BMI Hausregelung Beamte

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorschriften zur Korruptionsprävention

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5 Blatt 2 Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Bundesbedienstete Hausregelung vom 12.07.1982 (redaktionell geändert am 05.12.2018) Anlg.: 1. Rundschreiben des BMI vom 25.01.1962 - II A 1 - 21 263 352/61 2. Rundschreiben des BMI vom 10.03.1977 - D I 1 - 210 170/1 1. Annahme von Zuwendungen Bundesbedienstete (Belohnungen und Geschenke) durch Bundesbedienstete dürfen Belohnungen und Geschenke in Bezug auf ihr Amt bzw. ihre dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung ihrer obersten Dienstbehörde bzw. ihres Arbeitgebers annehmen (§§ 70 BBG, 10 BAT, 12 MTB II). Die im beigefügten Rundschreiben des BMI vom 25.01.1962 enthaltene Regelung zur Anwendung der o. g. Bestimmungen ist auch für die Angehörigen des BMZ verbindlich. Auf folgendes wird besonders hingewiesen: Unter dem Begriff Belohnungen und Geschenke im Sinne des § 70 BBG sind alle Vorteile zu verstehen, auf die der Bedienstete keinen Anspruch hat. Hierzu gehören außer den unter Nr. II 1 des Rundschreibens des BMI vom 25.01.1962 aufgeführten Beispielen auch Einladungen zu unentgeltlichen Flugreisen oder kostenlosen Urlaubsaufenthalten an den Bediensteten oder an seine Familienangehörigen. Die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken erteilt das Referat Z 11 „Allgemeine Personalangelegenheiten“. Ausnahmen von der erforderlichen Zustimmung (z. B. bei der Annahme geringwertiger Aufmerksamkeiten) nennt Nr. II 3 des Rundschreibens des BMI vom 25.01.1962. Nach Nr. II 5 des Rundschreibens des BMI vom 25.01.1962 darf die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken in Bezug auf das Amt nur erteilt werden, wenn nach Lage des Falles nicht zu besorgen ist, dass die Annahme der Zuwendung die objektive Amtsführung des Bediensteten beeinträchtigt oder bei dritten Personen, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, den Eindruck seiner Befangenheit entstehen lassen könnte. Im Interesse einer vereinfachten Bearbeitung von Anträgen auf Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen wird künftig wie folgt verfahren: 2. Geschenke im internationalen Bereich 2.1 Die Zustimmung zur Annahme von Geschenken, die dem Bediensteten nicht als Vertreter des Staates überreicht werden, weil sie persönlichen Charakter haben (z. B. kunstgewerbliche Gegenstände), kann mit einer Auflage erteilt werden. Bei der Entscheidung, ob und mit welchen Auflagen die Zustimmung zu versehen ist, kommt es auf den Wert des Geschenkes an. Dieser ist als Schätzwert in Form einer dienstlichen Erklärung des Beschenkten anzugeben. In Zweifelsfällen erfolgt eine Wertermittlung durch das Referat Z 11 „Allgemeine Personalangelegenheiten“. Bei Geschenken mit einem Wert bis zu 25 € wird eine Auflage nicht erforderlich sein. Bei einem Wert von mehr als 25 € kommt als Auflage die Ablieferung an
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eine soziale Einrichtung, an den Dienstherrn oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in Betracht (Nr. II 5 des Rundschreibens des BMI vom 25.01.1962). Das Geschenk kann dem Bediensteten auch belassen werden, sofern er sich bereit erklärt, den Wert des Geschenkes ganz oder teilweise zu erstatten bzw. an eine soziale Einrichtung weiterzuleiten. Die Höhe des Erstattungsbetrages kann nur im Einzelfall festgelegt werden. Bei der endgültigen Bemessung des Erstattungsbetrages sind die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten und der Wert des Geschenkes zu berücksichtigen. 2.2 Die Zustimmung ist von dem Bediensteten vor Annahme des Geschenks einzuholen. Bei Vorliegen besonderer Umstände, z. B. wenn Geschenke den Gepflogenheiten des zwischenstaatlichen Verkehrs entsprechen und in der Regel nicht zurückgewiesen werden können, kann es gerechtfertigt sein, sie zunächst anzunehmen. Dies gilt insbesondere für Gast- und Ehrengeschenke, die Bedienstete aus Anlässen von Staatsbesuchen oder ähnlichen Anlässen erhalten, oder für Geschenke von Angehörigen ausländischer diplomatischer und konsularischer Vertretungen sowie sonstiger amtlicher Stellen. Die Genehmigung zur Annahme ist jedoch unverzüglich nachzuholen. Geschenke in Form von Verbrauchsgütern (Lebensmittel, Getränke u. ä.) im Wert von mehr als 25 € sollen von den Beschenkten unverzüglich einer wohltätigen Einrichtung nach eigener Wahl gegen Quittung überlassen und diese Verfügung anschließend dem Referat Z 11 „Allgemeine Personalangelegenheiten“ angezeigt werden. Die Genehmigung gilt in diesem Falle als erteilt. 3. Geschenke im inländischen Bereich Im Rahmen der Zusammenarbeit mit inländischen Stellen sollten die Bediensteten in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass Geschenke unterbleiben. Im Übrigen ist das unter 2.1 genannte Verfahren entsprechend anzuwenden. Auch im inländischen Bereich besteht die Pflicht, die Zustimmung vor Annahme des Geschenks ein zu holen. In Ausnahmefällen, in denen die Zurückweisung des Geschenks bzw. das Abwarten der Zustimmung des Referates Z 11 „Allgemeine Personalangelegenheiten“ aufgrund der besonderen Umstände - Stellung des Geschenkgebers, Verstoß gegen Höflichkeits- oder sonstige gesellschaftliche Regeln - untunlich wäre, kann die Zustimmung für die Annahme des Geschenks auch im nach hinein erteilt werden. Die Hausregelungen Nr. 3/65 vom 30.01.1965 und Nr. 12/67 vom 29.05.1967 sind aufgehoben. Federführung: Referat Z 11 „Allgemeine Personalangelegenheiten“
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Anlage 1 zu GO-BMZ Gruppe 5 Blatt 2 Annahme von Belohnungen und Geschenken Rundschreiben des BMI (vom 25.1. 1962 II A 1- 21263 - 352/61- RdErl. 225/62.9) In den letzten Jahren sind im öffentlichen Dienst Bestechungsfälle vorgekommen, über die sich die Öffentlichkeit beunruhigt gezeigt hat. Wie die Feststellungen ergeben haben, handelt es sich um Einzelfälle, die nicht verallgemeinert werden können. In der überwiegenden Mehrzahl versehen die Angehörigen des öffentlichen Dienstes ihren Dienst pflichtbewusst, zuverlässig und unbestechlich. Die Vorgänge geben mir jedoch Veranlassung, eine Anzahl von Zweifelsfragen zu klären, die sich bei der Anwendung des § 70 des Bundesbeamtengesetzes und der entsprechenden Bestimmungen für die Angestellten und Arbeiter des Bundes (z. B. § 10 BAT, § 12 MTB) ergeben haben. I. 1. Nach § 70 BBG dürfen Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen und Geschenke in Bezug auf ihr Amt nur mit Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde oder der von dieser zur Entscheidung über die Zustimmung ermächtigten Behörde annehmen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt bei einem Beamten ein Dienstvergehen dar (§ 77 Abs. 1 BBG). Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es nach § 77 Abs. 2 Nr. 3 BBG als Dienstvergehen, wenn er gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken in Bezug auf sein früheres Amt verstößt. 2. Strafrechtlich macht sich ein Beamter, der für eine in sein Amt einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung ein Geschenk oder einen anderen Vorteil annimmt, fordert oder sich versprechen lässt, der Bestechung schuldig, die nach § 331 StGB mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft wird. Enthält die Handlung, für die der Beamte das Geschenk oder den sonstigen Vorteil annimmt, fordert oder sich versprechen lässt, eine Verletzung der Amts- oder Dienstpflicht, so ist der Tatbestand der schweren Bestechung gegeben, für die § 332 StGB Zuchthaus bis zu fünf Jahren, bei mildernden Umständen Gefängnis bis zu fünf Jahren androht. 3. Die Amtshandlung, zu der der Vorteil im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung steht, kann bereits in der Vergangenheit oder erst in der Zukunft liegen. Sie kann in einer Tätigkeit des Beamten oder im Unterlassen einer bestimmten Tätigkeit durch den Beamten bestehen. Vollendet ist die Tat des § 331 oder § 332 StGB, wenn der Beamte ausdrücklich oder stillschweigend zu erkennen gibt, dass er den Vorteil als Gegenleistung für die vergangene oder kündige Amtshandlung annimmt fordert oder sich versprechen lässt. Die Tat ist zu diesem Zeitpunkt auch dann vollendet, wenn es sich um eine künftige Amtshandlung handelt, zu der es gar nicht kommt. 4. Das für die schwere Bestechung im Sinne des § 332 StGB entscheidende Merkmal ist die Pflichtwidrigkeit der vergangenen oder künftigen Amtshandlung, auf die sich der Vorteil bezieht. Den Willen oder das Bewusstsein, tatsächlich eine pflichtwidrige Amtshandlung zu begehen, sich also bei seiner Entscheidung durch den Vorteil beeinflussen zu lassen, braucht der Beamte nicht zu haben. Es genügt insoweit für seinen Vorsatz, dass er weiß, dass er durch die Annahme des Vorteils oder des Versprechens eines solchen seinem Partner gegenüber den Anschein erweckt, er werde mit Rücksicht auf den Vorteil sachfremden Erwägungen Raum geben (BGH. 4 StR 490/60 v. 13. Januar 1961 - BGHSt 15, 352 NJW 1961, 886, MDR 1961, 522 -). Entscheidend ist demnach die Unrechtsvereinbarung oder die auf ihren Abschluss zielende Erklärung, durch die sich der Beamte käuflich zeigt (BGH, 2 StR 177/60 v. 27. Oktober 1960 - BGHSt 15, 239; NJW 1961, 469 -).
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5. Von besonderer Bedeutung ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur schweren Bestechung bei Beamten, die Entscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen treffen oder vorbereiten können, also bei Beamten, denen für ihre amtlichen Entschließungen ein Spielraum für die pflichtgemäße Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten eingeräumt ist. In solchen Fällen handelt der Beamte nicht nur dann pflichtwidrig, wenn er bei der Vornahme der Amtshandlung die seinem Ermessen gezogenen Grenzen überschreitet, sondern auch dann, wenn er innerhalb dieser Grenzen eine Entscheidung triff, die durch die Rücksichtnahme auf den gewährten Vorteil beeinflusst ist (BGH, 1 StR 353/60 v. 29. November 1960 - nicht veröffentlicht -). Allein durch die Annahme eines Vorteils macht sich auch ein solcher Beamter nicht der schweren Bestechung schuldig. In den Fällen der noch bevorstehenden Amtshandlung gehört zur schweren Bestechung, dass sich der Beamte käuflich, d. h. ausdrücklich oder stillschweigend bereit zeigt, bei seiner künftigen Entscheidung nicht ausschließlich sachliche Gesichtspunkte walten zu lassen, sondern der Rücksicht auf den Vorteil Raum zu geben. 6. Die Zustimmung des Dienstvorgesetzten zur Annahme eines Geschenkes nach § 70 BBG schließt nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit der Tat dann nicht aus, wenn das Geschenk die Gegenleistung für eine vergangene oder künftige pflichtwidrige Amtshandlung darstellt, der Beamte also den Tatbestand des § 332 StGB erfüllt. Verwirklicht der Beamte lediglich den Tatbestand des § 331 StGB, so schließt die Zustimmung des Dienstvorgesetzten zur Annahme des Geschenkes die Rechtswidrigkeit der Tat aus, sofern die Zustimmung nicht im Einzelfall unwirksam ist, etwa weil der Beamte sie durch unwahre Angaben erschlichen hat. 7. Wird ein Beamter wegen Bestechung zu Zuchthaus oder zu Gefängnis von einem Jahr oder längerer Dauer verurteilt, so endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der Rechtskran des Urteils (§ 48 BBG). Ist der Beamte nach Begebung der Tat in den Ruhestand getreten, so verliert er mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter (§ 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG). Wird eine geringere Strafe verhängt, so wird in der Regel ein förmliches Disziplinarverfahren durchgeführt, bei dem der Beamte mit der Strafe der Entfernung aus dem Dienst, der Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehaltes rechnen muss. II. Zur Klarstellung der Vorschrift des § 70 BBG weise ich im Einzelnen auf folgendes hin: 1. "Belohnungen" und "Geschenke" im Sinne des § 70 BBG sind nicht nur Geld oder Sachwerte, sondern auch sonstige Vorteile, auf die der Beamte kein Anrecht hat. Hierzu gehören u. a. die unentgeltliche Überlassung von Gegenständen zum Gebrauch, die Einräumung besonderer Vergünstigungen bei Privatgeschäften, die Gewährung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für private Nebentätigkeiten (z. B. Gutachten, Vorträge), die Darlehnsgewährung, die Mitnahme auf Urlaubsreise, die kostenlose Überlassung von Unterkunft sowie Leistungen jeder Art, mögen sie vom Geber oder in seinem Auftrag von anderen ausgeführt werden. Auf den Wert der Belohnung oder des Geschenkes kommt es nicht an. Das gilt selbst dann, wenn im Einzelfall nach der Art oder dem Wert des erwarteten oder verlangten Vorteils nicht zu besorgen ist dass der Beamte dadurch in seiner Objektivität beeinträchtigt werden könnte, weil der Beamte schon den Anschein vermeiden muss, im Rahmen seines Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Für die Anwendbarkeit des § 70 BBG ist es auch ohne Bedeutung, ob der Vorteil dem Beamten unmittelbar oder - z. B. bei Zuwendungen an Angehörige - nur mittelbar zu Gute kommt. 2. "In Bezug auf das Amt" im Sinne des § 70 BBG ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn der Geber sich davon bestimmen lässt, dass der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat oder eine bestimmte Amtshandlung vornimmt oder
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vorgenommen hat. Zum Amt" gehören sowohl das Hauptamt als auch jedes Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübte oder im Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben des Beamten stehende Nebentätigkeit. Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der privaten Sphäre des Beamten gewährt werden, sind nicht "in Bezug auf das Amt" gewährt. Derartige Beziehungen dürfen aber nicht mit Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit des Beamten verknüpft sein. Erkennt der Beamte, dass an den persönlichen Verkehr derartige Erwartungen geknüpft werden, so darf er weitere Vorteile nicht mehr annehmen und muss sich im persönlichen Umgang größte Zurückhaltung auferlegen. 3. Die Annahme von üblichen und nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenden geringwertigen Aufmerksamkeiten (z. B. Reklameartikel einfacher Art wie Kalender, Kugelschreiber oder Füllhalter, Schreibblocks - sofern diese Gegenstände nicht wegen ihrer Ausführung mehr als geringwertige Aufmerksamkeiten darstellen -, übliche Geschenke für Postzusteller) sowie von Geschenken aus dem Mitarbeiterkreis des Beamten (z. B. aus Anlass eines Dienstjubiläums) kann allgemein als stillschweigend genehmigt angesehen werden. Das gleiche gilt für übliche Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen der Beamte im Rahmen seines Amtes, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihm durch sein Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt, wie z. B. Einführung und Verabschiedung von Amtspersonen offizielle Empfänge, gesellschaftliche Veranstaltungen, die der Pflege diplomatisch-konsularischer Beziehungen oder anderer dienstlicher Interessen dienen. Jubiläen, Einweihungen, Richtfeste, Eröffnungen von Ausstellungen, Betriebsbesichtigungen sowie Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmungen an denen die öffentliche Hand beteiligt ist. Als stillschweigend genehmigt kann auch die Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dgl. angesehen werden, die der Vorbereitung oder Ausführung bestimmter Maßnahmen der Verwaltung dienen, wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben, denen sich auch ein Beamter nicht entziehen kann, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen und damit unter Umständen sogar das Ansehen der Behörde zu schädigen. Hierzu gehört auch die Annahme von Dienstleistungen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen (z. B. die Abholung eines Beamten mit einem Wagen vom Bahnhof). 4. 5. Der Beamte darf eine nach § 70 BBG zu genehmigende Zuwendung. die nicht nach Ziff. 3 als stillschweigend genehmigt anzusehen ist, erst annehmen, wenn die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt. Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so darf der Beamte die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig annehmen, muss aber um die Genehmigung unverzüglich nachsuchen. Hat der Beamte Zweifel, ob die Annahme eines Vorteils unter § 70 BBG fällt oder allgemein genehmigt ist, so hat er die Genehmigung nach § 70 BBG zu beantragen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, jeden Versuch seine Amtsführung durch das Angebot von Geschenken oder Belohnungen zu beeinflussen, seinem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn nach Lage des Falles nicht zu besorgen ist, dass die Annahme der Zuwendung die objektive Amtsführung des Beamten beeinträchtigt oder bei dritten Personen, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen den Eindruck seiner Befangenheit entstehen lassen könnte. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn mit der Belohnung oder dem Geschenk von Seiten des Gebers erkennbar eine Beeinflussung des amtlichen Handelns beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht Zweifel bestehen. Die Zustimmung kann mit der Auflage erteilt werden, die
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Zuwendung an eine soziale Einrichtung, an den Dienstherrn oder eine sonstige Körperschaft Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts weiterzugeben, in der Regel wird es zweckmäßig sein, den Geber von der Weitergabe der Belohnung oder des Geschenkes zu unterrichten. Für bestimmte geringwertige Zuwendungen kann die Zustimmung, falls sie nicht bereits nach Ziffer 3 als stillschweigend erteilt anzusehen ist, auch allgemein erteilt werden, sofern ein Bedürfnis für eine Prüfung im Einzelfall nicht besteht. Handelt es sich nicht um geringwertige Gegenstände, so soll in der Regel die Zustimmung schriftlich erteilt werden. 6. Die Dienstvorgesetzten haben etwaigen Verstößen gegen § 70 BBG und die §§ 331 ff. StGB nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und personalpolitische Maßnahmen vorzubeugen. Beamte, deren wirtschaftliche Verhältnisse nicht geordnet sind, sollen im Beschaffungswesen sowie auf Dienstposten, auf denen sie der Gefahr einer unlauteren Beeinflussung durch Dritte besonders ausgesetzt sind, nicht beschädigt werden. III. Auch die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes dürfen Belohnungen und Geschenke in Bezug auf ihre dienstlichen Verrichtungen nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen, sie haben Bestechungsversuche unverzüglich und unaufgefordert dem Arbeitgeber mitzuteilen (vgl. z. B. § 10 BAT, I 12 MTB). Bei Verletzung dieser Pflichten ist zu prüfen, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses vorliegt. Soweit Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes zu Dienstverrichtungen berufen sind, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen, gelten sie als Beamte im Sinne des Strafrechts. Sie werden daher bei der Annahme von Geschenken oder sonstigen Vorteilen für dienstliche Handlungen ebenso wie Beamte nach den §§ 331 und 332 StGB bestraft. Andere Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes werden nach der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (RGBI I S. 351) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft, wenn sie für eine zu ihren Obliegenheiten gehörenden Handlung Geschenke oder andere Vorteile annehmen, fordern oder sich versprechen lassen. Sie werden mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe oder einer dieser Strafen, bei mildernden Umständen mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft, wenn die Handlung, für die sie Geschenke oder Vorteile annehmen, fordern oder sich versprechen lassen, eine Verletzung der ihnen übertragenen Obliegenheiten enthält. Im Übrigen gelten die Ausführungen unter I entsprechend. Bei der Handhabung des § 10 BAT, des § 12 MTB und entsprechender Bestimmungen sind die oben unter II entwickelten Grundsätze sinngemäß anzuwenden. Ich empfehle, die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundes auf die Verpflichtungen hinzuweisen, die sich für sie aus § 70 des Bundesbeamtengesetzes und den entsprechenden Bestimmungen für die Angestellten und Arbeiter des Bundes ergeben. Soweit ergänzende Regelungen notwendig sind, bitte ich, sie mit mir abzustimmen. Solche Ergänzungen können vor allem zu den Ausführungen unter II Ziff. 3 Abs. 3 erforderlich sein, weil die dort wiedergegebenen Grundsätze nicht in Fällen gelten können, in denen an die Zurückhaltung des Bediensteten wegen der Eigenart seiner Dienstpflichten besondere Anforderungen gestellt werden müssen.
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Anlage 2 zu GO-BMZ Gruppe 5 Blatt 2 Schreiben des BMI vom 10.03.1977 an die obersten Bundesbehörden (Gesch.-Z.: DI1-210 170/1) Betr.: Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Angehörige des öffentlichen Dienstes; Runderlass des Bundesministers des Innern vom 20. März 1962 (GMBl. S. 120); hier: Hinweise zum Vollzug des Runderlasses Die Ausführungen in Abschnitt I Nummern 2 bis 7 und Abschnitt III Absatz 2 des Runderlasses des Bundesministers des Innern vom 20.März 1962 (GMBl. S. 120) über die Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Bundesbedienstete sind durch die Neuregelung des Strafrechts nach dem Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) überholt. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit aller Mitarbeiter im öffentlichen Dienst bei Annahme von Belohnungen und Geschenken ergibt sich aus den neugefassten Vorschriften der §§ 11 und 331 f. des Strafgesetzbuches. Hierauf weise ich hin.
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