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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorschriften zur Korruptionsprävention

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Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Bundesministerium fOr Verkehr und digitale Infrastruktur • Postfach 20 01 00, 53170 Bonn Behörden des Geschäftsbereichs und der Rechts- aufsicht unterstellten Einrichtungen Dr. Klaus Stadler Antikorruptionsbeauftragter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur HAUSANSCHRIFT Robert-Schuman-Piatz 1 53175 Sonn POSTANSCHRIFT Postfach 20 01 00 53170 Bonn Rundschreiben des BMI zum Verbot der Annahme von Beloh- nungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 08.11.2004 Neubekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch Beschäftigte des BMVI und des Geschäftsbereichs DATUM Bonn, 10.10.2014 AZ Mit Erlass vom 15.11.2004 wurde Ihnen ein Abdruck des Rundschrei- bens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Ge- . schenken in der Bundesverwaltung vom 08.11.2004 übersandt. Zur Erleichterung der Anwendungen dieser Regelungen werden unter Be- zugnahme auf Ziffer VI des o. g. Rundschreibens des BMI folgende ergänzende Hinweise und Anordnungen als Ausführungsbestimmung für das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Geschäftsbereich erlassen: I. Grundsatz: Verbot der Annahme Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschriften des § 71 Abs. 1 BBG und § 3 Abs. 2 TVöD dürfen Belohnungen und Geschenke grundsätzlich nicht angenommen werden. Das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken hat zum Ziel, dass bereits der An- schein der Empfänglichkeit für persönliche Vorteile vermieden und damit Zweifel an der Objektivität und Integrität von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ferngehalten werden. Das dienstrechtliche Ver- bot nach §§ 71 Abs. 1 BBG, 3 Abs. 2 TVöD dient der Prävention im Vorfeld strafrechtsrelevanter Korruptionsdelikte,. da eine Geschenkan- nahme ohne Zustimmung der Dienststelle zur Verwirklichung des +49 (0)228 99-300-3300 FAX +49 (0)228 99-300-8072380 TEL ref-Z30@bmvi.bund .de www.bmvi.de
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Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Seite 2 von 12 Tatbestandes der Vorteilsannahme (§ 331 Strafgesetzbuch) fUhren kann. Der Beschäftigte soll von Anfang an jedem möglichen Interes- senkonflikt aus dem Weg gehen, in den er durch die Entgegennahme von Vorteilen geraten könnte. Daher unterliegen auch geringwertige Zuwendungen grundsätzlich dem Verbot der Geschenkannahme. Eine Ausnahme vom Verbot besteht nur, wenn eine Beeinflussung der Beschäftigten des BMVI oder des Geschäftsbereichs nicht zu befl.irch- ten ist und die Zustimmung der Dienststelle vorliegt. Die Zustimmung zur ,Annahme kann daher nur erteilt werden, wenn der Wert oder die Beschaffenheit der Zuwendung oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles einen Anschein der Empfänglichkeit fl.ir persönliche Vor- teile ausschließen. Auf die subjektive Einstellung der Beschäftigten kommt es dabei nicht an. In Zweifelsfällen ist die Zustimmung durch die zuständige Stelle (meist Personalstellen) zu versagen. Die Annah- me von Bargeld hat auf jeden Fall zu unterbleiben. Eine Annahme liegt auch vor, wenn der Vorteil nicht selbst genutzt wird, sondern z. B. weiterverschenkt wird. Eine Nichtbeachtung kann zu dienst- oder arbeitsrechtlichen, unter Umständen sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen fUhren. II. Annahme von Geschenken und Vorteilen 1. Geschenke im Wert bis 25 Euro Die Zustimmung zur Annahme von geringwertigen oder "verkehrsüb- lichen" Aufmerksamkeiten, deren Verkehrswert fallbezogen insgesamt unter 25 Euro liegt, gilt stillschweigend als erteilt. Die Annahme des Geschenkes ist jedoch stets und unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen. Dabei sind der Gegenstand, der geschätzte Wert des Ge- genstandes, der Anlass der Zuwendung und der Name des Zuwenden- den anzugeben. Eine detaillierte Wertermittlung ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn der Wert von dem Annehmenden geschätzt wird und dieser einer allgemein realistischen Wertvorstellung entspricht. Die Wertangabe muss sich jedoch auf das zusammengehörig angebo- tene Geschenk (z. B. Wert eines Schreibsets bestehend aus Füllfeder- halter, Kugelschreiber und Kalender) bzw. die Summe der Einzelge- schenke bei einer Übergabehandlung beziehen und kann nicht aufge- teilt werden. Die stillschweigende Zustimmung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ein Dienstvorgesetzter die Annahme der Zuwendung untersagt.
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Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Seite 3 von 12 Bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht oder bei einer Häufung von an- gezeigten Annahmen geringfügiger Aufmerksamkeiten sollte die zu- ständige Stelle für künftige Fälle die generelle Zustimmungsbedürf- tigkeit der Annahme derartiger Aufmerksamkeiten anordnen, wenn ansonsten der Anschein entsteht, im Rahmen der Amtsführung für persönliche Vorteile empfanglieh zu sein. 2. Geschenke im Wert über 25 Euro Die Beschäftigten des BMVI und des Geschäftsbereichs dürfen eine Zuwendung, deren Verkehrswert fallbezogen insgesamt über 25 Euro liegt, erst annehmen, wenn die Zustimmung der zuständigen Stelle vorliegt. Die Zustimmung ist grundsätzlich vor der Annahme des Ge- schenkes oder des Vorteils zu beantragen. Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig erlangt werden, darf die Zuwendung unter Vorbehalt ent- gegengenommen werden; die Zustimmung muss dann unverzüglich schriftlich nachträglich eingeholt werden. Dabei sind die Gründe für die nachträgliche Beantragung anzugeben. Die Zustimmung durch die zuständige Stelle kann auch unter einer Auflage erteilt werden. Als Auflage kommt z. B. die Entrichtung eines Geldbetrages, der in der Regel dem Verkehrswert der Zuwendung entspricht, an die Bundeskasse oder eine soziale Einrichtung in Be- tracht. Durch die Auflage kann auch eine bestimmte Art der Besitzre- gelung oder der Verwendung vorgeschrieben werden. Die Zustimmung durch die zuständige Stelle ist schriftlich zu erteilen. Die Zustimmung durch den Vorgesetzten reicht nicht aus. 3. Einzelfälle 3.1. Sonderfall: Leistungen Dritter bei Dienstreisen Leistungen Dritter im Rahmen von Dienstreisen sind - auch wenn diese zur Entlastung des Haushaltes der Dienststelle beitragen - nicht als Sponsoring oder Schenkungen für die Dienststelle anzusehen, son- dern sind Leistungen, die dem einzelnen Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden. Die Übernahme von Reisekosten durch Dritte erfüllt grundsätzlich den Tatbestand der Annahme eines Geschenkes. Es gel- ten deshalb die Annahmeverbote des§ 71 Abs. 1 BBG und§ 3 Abs. 2 TVöD für Beamte und Tarifbeschäftigte. Bei Leistungen Dritter bei Dienstreisen ist zu differenzieren, ob ein Rechtsgrund für die Gewährung der Leistung besteht oder nicht. lrrtlßbt ielt 2009 ·-bo..".,_rNile
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Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Seite 4 von 12 3.1.1. Leistungen Dritter auf Grund vertraglicher oder sonstiger Regelungen. Die Leistung des Dritten erfolgt entsprechend dem jeweiligen Rechts- grund, d.h. auf Grund einer gesetzlichen oder mit der Behörde verein- barten Regelung. Hierunter fallen beispielsweise Forschungs-, Bera- tungs- oder Lehrverträge zwischen Behörde/Bund und einem Dritten (Unternehmen, andere Gebietskörperschaft, supranationale Einrich- tungen - z.B. Organe der EU -) sowie Aufsichtsratsmandate. Ent- scheidend ist, dass die Leistung nicht auf Grund einer persönlichen Vereinbarung zwischen Dienstreisendem und dem Drittem gewährt wird. Aus Gründen der Korruptionsprävention ist ein unmittelbarer Mittelfluss - gleichgültig ob Geld- oder Sachmittel - zwischen dem Dritten und der/dem Dienstreisenden nicht zulässig. Die Abrechnung erfolgt unter Beachtung des § 3 Abs. 2 BRKG, so- weit es sich um Leistungen handelt, welche nach dieser Vorschrift auf die Reisekostenvergütung anzurechnen sind. Nähere Informationen werden in den Merkblättern des DLZ Reisestelle bekannt gegeben. Eine Zustimmung zur Annahme der zuständigen Stelle ist nicht erfor- derlich. 3.1.2. Leistungen Dritter, die rechtsgrundlos geleistet werden. Bei Leistungen Dritter, die rechtsgrundlos, also ohne gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung des Dritten an den Beschäftigten geleistet werden sollen, muss grundsätzlich in jedem Einzelfall vor der An- nahme der Leistung die ausdrückliche Zustimmung zur Annahme gern. § 71 Abs. I BBG bzw. § 3 Abs. 2 TVöD von der zuständigen Stelle eingeholt werden. Die Genehmigung hat zusätzlich zum Dieost- reiseantrag zu erfolgen. Sie ist nicht Bestandteil des Dienstreiseantrags und kann nicht vom Vorgesetzten erteilt werden. Die Zustimmung ist schriftlich oder elektronisch für jeden Einzelfall gesondert zu beantragen und dem Dienstreiseantrag beizufügen (Formblatt nach Anlage 1). Die oder der Dienstreisende ist für die rechtzeitige Antragstellung bei der zuständigen Stelle einschließlich aller dort verlangten Angaben verantwortlich. Ist die vorherige Bean- tragung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, ist auf die Annahme der Leistung von Dritten zu verzichten. Besteht ein dienstliches Inte- resse an der Durchführung der Reise, so ist sie auf Kosten der Behörde durchzuführen. Aus Gründen der Korruptionsprävention ist ein unmittelbarer Mittel- fluss - gleichgültig ob Geld- oder Sachmittel - zwischen dem Dritten und der/dem Dienstreisenden nicht zulässig. Daher hat die/der Dienst- reisende, sofern Leistungen von dritter Seite gewährt werden, dem Ausnahmeantrag eine Kostenübernahmeerklärung des Dritten beizu- fügen. Die notwendigen Beförderungsdokumente bzw. Hotelüber- , ~rtlfltlt ... sett )009 -beruhlftdfo..lle
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Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Seite 5 von 12 nachtungen etc. sind von der Reisestelle bzw. der/dem Reisenden selbst zu beschaffen. Die Abrechnung der Reisekostenvergütung ist durch die Reisekostenstelle abzuwickeln. Diese veranlasst im Nach- gang bei dem Dritten die Rückforderung der mit der Kostenübernah- me übernommen Reisekosten. Für den Fall, dass dieses Verfahren aus tatsächlichen oder organisato- rischen Gründen ausnahmsweise nicht eingehalten werden kann (z.B. Stellung eines Tagungshotels durch den Dritten/Veranstalter, unent- geltliche Nutzung eines Transportmittels des Dritten/Veranstalters o.ä.) ist dies im Antrag auf Zustimmung zur Annahme der zuständigen Stelle entsprechend darzulegen. Die zuständige Stelle entscheidet dann im Einzelfall über die Zulassung dieser Ausnahme. Die Annahme von Bargeld durch den Reisenden ist grundsätzlich ausgeschlossen. Wird von der zuständigen Stelle die Zustimmung im Einzelfall zur Annahme der Leistung erteilt, ist eine reisekostenrechtliche Notwen- digkeitsprüfung im Rahmen der Reisevorbereitung gemäß § 3 Abs. I BRKG nicht mehr erforderlich. Werden die Kosten von dem Dritten hingegen nur teilweise übernommen, bleibt es bezüglich des nicht von der Kostenübernahme gedeckten Teils bei der Notwendigkeitsprüfung im Rahmen der Reisevorbereitung nach Antragstellung. Eine Abrech- nung der Dienstreise ist in solchen Fällen immer erforderlich. 3.1.3. Leistungen der öffentlichen Hand. Für Leistungen, die die/der Beschäftigte durch andere Einrichtungen der öffentlichen Hand (Bund, Land und Kommunen) rechtsgrundlos erhält, gilt ausnahmsweise die Zustimmung zur Annahme als still- schweigend erteilt. 3.1.4. Leistungen aus privaten Gründen Leistungen aus privaten Gründen (z.B. Einladungen von Freunden und Verwandten zur Übernachtung), werden nicht in Bezug auf das Amt gewährt und fallen somit nicht unter diese Regelungen. 3.1.5. Keine Leistungen Dritter im Bereich der Aufsichts- oder Eingriffsverwaltung Leistungen Dritter im Bereich der Aufsichts- oder Eingriffsverwal- tung, insbesondere die Kostenübernahme bei Dienstreisen, sind grund- sätzlich unzulässig. Unter diesen Bereich fallen z.B. Audits, Betriebs- prüfungen, Abnahmen, Zulassungen und Genehmigungen. Hier gilt der Vorrang des Gesetzes, da in der Regel Aufwendungen der Amts- handlung und Reisekosten im Rahmen der Gebühren- und Auslagen- erstattung durch die jeweilige Behörde bei dem Dritten geltend zu
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~ W I Bundesministerium für Verkehr und ·. digitale Infrastruktur i Seite 6 von 12 machen sind. Nur so wird die ·notwendige Distanz und Transparenz gewahrt und jeglicher böse Anschein vermieden. Soweit im Einzelfall Gründe für ein Abweichen vorliegen, ist die Ge- nehmigung der zuständigen Stelle vorab einzuholen (z.B.: bei gering- fügigen Dienstleistungen, die die Durchführung des Dienstgeschäftes wesentlich erleichtern oder beschleunigen). 3.1.6. Ausnahmen Grundsätzliche Abweichungen von diesen Regelungen sind dem BMVI zur ausdrücklichen Genehmigung vorbehalten. 3.2 Gastgeschenke Geschenke, die dem Beschäftigten als Repräsentanten des Dienst- herrn, z. B. von Repräsentanten anderer Staaten, übergeben werden, sind in der Regel keine persönlichen Geschenke, sondern Gastge- schenke für die Bundesrepublik Deutschland. Bei Gastgeschenken ist eine Ablehnung bzw. Rückgabe in der Regel ein Verstoß gegen die allgemeinen Regeln des gesellschaftlichen Umgangs oder der Höf- lichkeit. Ansonsten gelten fiir die Annahme dieselben Grundsätze. Das Gastgeschenk ist der zuständigen Stelle anzuzeigen bzw. die Zustim- mung zur Annahme zu beantragen. Diese entscheidet über die Ver- wendung der Gastgeschenke (Vereinnahmung in Staatseigentum, Wei- tergabe oder Überlassen beim Empfänger ggf. unter Erteilung einer Auflage). 3.3 Dienstlicher Verkehr mit der Wirtschaft Beschäftigte des BMVI und des Geschäftsbereichs, die im dienstli- chen Verkehr häufige Kontakte mit Unternehmen oder Organisationen der Wirtschaft haben, müssen in besonderer Weise den Anschein ver- meiden, im Rahmen ihrer Amtsfiihrung ftir persönliche Vorteile emp- fänglich zu sein. Sie haben daher bereits von sich aus die Annahme von Zuwendungen grundsätzlich abzulehnen. Sehen sich Beschäftigte des BMVI und des Geschäftsbereichs wegen der besonderen Umstän- de des Einzelfalls hierzu außerstande, haben sie die Zustimmung der zuständigen Stelle unverzüglich einzuholen. 3.4. Fachliteratur Gegen die Annahme von Fachliteratur bestehen keine Bedenken, wenn eine Beeinflussung der Beschäftigten nicht zu beftirchten ist und die Fachliteratur ftir die tägliche Arbeit von Bedeutung ist (i. d. R. keine Bildbände). Die zuständige Stelle kann grundsätzlich die Zu- stimmung zur Annahme erteilen (ggf. nach Bestätigung der dienstli- chen Bedeutung durch den Vorgesetzten). Empfohlen wird dabei die Auflage, die zugesendeten Bücher und Zeitschriften der Bibliothek der Zrrtlflklt K'lt l009 auo11t borufu-mlli<
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.II Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Seite 7 von 12 Dienststelle zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger hat somit die Zustimmung zur Annahme der Fachliteratur bei der zuständigen Stelle einzuholen und lässt sie von der Bibliothek registrieren. 4. Hinweis Es besteht somit in allen Fällen der Annahme von Geschenken für die Beschäftigten die Verpflichtung, unverzüglich und unaufgefordert an die zuständige Stelle eine Mitteilung zu geben: Entweder Einholung der Zustimmung zur Annahme oder Anzeigepflicht bei Geschenken von nur geringem Wert. Hinzuweisen ist hierbei, dass Firmen u. U. so genannte Geschenkelisten führen, in denen die verteilten Geschenke namentlich zugeordnet werden. Deshalb dient die Einhaltung der An- zeigepflicht in erster Linie dem Schutz der Beschäftigten vor unbe- rechtigten Vorwürfen. 111. Bewirtungen 1. Stillschweigende Zustimmung Die Zustimmung gilt als stillschweigend erteilt bei einer Bewirtung durch Private bei Veranstaltungen, Besprechungen usw., an denen Beschäftigte im Rahmen ihres Amtes oder in dienstlichem Auftrag teilnehmen, wenn sie üblich und angemessen ist. Die Grenze von 25 Euro gilt für Bewirtungen nicht. Entscheidend ist die Grenze des Übli- chen und Angemessenen (z. B. Annahme von Erfrischungsgetränken wie Kaffee, Tee o. ä. sowie die Einnahme kantinenüblicher Mahlzei- ten). Der Maßstab, ob eine Bewirtung nach Art und Umfang einen nicht unerheblichen Wert darstellt, richtet sich auch nach der amtli- chen Funktion des Beschäftigten. Eine Anzeigepflicht gilt daher nicht für angemessene und übliche Bewirtungen. Bei Zweifeln, ob dieser Rahmen gegeben ist, sollte der Vorgesetzte um seine Einschätzung gebeten werden. Letztlich muss jeder Einzelfall individuell betrachtet und abgewogen werden. Es geht um die Frage, ob durch die Annahme eine Gefahr der Störung des Vertrauens in die uneigennützige und unbestechliche Amtsführung des Beschäftigten besteht. Ungeachtet dessen bleibt es unbenommen, Bewirtungsleistungen bei der zuständi- gen Stelle anzuzeigen. Die stillschweigende Zustimmung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ein Dienstvorgesetzter die Teilnahme an einer Bewirtung unter- sagt.
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Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Seite 8 von 12 2. Ausdrückliche Zustimmung Die Teilnahme an Bewirtungen durch Private bedarf der schriftlichen Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn der Rahmen des allgemein Üblichen und Angemessenen überschritten wird. 3. Einzelfälle 3.1. Dienstlicher Verkehr mit der Wirtschaft Bei einer engen, dienstlich begründeten Zusammenarbeit mit Externen sollte auch bei Einladungen, die keiner gesonderten Zustimmung be- dürfen, Transparenz hergestellt werden. Durch eine größtmögliche Transparenz dieser dienstlichen Kontakte kann einem Anschein der Einflussnahme auf dienstliche Handlungen am besten begegnet wer- den. 3.2. Fachkongress Angaben über Bewirtungen im Dienstreiseantrag oder bei der Bean- tragung der Reisekostenvergütung ersetzen einen Antrag auf Zustim- mung zur Annahme grundsätzlich nicht. Jedoch kann bei Bewirtungen im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen oder Fachkongressen mit der Genehmigung des Fortbildungs- bzw. Dienstreiseantrages von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werden, wenn die Bewirtung ausdrücklich in der Tagesordnung genannt ist. Nur wenn Zweifel bestehen, dass der Rahmen des allgemein Üblichen und An- gemes~enen überschritten wird, ist eine Zustimmung einzuholen. 3.3. Kontrolltätigkeit In allen Aufgabenbereichen, die eine prüfende, kontrollierende oder überwachende Tätigkeit beinhalten (z. B. Betriebsprüfung, Abnahme von Leistungen), besteht die Gefahr, dass durch die Annahme schon von geringfügigen Bewirtungsleistungen bei Dritten der Eindruck der Befangenheit erweckt werden kann. In diesen Arbeitsbereichen sollten deshalb Einladungen im Zweifel nicht angenommen werden. Die Dienststellen können solche Bewirtungen auch grundsätzlich von der stillschweigenden Zustimmung ausschließen. IV. Ergänzende Anordnungen Analog der Öffnungsklausel (Ziffer VI. des Rundschreibens) sind die Dienststellen berechtigt, eigene, ergänzende bzw. weitergehende Re- gelungen zu treffen. Diesbezüglich bitte ich um Mitteilung, wenn sol-
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Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Seite 9 von 12 ehe strengeren Regelungen getroffen werden bzw. bereits abweichen- de Regelungen getroffen wurden (z. B. die zwingende Beantragung einer ausdrücklichen Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken ab einem geringeren Verkehrswert als 25 Euro). Zur Erleichterung der generell bestehenden Anzeigepflicht bei der Annahme von Geschenken kann eine Dienststelle ftir ihren Bereich anordnen, dass bei geringftigigen Zuwendungen, deren Verkehrswert fallbezogen insgesamt höchstens 10 Euro beträgt (z. B. Reklameartikel einfacher Art wie Kugelschreiber, Schreibblock, Kalender) von der Anzeigepflicht abgesehen werden kann. Auf den Herstellungswert kommt es nicht an. Im Zweifelsfall ist die Annahme anzuzeigen. V. Besondere Anzeige- und Nachweispflichten I. Alle Beschäftigten des BMVI und des Geschäftsbereichs haben die Dienstpflicht, ihre Vorgesetzten über jeden Versuch, ihre Tätigkeit durch ein Angebot von Geschenken oder Belohnungen zu beeinflus- sen, unverzüglich zu unterrichten. Der Beschäftigte oder der Vorge- setzte haben in diesem Fall auch die Ansprechperson ftir Korruptions- prävention ihrer Dienststelle zu unterrichten. Diese unterrichtet den Antikorruptionsbeauftragten des BMVI. 2. Darüber hinaus besteht die Dienstpflicht korruptionsverdächtige Umstände oder klar erkennbares Korruptionsgeschehen dem Vorge- setzten zu melden. Die Ansprechperson für Korruptionsprävention der Dienststelle ist darüber zu unterrichten. Diese unterrichtet den An- tikorruptionsbeauftragten des BMVI. 3. Auf die Pflicht, anlässlich von Dienstreisen in der Reisekostenab- rechnung Angaben über die Übernahme von Fahrtkosten durch Dritte sowie über die Gewährung unentgeltlicher Verpflegung und Unter- kunft zu machen, wird besonders hingewiesen. VI. Weitere Informationen Bei weitergehendem Informationsbedarf zum Thema Korruptionsprä- vention stehen den Beschäftigten in den Dienststellen die Ansprech- personen ftir Korruptionsprävention zur Verftigung. Diese sind im
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Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Seite 10 von 12 BMVI-Intranet unter dem Menüpunkt "Service & Aufgaben I Korrup- tionsprävention" aufgeftihrt. Dieser Erlass tritt am 1.12.2014 in Kraft, gleichzeitig wird der Erlass der Ausführungsbestimmungen zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch Beschäftigte der Bundesverkehrs- und Bauverwal- tung (BVBS) vom 08.12.2008 (KP 20 50 60- 2) aufgehoben. Im Auftrag rrdf \ i J2t1~ e~ 'ta Antikorruptionsbeauftragter des BMVI lertlflut srlt 2009 aucftt berufundt..mlrtlt
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