Vorliegende Berichte der IFB gemäß § 8 (2) StudGebVO
Gemäß § 8 (2) StudGebVO muss die IFB Hamburg den Hochschulen "für jedes Semester einen Bericht über die Erfüllung der Aufgaben nach § 6d HmbHG in der am 30. September 2012 geltenden Fassung, unter anderem über die Entwicklung der Auszahlungen von Mitteln an die jeweilige Hochschule, die gewährten Stundungen und die offenen Gebührenforderungen" erstatten.
Nach Auskunft der Universität Hamburg liegt der UHH jedoch trotz dieser Verpflichtung kein einziger Bericht der IFB vor (https://fragdenstaat.de/anfrage/bericht-der-ifb-uber-gestundete-studiengebuhren/).
Bitte senden Sie mir in der BWF vorliegende Unterlagen zu, aus denen hervorgeht, warum die IFB keine Berichte an die Universität Hamburg erstattet,
und, sofern vorhanden,
in der BWF vorliegende Berichte an die Hochschulen nach § 8 (2) StudGebVO
Information nicht vorhanden
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Datum7. Januar 2019
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9. Februar 2019
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