BMF erlass-vom-4-mai-2006_zb1-p-1011_06_0001_geschwarzt.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorschriften zur Korruptionsprävention“
£ © POSTANSCHRIFT N BETREFF BEZUG Gz DO! = Bundesministerium der Finanzen Karl Kühn Abteilungsleiter Z Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Zum Geschäftsbereich des HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Bundesministeriums der Finanzen TEL +49 (0) 18.8864 gehörende Dienststellen Fax +49 (0) 18.88 6 82-1446 EMAIL poststelle@bmf.bund.de TELEX 886645 DATUM 4. Mai 2006 Annahme von Belohnung und Geschenken durch Bundesbedienstete Erlass vom 16. Februar 2005 -ZBL1-P1011-904- : Erlass vom 9. November 2005 -ZB1-P1011-2%05 - ZB1-P1011/06/0001 2006/0057126 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Mein Erlass vom 16. Februar 2005 ist mit folgender Änderung anzuwenden: ZulV. Stillschweigende Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken Zum 3. Unterpunkt Der 2. Absatz wird durch folgenden Absatz ersetzt: In allen Aufgabenbereichen, die eine prüfende, kontrollierende oder überwachende T: ätigkeit beinhalten (z.B. Zollabfertigungs-, Betriebsprüfungs-, Fahndungs- und Vollstreckungsdienst, Finanzkontrolle Schwarzarbeit) beschränkt sich die stillschweigende Zustimmung bei Bewir- tungen durch Private anlässlich dienstlicher Handlungen auf Erfrischungsgetränke und dazu gereichtes Gebäck. Eine Teilnahme an verbilligten Kantinenmahlzeiten ist gegen Entrichtung des üblichen Entgelts erlaubt. Von der stillschweigenden Zustimmung ausgeschlossen sind für diesen Personenkreis Dienstleistungen Privater, die die Durchführung eines Dienstgeschäfts erleichtern oder beschleunigen wie z.B. Abholfahrten vom Bahnhof. www.bundesfinanzministerium.de
> Seite 2 Mein Erlass vom 9. November 2005 ist in der Weise anzuwenden, dass in den oben genann- ten Aufgabenbereichen die stillschweigende Zustimmung zur Annahme von geringfügigen Aufmerksamkeiten von Privaten (25 Euro-Regelung) ausgeschlossen ist. Beglaubigt Ilasch, Cars