Vorratsspeicherung Kennzeichen in Bayern

Informationen bezüglich des pauschalen Kennzeichen-Scanning (siehe https://www.heise.de/newsticker/meldung/Kfz-Kennzeichen-Scanning-Bayern-und-Brandenburg-speichern-Fahrer-auf-Vorrat-4420441.html sowie https://www.piratenpartei.de/2019/05/11/piraten-decken-auf-bayerische-kennzeichenscanner-speichern-zeitweise-wahllos-jeden-autofahrer-auf-vorrat/) und der Vorratsspeicherung jener.

1. Wie viele Kennzeichen je Tag (oder sonstig kleinster gespeichertem Einheit) und je Standort wurden in den Jahren 2018 und 2019 auf Vorrat erfasst und gespeichert? Gab es Vorratsspeicherungen vor 2018?
2. Wie lange wurden und werden diese Daten gespeichert? Gibt es dazu entsprechende Richtlinien? Wird die Durchsetzung dieser Richtlinien überprüft? Falls vorhanden, bitte mit den jeweiligen Unterlagen.
3. Auf welcher Rechtsgrundlage wurden diese auf Vorrat gespeichert? Falls vorhanden, bitte gerne mit den jeweiligen (Schulungs-)Unterlagen.
4. Warum gibt es die Möglichkeit, die Überwachungsgeräte in einen "Aufzeichnungsmodus" versetzen zu lassen und dauerhaft zu speichern?
5. In einem Twitter-Thread (https://twitter.com/PolizeiBB/status/1103313093990510593) von vom Account @PolizeiBB wird behauptet "Entsprechend der Strafprozessordnung können Daten, die auf Grundlage anderer Verfahren erhoben worden sind, auch für künftige Strafverfahren genutzt werden.". Gab es in den bekannten Fällen aus 2018 und 2019 andere Verfahren, aufgrund deren diese Daten angefallen sein könnten?
6. Gibt es weitere Pläne zur Einsetzung von pauschalen Kennzeichen-Scanning? Werden die bisherigen Richtlinien im Zuge der Berichterstattung überarbeitet?

Weil es in Bayern kein Informationsfreiheitsgesetz gibt und man ein berechtigtes Interesse nachweisen muss, gebe ich zur Kenntnis, dass die Information für Forschungszwecken benötigt wird.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. Mai 2019
  • Frist
    18. Juni 2019
  • 0 Follower:innen
Marc Schuler
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen …
An Bayerisches Polizeiverwaltungsamt Details
Von
Marc Schuler
Betreff
Vorratsspeicherung Kennzeichen in Bayern [#143659]
Datum
19. Mai 2019 00:57
An
Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen bezüglich des pauschalen Kennzeichen-Scanning (siehe https://www.heise.de/newsticker/meldung/Kfz-Kennzeichen-Scanning-Bayern-und-Brandenburg-speichern-Fahrer-auf-Vorrat-4420441.html sowie https://www.piratenpartei.de/2019/05/11/piraten-decken-auf-bayerische-kennzeichenscanner-speichern-zeitweise-wahllos-jeden-autofahrer-auf-vorrat/) und der Vorratsspeicherung jener. 1. Wie viele Kennzeichen je Tag (oder sonstig kleinster gespeichertem Einheit) und je Standort wurden in den Jahren 2018 und 2019 auf Vorrat erfasst und gespeichert? Gab es Vorratsspeicherungen vor 2018? 2. Wie lange wurden und werden diese Daten gespeichert? Gibt es dazu entsprechende Richtlinien? Wird die Durchsetzung dieser Richtlinien überprüft? Falls vorhanden, bitte mit den jeweiligen Unterlagen. 3. Auf welcher Rechtsgrundlage wurden diese auf Vorrat gespeichert? Falls vorhanden, bitte gerne mit den jeweiligen (Schulungs-)Unterlagen. 4. Warum gibt es die Möglichkeit, die Überwachungsgeräte in einen "Aufzeichnungsmodus" versetzen zu lassen und dauerhaft zu speichern? 5. In einem Twitter-Thread (https://twitter.com/PolizeiBB/status/1103313093990510593) von vom Account @PolizeiBB wird behauptet "Entsprechend der Strafprozessordnung können Daten, die auf Grundlage anderer Verfahren erhoben worden sind, auch für künftige Strafverfahren genutzt werden.". Gab es in den bekannten Fällen aus 2018 und 2019 andere Verfahren, aufgrund deren diese Daten angefallen sein könnten? 6. Gibt es weitere Pläne zur Einsetzung von pauschalen Kennzeichen-Scanning? Werden die bisherigen Richtlinien im Zuge der Berichterstattung überarbeitet? Weil es in Bayern kein Informationsfreiheitsgesetz gibt und man ein berechtigtes Interesse nachweisen muss, gebe ich zur Kenntnis, dass die Information für Forschungszwecken benötigt wird.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Marc Schuler <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Marc Schuler Marc Schuler, Huttenstr 32, 76131 Karlsruhe
Mit freundlichen Grüßen Marc Schuler

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Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
Sehr geehrter Herr Schuler, nachfolgende Anfrage an das Bayerische Polizeiverwaltungsamt ist uns heute zugegangen…
Von
Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
Betreff
AW: Vorratsspeicherung Kennzeichen in Bayern [#143659]
Datum
20. Mai 2019 13:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schuler, nachfolgende Anfrage an das Bayerische Polizeiverwaltungsamt ist uns heute zugegangen. Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt ist mit der automatisierten Kennzeichenerfassung (AKE) und mit der Verfolgung von Straftaten nicht originär befasst und kann daher zu Ihren Fragestellungen keine Auskunft erteilen. Im Übrigen weisen wir auf Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BayDSG hin, wonach die Polizei dem allgemeinen Auskunftsrecht nicht unterfällt. Mit freundlichen Grüßen