Vorlaufzeit Lichtzeichenanlagen Radfahrende
Antrag nach dem NUIG/VIG
Guten Tag,
der schwere Radunfall am 9. Februar dieses Jahres im Osnabrücker Hafen ist uns allen in Erinnerung geblieben.
Eine Frau wurde von einem rechtsabbiegenden LKW-Fahrer überfahren. Der LKW-Fahrer ließ den Radfahrer vor dem Unfallopfer passieren und fuhr dann an, um rechts abzubiegen, dabei überfuhr er das Opfer mit seinem LKW.
Um solche Unfälle zu verhindern, haben Radfahrende eigene Lichtverkehrsanlagen, die ein Vorlaufgrün beinhalten, sodass die Kreuzung geräumt werden kann und es seltener zu gefährlichen Situationen, wie der oben beschriebenen kommen, kann.
Das Vorlaufgrün ist an den meisten Ampeln im Osnabrücker Stadtgebiet ziemlich genau eine Sekunde lang (eigene Beobachtung). Diese Zeit erscheint mir sehr kurz, um eine sichere Räumung des Kreuzungsbereichs zu gewährleisten. In Münster gibt es einen Leitfaden zur Radverkehrssignalisierung (siehe https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-muenster/61_verkehrsplanung/pdf/signale_radverkehr.pdf )
In diesem wird von einer Vorlaufgrünphase von mehreren Sekunden gesprochen, es werden in unterschiedlichen Kontexten Zeiten von 4 bis 6 Sekunden genannt.
Darauf aufbauend folgende Fragen:
1) Gibt es solch einen Leitfaden in Osnabrück?
2) Wer legt die Vorlaufzeit für Radfahrende fest?
3) Wie lang sind die Vorlaufzeiten im Durchschnitt?
4) Welche Vorlaufzeit ist standardmäßig Vorgabe z. B. bei Neuprogrammierung?
5) Gab es in der Vergangenheit (letzten 20 Jahre) Änderungen an diesem Standard? Wenn ja, welche?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum15. März 2023
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18. April 2023
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