Datenfeldbezeichnung sowie die geforderten Daten ergeben sich aus den dort abgebildeten personalisierten Mustern. Durch den Eintrag eines Familiennamens als auch eines Geburtsnamens durch die Voranstellung der Abkürzung "GEB." unter der Überschrift "Name/Surname/Nom" wird schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass der Begriff "Name" als Oberbegriff für den Familiennamen und den Geburtsnamen steht. Jeder Staat legt für seine Staatsangehörigkeitsurkunden und Ausweisdokumente in seinem innerstaatlichen Recht prinzipiell selbst fest, wie die amtliche Bezeichnung für die Angabe der eigenen Staatsangehörigkeit lauten soll. Der deutsche Gesetzgeber hat den Rechtsbegriff der deutschen Staatsangehörigkeit gewählt. Aufgrund dessen hat das Bundesministerium des Innern festgelegt, für die amtliche Bezeichnung der Staatsangehörigkeit in hoheitlichen Dokumenten die adjektivierte Form „DEUTSCH“ zu verwenden. Dies ist sprachlich richtig und konsequent, da Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Darüber hinaus enthalten alle von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Staatsangehörigkeitsurkunden über den Erwerb, den Besitz oder den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit stets ihre amtliche Bezeichnung. Beim Personalausweis beispielsweise ist die amtliche Bezeichnung „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“ an erster Stelle (links oben) aufgenommen worden. Die entsprechenden Stellungnahmen des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages vom 06. Juni 2013 und 26. Januar 2017 habe ich Ihnen als pdf-Dateien beigefügt. Mit freundlichen Grüßen

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