Präsidialamt Hausanordnung
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorschriften zur Korruptionsprävention“
DER CHEF DES BUNDESPRÄSIDIALAMTES 11010 B e r l i n , den 12. Januar 2005 Hausanordnung Nr. 1/2005 An alle Amtsangehörigen Betreff: Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Bundesbedienstete Bezug: Anordnung ChBPrA vom 20. November 1997 Das als Anlage beigefügte Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung ist ab sofort zu beachten. Anträge auf Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken sowie Anzeigen von geringfügigen Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 25,00 € sind dem Referat Z 1 schriftlich vorzulegen. Die Anordnung des Chefs des Bundespräsidialamtes vom 20. November 1997 über die Annahme von Belohnungen und Geschenken wird aufgehoben und durch diese ersetzt. gez. Staatssekretär
Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004 (gem. § 70 BBG; § 10 BAT/BAT-O; § 12 MTArb/MTArb-O, § 19 SG) I. Grundsatz Beschäftigte des öffentlichen Dienstes (weiter Begriff, dazu zählen auch Soldatinnen und Soldaten, Berufssoldatinnen und -soldaten im Ruhestand sowie Ruhestandsbe- amtinnen und -beamte) müssen bereits jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Deshalb dürfen Belohnun- gen oder Geschenke in Bezug auf das Amt oder die dienstliche Tätigkeit nicht ange- nommen werden (§ 70 BBG, § 10 BAT/BAT-O, § 12 MTArb/MTArb-O, § 19 SG). Ausnahmen kann es nur in Fällen geben, in denen eine Beeinflussung der Beschäf- tigten nicht zu befürchten ist. Ausnahmen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zu- stimmung des Dienstherrn oder des Arbeitgebers gemäß Ziffer III. Die Annahme von Bargeld – gleich in welcher Summe – ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig und hat daher auf jeden Fall zu unterbleiben. Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes haben dem Dienstherrn oder dem Ar- beitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen, wenn ihnen Belohnungen o- der Geschenke in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit angeboten wurden. II. Belohnungen oder Geschenke Belohnungen und Geschenke sind alle Zuwendungen, auf die Beschäftigte keinen Rechtsanspruch haben und die sie materiell oder auch immateriell objektiv besser stellen (Vorteil). Hierzu zählen auch Vorteile, die Dritten (insbesondere Angehörigen, Bekannten, dem eigenen Sportverein etc.) zugewendet werden, wenn sie bei den Beschäftigten zu einer Ersparnis führen, oder wenn sie Beschäftigte in irgendeiner Weise tatsächlich besser stellen. Neben Geldzahlungen und Sachwerten kommen dafür auch alle anderen Leistungen in Betracht. Das sind beispielsweise: - die Möglichkeit, Gegenstände zu gebrauchen oder zu verbrauchen (Kraftfahr- zeuge, Baumaschinen, Benzin o. ä.); - Gutscheine, Frei- oder Eintrittskarten, Fahrscheine oder Flugtickets;
2 - Vergünstigungen bei Privatgeschäften, wie zinslose oder zinsgünstige Darle- hen, Vermittlung von Einkaufsmöglichkeiten zu Vorzugspreisen, Beteiligung an Lieferungen für eine Behörde etc.; - Vermittlung und/oder Gewährung von Nebentätigkeiten oder einer Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienst (vgl. hierzu auch §§ 64 bis 66 BBG bzw. § 20 SG sowie § 69a BBG bzw. § 20a SG); - Einladungen mit Bewirtungen; - kostenlose oder -günstige Gewährung von Unterkunft; - Einladung oder Mitnahme zu Informations-, Repräsentations- und Urlaubsreisen oder deren Bezahlung; - erbrechtliche Begünstigungen (Vermächtnis oder Erbeinsetzung); - Preisverleihungen etc., soweit sie nicht seitens des Dienstherrn bzw. des Ar- beitgebers erfolgen. In Bezug auf das Amt ist ein Vorteil gewährt, wenn nach den Umständen des Falles die Vorteilsgeberin oder der Vorteilsgeber sich davon leiten lässt, dass die Beschäf- tigten ein bestimmtes Amt bekleiden oder bekleidet haben. Für die Annahme von Geschenken z. B. aus dem Kreis der Beschäftigten im üblichen Rahmen (aus Anlass des Geburtstages, eines Dienstjubiläums etc.) ist deshalb keine Zustimmung erfor- derlich. Eine Annahme des Geschenkes oder der Belohnung liegt schon in jedem privaten oder dienstlichen Be- oder Ausnutzen. Dazu zählt auch, wenn der Vorteil unmittelbar an Dritte weiterverschenkt oder einer karitativen Einrichtung gespendet wird. Die Annahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Es reicht auch schlüssiges Verhalten. III. Ausdrückliche Zustimmung zur Ausnahme vom Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken Um bereits den bloßen Anschein zu vermeiden, für persönliche Vorteile empfänglich zu sein, haben die Beschäftigten vor der Annahme von Geschenken oder Belohnun- gen die Zustimmung auf dem Dienstweg bei der zuständigen Stelle unverzüglich zu beantragen. Ist dieses aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, ist die Genehmi- gung der Annahme nachträglich zu beantragen. Dies gilt vor allem, wenn die Zu- stimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte, insbesondere die Gewährung des Vorteils nicht absehbar war. Die Zustimmung zur Annahme ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. An- gaben nach reisekostenrechtlichen Regelungen, d.h. im Dienstreiseantrag oder im
3 Antrag auf Kostenerstattung einer Dienstreise, ersetzen nicht einen Antrag auf Zu- stimmung zur Annahme. Eine Zustimmung nach § 70 BBG/§ 19 SG entbindet nicht von Angaben nach reise- kostenrechtlichen Regelungen (wie z.B. über kostenlose Verpflegung). Die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung ist grundsätzlich ausdrücklich und für jeden Einzelfall gesondert zu treffen. Sie hängt von den konkreten Um- ständen ab und ist schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Dabei vermag allein die Tatsache, dass außerhalb der öffentlichen Verwaltung, insbesondere im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, die Annahme bestimmter Vorteile üblich ist, eine Zu- stimmung zur Annahme nicht zu rechtfertigen. Die Zustimmung ist insbesondere zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Annahme die objektive Amtsführung der Beschäftigten beeinträchtigt oder bei Dritten der Eindruck der Befangenheit oder Käuflichkeit erweckt werden kann. Grundsätzlich steht es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Dienstbehörde, die Zustimmung unter Auflagen zu erteilen. Sofern ein zugewendeter Vorteil dienstlich genutzt werden kann, soll die Zustimmung unter der Auflage der aus- schließlichen dienstlichen Nutzung erfolgen. Bei Ehrungen, Auszeichnungen, Preis- verleihungen etc., die mit einer Zuwendung verbunden sind, soll die Zustimmung un- ter der Auflage erteilt werden, den geldwerten Vorteil ganz oder teilweise der Bun- deskasse oder gemeinnützigen Zwecken außerhalb der Verwaltung zuzuführen. Wird die nachträgliche Genehmigung abgelehnt, ist der Vorteil in der Regel zurück- zugeben. Wenn die Rückgabe unmöglich ist, soll die Ablehnung mit der Aufforderung verbunden werden, den für diesen Vorteil durch die zuständige Stelle festgesetzten- üblichen Preis, abhängig vom Sachverhalt des Einzelfalls, an die Vorteilsgeberin o- der den Vorteilsgeber zu zahlen oder die Summe an soziale Einrichtungen zu spen- den. Die Versagung der Zustimmung oder der nachträglichen Genehmigung ist aus- nahmsweise mit der Aufforderung zu versehen, den Vorteil oder den entsprechen- den finanziellen Gegenwert unverzüglich dem Dienstherrn oder Arbeitgeber ab- zuliefern, wenn - den Beschäftigten der Vorteil offensichtlich als Repräsentanten des Dienstherrn oder Arbeitgebers überreicht worden ist oder
4 - die gebotene Aufforderung zur Rückgabe an die Vorteilsgeberin oder den Vor- teilsgeber nur unterbleibt, weil o die Rückgabe als Verstoß gegen die allgemeinen Regeln des gesellschaftli- chen Umgangs oder der Höflichkeit aufgefasst werden würde oder o die Vorteilsgeberin oder der Vorteilsgeber die Rücknahme verweigert hat o- der mit großer Wahrscheinlichkeit verweigern wird oder o die Rücksendung mit einem Aufwand verbunden wäre, der zum objektiven Wert des Vorteils außer Verhältnis steht. Es wird empfohlen, die Vorteilsgeberin oder den Vorteilsgeber von der Ablieferung des Vorteils an den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu unterrichten. IV. Stillschweigende Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken Ausnahmsweise kann in folgenden besonders gelagerten Fällen von einer still- schweigend erteilten Zustimmung ausgegangen werden: • bei der Annahme von geringfügigen Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 25,- Euro (z. B. Reklameartikel einfacher Art wie Kugelschreiber, Schreib- blocks, Kalender). Entscheidend ist der Verkehrswert in der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Fall besteht jedoch gegenüber dem Dienstherrn oder Arbeitgeber eine Anzeigepflicht. Anzuzeigen sind der Gegenstand, der ge- schätzte Wert des Gegenstandes, der Anlass der Zuwendung und von wem der Gegenstand gewährt wurde. • bei Bewirtungen durch Einrichtungen der öffentlichen Hand oder von Zuwen- dungsempfängern, die überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert wer- den, • bei der Teilnahme an Bewirtungen durch Private aus Anlass oder bei Gele- genheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder der- gleichen, wenn sie üblich und angemessen sind oder wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben, denen sich auch Ange- hörige des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Verpflichtung zur objektiven Amtsführung nicht entziehen können, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen. Dies gilt nicht, wenn die Bewirtung nach Art und Umfang einen nicht unerheblichen Wert darstellt, wobei sich der Maßstab im Einzelfall auch an der amtlichen Funktion der Beschäftigten aus- richtet, • bei Bewirtungen anlässlich allgemeiner Veranstaltungen, an denen Beschäf- tigte im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die durch die Wahrneh- mung ihrer Aufgaben auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilneh-
5 • men (z. B. Einführung und/oder Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Empfänge), wenn der Rahmen des allgemein Üblichen und Angemessenen nicht überschritten wird, bei geringfügigen Dienstleistungen, die die Durchführung eines Dienstgeschäf- tes erleichtern oder beschleunigen (z. B. Abholung mit einem Wagen vom Bahnhof). Die stillschweigende Zustimmung kann im Einzelfall durch die zuständige Stelle wi- derrufen werden, wenn durch die Annahme derartiger Vorteile der Eindruck der Be- vorzugung Einzelner oder der Befangenheit entstehen könnte. V. Rechtsfolgen bei Verstoß Der Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken stellt zum einen ein Dienstvergehen bzw. eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar, so dass - - - - - Beamtinnen und Beamten disziplinarische Maßnahmen bis zur Entfer- nung aus dem Beamtenverhältnis, Ruhestandsbeamtinnen und -beamten disziplinarische Maßnahmen bis zur Aberkennung des Ruhegehalts, Berufssoldatinnen und -soldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit disziplinarische Maßnahmen bis zur Entfernung aus dem Dienstver- hältnis, Berufssoldatinnen und -soldaten im Ruhestand sowie früheren Soldatin- nen und Soldaten, die als Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand gelten, disziplinarische Maßnahmen bis zur Aberkennung des Ruhegehalts so- wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden arbeits- rechtliche Sanktionen bis zur außerordentlichen Kündigung drohen. Entsteht dem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Regelungen des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschen- ken ein wirtschaftlicher Nachteil, sind die betroffenen Beschäftigten zu Schadenser- satz verpflichtet (vgl. § 78 BBG, § 14 BAT/BAT-O, § 11a MTArb/MTArb-O, § 24 SG). Unabhängig von eventuellen Schadensersatzansprüchen kann der Dienstherr oder Arbeitgeber einen Anspruch auf Herausgabe der Vorteile haben.
6 Zum anderen können Beschäftigte bei Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken strafrechtlich verurteilt werden - wegen Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder zu einer Geldstrafe, wenn sie für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen (vgl. § 331 Abs. 1 StGB), - wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder zu einer Geldstrafe, wenn sie einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie eine Dienst- handlung vorgenommen haben oder künftig vornähmen und dadurch ihre Dienstpflicht verletzt haben oder verletzen würden (vgl. § 332 Abs. 1 StGB), - in besonders schweren Fällen der Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (vgl. § 335 Abs. 1 Nr. 1 StGB). VI. Ergänzende Anordnungen Die obersten Dienstbehörden können ergänzende bzw. weitergehende Anordnungen treffen, insbesondere um speziellen Gegebenheiten in ihren Bereichen oder einzel- nen Verwaltungszweigen gerecht zu werden. VII. Schlussbestimmungen Die Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern – II A 1 – 21 263 – 352/61 – vom 25. Januar 1962 (GMBl. 1962 S. 120 ff.), D I 1 – 210 170/1 vom 10. März 1977 und – D I 1 – 210 170/1 vom 24. November 1981 treten außer Kraft.