BMI Richtlinie_korruption.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorschriften zur Korruptionsprävention

/ 9
PDF herunterladen
Bundesanzeiger Nr. 148 vom 10. August 2004, S. 17 745 – 17 747 Bundesministerium des Innern Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung Vom 30. Juli 2004 Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird fol- gende Richtlinie erlassen: 1 Anwendungsbereich 1.1 Die Maßnahmen aller Dienststellen des Bundes zur Korruptionsprävention bestimmen sich nach dieser Richtlinie; als Dienststellen des Bundes gelten die obersten Bundesbehörden, die Behörden der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung, die Gerichte des Bundes und Sondervermögen des Bundes. Die Vorschrift findet auch auf die Streitkräf- te Anwendung; Einzelheiten regelt das Bundes- ministerium der Verteidigung. 1.2 Diese Richtlinie gilt sinngemäß auch für juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland beteiligt ist. 1.3 Im Übrigen ist den jeweiligen organisatori- schen und fachlichen Besonderheiten Rechnung zu tragen. 2 Feststellen und Analysieren besonders korrup- tionsgefährdeter Arbeitsgebiete In allen Dienststellen des Bundes sind in regelmäßi- gen Abständen sowie aus gegebenem Anlass die besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiete festzustellen. Für diese ist die Durchführung von Risikoanalysen zu prüfen. Je nach den Ergebnissen der Risikoanalyse ist zu prüfen, wie die Aufbau-, Ablauforganisation und/oder die Personalzuordnung zu ändern ist. 3 Mehr-Augen-Prinzip und Transparenz 3.1 Vor allem in besonders korruptionsgefährde- ten Arbeitsgebieten ist das Mehr-Augen-Prinzip (Be- teiligung bzw. Mitprüfung durch mehrere Beschäf- tigte oder Organisationseinheiten) sicherzustellen. Stehen dem Rechtsvorschriften oder unüberwindliche praktische Schwierigkeiten entgegen, kann die Mit- prüfung auf Stichproben beschränkt werden oder es sind zum Ausgleich andere Maßnahmen der Korrup- tionsprävention (z. B. eine intensivere Dienst- und Fachaufsicht) vorzusehen. 3.2 Die Transparenz der Entscheidungen ein- schließlich der Entscheidungsvorbereitung ist sicher- zustellen (z. B. durch eindeutige Zuständigkeitsrege- lung, Berichtswesen, IT-gestützte Vorgangskontrolle, genaue und vollständige verfahrensbegleitende Doku- mentation). 4 Personal 4.1 Das Personal für besonders korruptionsge- fährdete Arbeitsgebiete ist mit besonderer Sorgfalt auszuwählen. 4.2 In besonders korruptionsgefährdeten Berei- chen ist die Verwendungsdauer des Personals grund- sätzlich zu begrenzen; sie sollte in der Regel eine Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Bei einer erforderlichen Verlängerung sind die Gründe akten- kundig zu machen. 5 Ansprechperson für Korruptionsprävention 5.1 Abhängig von Aufgabe und Größe der Dienststelle ist eine Ansprechperson für Korruptions- prävention zu bestellen. Sie kann auch für mehrere Dienststellen zuständig sein. Ihr können folgende Aufgaben übertragen werden: a) Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin für Beschäftigte und Dienststellenleitung, auch ohne Einhaltung des Dienstweges, sowie für Bürgerin- nen und Bürger; b) Beratung der Dienststellenleitung; c) Aufklärung der Beschäftigten (z. B. durch regel- mäßige Informationsveranstaltungen); d) Mitwirkung bei der Fortbildung; e) Beobachtung und Bewertung von Korruptionsan- zeichen; f) Mitwirkung bei der Unterrichtung der Öffentlich- keit über dienst- und strafrechtliche Sanktionen (Präventionsaspekt) unter Beachtung der Persön- lichkeitsrechte der Betroffenen. 5.2 Werden der Ansprechperson Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Korruptionsstraftat begründen, unterrichtet sie die Dienststellenleitung und macht in diesem Zusammenhang Vorschläge zu internen Ermittlungen, zu Maßnahmen gegen Ver- schleierung und zur Mitteilung an die Strafverfol- gungsbehörden. Die Dienststellenleitung veranlasst die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Schritte. 5.3 Der Ansprechperson dürfen keine Diszipli- narbefugnisse übertragen werden; in Diszipli- narverfahren wegen Korruption wird sie nicht als Ermittlungsführer tätig. 5.4 Die Dienststellen haben die Ansprechperson zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben rechtzeitig und
1

-2- umfassend zu informieren, insbesondere bei korrupti- onsverdächtigen Vorfällen. 5.5 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Korruptionsprävention ist die Ansprechperson wei- sungsunabhängig. Sie hat ein unmittelbares Vortrags- recht bei der Dienststellenleitung und darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. 5.6 Die Ansprechperson hat über ihr bekannt gewordene persönliche Verhältnisse von Beschäftig- ten, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit, Still- schweigen zu bewahren; dies gilt nicht gegenüber der Dienststellenleitung und der Personalverwaltung, wenn sie Tatsachen erfährt, die den Verdacht einer Korruptionsstraftat begründen. Personenbezogene Daten sind nach den Grundsätzen der Personalakten- führung zu behandeln. 6 Organisationseinheit zur Korruptions- prävention Wenn Ergebnisse von Risikoanalysen oder besondere Anlässe es erfordern, sollte befristet oder auf Dauer eine gesonderte weisungsunabhängige Organisations- einheit zur Überprüfung und Bündelung der im jewei- ligen Hause praktizierten Maßnahmen zur Kor- ruptionsprävention eingerichtet werden; es besteht ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenlei- tung. Diese Aufgabe kann auch von der Innenrevision wahrgenommen werden. Bei Mängeln in der Korrup- tionsprävention unterrichtet diese Organisationsein- heit die Dienststellenleitung und die Ansprechperson für Korruptionsprävention unmittelbar; sie soll Emp- fehlungen für geeignete Änderungen unterbreiten. 7 Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftig- ten 7.1 Die Beschäftigten sind anlässlich des Dienst- eides oder der Verpflichtung auf Korruptionsgefahren aufmerksam zu machen und über die Folgen korrup- ten Verhaltens zu belehren. Die Belehrung ist zu dokumentieren. Hinsichtlich möglicher Korruptions- gefahren sind die Beschäftigten auch in der weiteren Folge zu sensibilisieren. Darüber hinaus soll ein „Verhaltenskodex gegen Korruption“ (siehe An- lage 1) allen Beschäftigten vermitteln, was sie insbe- sondere in besonders korruptionsgefährdeten Arbeits- gebieten oder Situationen zu beachten haben. 7.2 Bei Tätigkeiten in besonders korruptionsge- fährdeten Arbeitsgebieten – auch bei einem Wechsel dorthin – sollen in regelmäßigen Abständen eine erneute Sensibilisierung und eine vertiefte arbeits- platzbezogene Belehrung der Beschäftigten erfolgen. 8 Aus- und Fortbildung Die Aus- und Fortbildungseinrichtungen nehmen das Thema „Korruptionsprävention“ in ihre Programme auf. Hierbei ist vor allem der Fortbildungsbedarf der Führungskräfte, der Ansprechpersonen für Korrup- tionsprävention, der Beschäftigten in besonders kor- ruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten und der Beschäf- tigten der in Nr. 6 genannten Organisationseinheiten zu berücksichtigen. 9 Konsequente Dienst- und Fachaufsicht 9.1 Die Vorgesetzten üben ihre Dienst- und Fachaufsicht konsequent aus („Leitfaden für Vorge- setzte und Behördenleitungen“; Anlage 2). Dies um- fasst eine aktive vorausschauende Personalführung und -kontrolle. 9.2 In diesem Zusammenhang achten die Vorge- setzten auf Korruptionssignale. Sie sensibilisieren regelmäßig und bedarfsorientiert ihre Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter für Korruptionsgefahren. 10 Unterrichtungen und Maßnahmen bei Kor- ruptionsverdacht 10.1 Bei einem durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Korruptionsstraftat hat die Dienst- stellenleitung unverzüglich die Staatsanwaltschaft und die oberste Dienstbehörde zu unterrichten; außerdem sind behördeninterne Ermittlungen und vorbeugende Maßnahmen gegen eine Verschleierung einzuleiten. 10.2 Die obersten Bundesbehörden teilen jährlich dem Bundesministerium des Innern – auch für den jeweils nachgeordneten Bereich – in vorgegebener anonymisierter Form die Verdachtsfälle mit, in denen Verfahren eingeleitet wurden (untergliedert nach Bereich, Sachverhalt, eingeleiteten Maßnahmen) sowie den Ausgang der Verfahren, die im Berichts- jahr abgeschlossen wurden. 11 Leitsätze für die Vergabe 11.1 Wettbewerb Der Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung bzw. des offenen Verfahrens hat im Rahmen der Korrup- tionsprävention besondere Bedeutung. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist regelmäßig im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht zu prüfen, ob unzulässige Einflussfaktoren vorgelegen haben. 11.2 Grundsätzliche Trennung von Planung, Vergabe und Abrechnung Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach den haushalts- und vergaberechtlichen Bestimmungen sind Vorbereitung, Planung und Bedarfsbeschreibung einerseits und die Durchführung des Vergabeverfah- rens andererseits sowie möglichst auch die spätere Abrechnung grundsätzlich organisatorisch zu trennen.
2

-3- 11.3 Wettbewerbsausschluss Die Dienststellen prüfen, ob schwere Verfehlungen von Bietern bzw. Bieterinnen oder Bewerbern bzw. Bewerberinnen vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen und die zum Ausschluss vom Wettbe- werb führen können. Eine solche schwere Verfehlung liegt insbesondere vor, wenn eine der genannten Personen demjenigen, der mit der Vorbereitung oder Durchführung eines Vergabeverfahrens befasst ist, einen Vorteil für die- sen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder ge- währt. 14.2 Mit institutionellen Zuwendungsempfängern im Ausland sind vertraglich Grundsätze zur Korrup- tionsprävention zu vereinbaren. 15 Besondere Maßnahmen Soweit erforderlich, können die Dienststellen weitere über die Richtlinie hinausgehende Maßnahmen tref- fen. 16 Inkrafttreten 12 Antikorruptionsklausel, Verpflichtung von Auftragnehmern oder Auftragnehmerinnen nach dem Verpflichtungsgesetz 12.1 Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind in geeigneten Fällen Antikorruptionsklauseln vorzusehen. 12.2 Wirken private Unternehmen bei der Aus- führung von Aufgaben der öffentlichen Hand mit, sind die einzelnen Beschäftigten dieser Unternehmen – soweit erforderlich – nach dem Verpflichtungs- gesetz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegen- heiten aus dem Auftrag zu verpflichten. Ein ent- sprechender Hinweis ist bereits in die jeweilige Aus- schreibung aufzunehmen (einschließlich der Einfor- derung einer Bereitschaftserklärung). Den genannten Personen sind der „Verhaltenskodex gegen Korrup- tion“ (siehe Anlage 1) und ein Abdruck der geltenden Regelungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken auszuhändigen. 13 Zuwendungen zu Gemeinschaftsveranstaltun- gen und Gemeinschaftseinrichtungen; Sponsoring Für die Annahme von Geld-, Sach- oder Dienstleis- tungen durch Private (Sponsoren) an eine oder meh- rere Dienststellen des Bundes gilt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zur För- derung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schen- kungen) vom 7. Juli 2003 (BAnz. S. 14906). 14 Zuwendungsempfänger 14.1 Für Zuwendungen des Bundes im Rahmen institutioneller Förderungen ist der Zuwendungsemp- fänger durch besondere Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid zu verpflichten, diese Richtlinie sinngemäß anzuwenden, wenn ihm durch Haushalts- recht die Anwendung des Vergaberechts aufgegeben worden ist (Höhe der Zuwendung oder bei Finanzie- rung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 ¼  %HL =XZHQGXQJs- verträgen ist die entsprechende Anwendung der Richtlinie vertraglich zu vereinbaren. Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffent- lichung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 17. Juni 1998 (BAnz Nr. 127, S. 9665) außer Kraft. Berlin, den 30. Juli 2004 O 4 – 634 140-15/1 Der Bundesminister des Innern Schily
3

-4- Anlage 1 oder Ihren Vorgesetzten bei konkreten An- haltspunkten für korruptes Verhalten. Verhaltenskodex gegen Korruption Dieser Verhaltenskodex soll die Beschäftigten auf Gefahrensituationen hinweisen, in denen sie unge- wollt in Korruption verstrickt werden können. Wei- terhin soll er die Beschäftigten zur pflichtgemäßen und gesetzestreuen Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten und ihnen die Folgen korrupten Verhaltens vor Augen führen: Korruption schadet allen. Korruption beschädigt das Ansehen des Staats und seiner Beschäftigten. Korruption ist kein Kavaliersdelikt; sie führt direkt in die Strafbarkeit. Korruption fängt schon bei kleinen Gefälligkeiten an. Korruption macht abhängig. Korruption macht arbeitslos. Daher: 1. Seien Sie Vorbild: Zeigen Sie durch Ihr Ver- halten, dass Sie Korruption weder dulden noch unterstützen. 2. Wehren Sie Korruptionsversuche sofort ab und informieren Sie unverzüglich die An- sprechperson für Korruptionsprävention und Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetz- ten. 3. Vermuten Sie, dass jemand Sie um eine pflichtwidrige Bevorzugung bitten will, so ziehen Sie einen Kollegen oder eine Kollegin als Zeugen oder Zeugin hinzu. 4. Arbeiten Sie so, dass Ihre Arbeit jederzeit überprüft werden kann. 5. Trennen Sie strikt Dienst- und Privatleben. Prüfen Sie, ob Ihre Privatinteressen zu einer Kollision mit Ihren Dienstpflichten führen. 6. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle bei der Entdeckung und Aufklärung von Korrup- tion. Informieren Sie die Ansprechperson für Korruptionsprävention und Ihre Vorgesetzte 7. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle beim Er- kennen fehlerhafter Organisationsstruktu- ren, die Korruption begünstigen. 8. Lassen Sie sich zum Thema Korruptionsprä- vention aus- und fortbilden. 9. Und was tun, wenn Sie sich bereits verstrickt haben? Befreien Sie sich von der ständigen Angst vor Entdeckung! Machen Sie reinen Tisch! Offenbaren Sie sich aus eigenem Antrieb und führen Ihre Angaben zur vollständigen Auf- klärung des Sachverhaltes, kann dies sowohl bei der Strafzumessung als auch bei dienst- rechtlichen Reaktionen mildernd berücksich- tigt werden. zu 1. Korruption in der öffentlichen Verwaltung könnte besser verhindert werden, wenn sich jeder zum Ziel setzt, Korruption zu bekämpfen. Dies entspricht auch den Pflichten, die Beschäftigte bei der Einstellung gegenüber dem Dienstherrn bzw. dem Arbeitgeber übernommen haben: Beschäftigte haben sich bei ihrer Einstellung ver- pflichtet, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die geltenden Gesetze zu wahren und ihre Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Be- schäftigte haben sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird und sich darüber hinaus durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen. Alle Beschäf- tigten haben ihre Aufgaben daher unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Korruptes Verhalten widerspricht diesen Verpflich- tungen und schädigt das Ansehen des öffentlichen Dienstes. Es zerstört das Vertrauen in die Unpartei- lichkeit und Objektivität der Staatsverwaltung und damit die Grundlagen für das Zusammenleben in einem staatlichen Gemeinwesen. Alle Beschäftigten haben daher die Aufgabe, durch ihr Verhalten Vorbild für alle anderen, für Vorge- setzte und für Bürger und Bürgerinnen zu sein. zu 2. Bei Außenkontakten, z. B. mit Personen der Auftrag- nehmerseite oder der antragstellenden Seite oder bei Kontrolltätigkeiten, müssen Sie von Anfang an klare Verhältnisse schaffen und jeden Korruptionsversuch sofort abwehren. Es darf nie der Eindruck entstehen, dass Sie für „kleine Geschenke“ offen sind. Scheuen Sie sich nicht, ein Geschenk zurückzuweisen oder es zurückzusenden – mit der Bitte um Verständnis für die für Sie geltenden Regeln.
4

-5- Arbeiten Sie in einem Verwaltungsbereich, der sich mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen beschäf- tigt, so seien Sie besonders sensibel für Versuche Dritter, Einfluss auf Ihre Entscheidung zu nehmen. In diesem Bereich gibt es die meisten Korruptions- handlungen. (Konzertkarten, verbilligter gemeinsamer Urlaub, Einladungen zu teuren Essen, die man nicht erwidern kann usw.). Bei privaten Kontakten sollten Sie daher von Anfang an klarstellen, dass Sie streng zwischen Dienst- und Privatleben trennen müssen, um nicht in den Verdacht der Vorteilsannahme zu geraten. Halten Sie sich daher streng an Recht und Gesetz und beachten Sie die Richtlinien zum Verbot der Annah- me von Belohnungen oder Geschenken. Diese strenge Trennung zwischen privaten Interessen und dienstlichen Aufgaben müssen Sie ohnehin – unabhängig von einer Korruptionsgefahr – bei Ihrer gesamten dienstlichen Tätigkeit beachten. Ihre Dienststelle, jeder Bürger und jede Bürgerin haben Anspruch auf Ihr faires, sachgemäßes, unparteiisches Verhalten. Prüfen Sie daher bei jedem Verfahren, für das Sie mitverantwortlich sind, ob Ihre privaten Inte- ressen oder solche Ihrer Angehörigen oder z. B. auch von Organisationen, denen Sie verbunden sind, zu einer Kollision mit Ihren hauptberuflichen Ver- pflichtungen führen können. Vermeiden Sie jeden bösen Schein möglicher Parteilichkeit. Sorgen Sie dafür, dass Sie niemandem befangen erscheinen, auch nicht durch „atmosphärische“ Einflussnahmen von interessierter Seite. Erkennen Sie bei einer konkreten dienstlichen Auf- gabe eine mögliche Kollision zwischen Ihren dienst- lichen Pflichten und Ihren privaten Interessen oder den Interessen Dritter, denen Sie sich verbunden fühlen, so unterrichten Sie darüber Ihren Vorgesetz- ten oder Ihre Vorgesetzte, damit angemessen reagiert werden kann (z. B. Befreiung von Tätigkeiten im konkreten Einzelfall). Wenn Sie von Dritten um eine zweifelhafte Gefällig- keit gebeten worden sind, so informieren Sie unver- züglich Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten und die Ansprechperson für Korruptionsprävention. Das hilft zum einen, selbst jeglichem Korruptionsverdacht zu entgehen, zum anderen aber auch, u. U. rechtliche Maßnahmen gegen Dritte einleiten zu können. Wenn Sie einen Korruptionsversuch zwar selbst abwehren, ihn aber nicht offenbaren, so wird sich Ihr Gegenüber an einen anderen wenden und es bei ihm versuchen. Schützen Sie daher auch Ihre Kollegen und Kollegin- nen durch konsequentes Offenlegen von Korruptions- versuchen Außenstehender. Alle Beschäftigten (Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) müssen an einem Strang ziehen, um einheitlich und glaubhaft aufzutreten. zu 3. Manchmal steht Ihnen ein Gespräch bevor, bei dem Sie vermuten, dass ein zweifelhaftes Ansinnen an Sie gestellt und dieses nicht leicht zurückzuweisen sein wird. Hier hilft oftmals auch eindeutige Distanzierung nicht. In solchen Fällen sollten Sie sich der Situation nicht allein stellen, sondern einen anderen zu dem Gespräch hinzubitten. Sprechen Sie vorher mit ihm und bitten Sie ihn, auch durch sein Verhalten jegli- chen Korruptionsversuch abzuwehren. zu 4. Ihre Arbeitsweise sollte transparent und für jeden nachvollziehbar sein. Da Sie Ihren Arbeitsplatz in der Regel wieder verlas- sen werden (Übertragung neuer Aufgaben, Verset- zung) oder auch einmal kurzfristig ausfallen (Krank- heit, Urlaub), sollten Ihre Arbeitsvorgänge schon deshalb so transparent sein, dass sich jederzeit eine Sie vertretende Person einarbeiten kann. Die transpa- rente Aktenführung hilft Ihnen aber auch, sich bei Kontrollvorgängen vor dem ausgesprochenen oder unausgesprochenen Vorwurf der Unredlichkeit zu schützen. "Nebenakten" sollten Sie vermeiden, um jeden Eindruck von Unredlichkeit von vornherein auszuschließen. Handakten sind nur zu führen, wenn es für die Erledigung der Arbeit unumgänglich ist. zu 5. Korruptionsversuche werden oftmals gestartet, indem Dritte den dienstlichen Kontakt auf Privatkontakte ausweiten. Es ist bekanntermaßen besonders schwie- rig, eine „Gefälligkeit“ zu verweigern, wenn man sich privat hervorragend versteht und man selber oder die eigene Familie Vorteile und Vergünstigungen erhält Auch bei von Ihnen ausgeübten oder angestrebten Nebentätigkeiten muss eine klare Trennung zwischen der Arbeit und der Nebentätigkeit bleiben. Persönli- che Verbindungen, die sich aus der Nebentätigkeit ergeben, dürfen die hauptberufliche Tätigkeit nicht beeinflussen. Verzichten Sie im Einzelfall auf die Nebentätigkeit. Bedenken Sie außerdem, dass bei Ausübung geneh- migungspflichtiger, aber nicht genehmigter Neben- tätigkeiten dienst- bzw. arbeitsrechtliche Konse- quenzen drohen; dasselbe gilt bei Versäumnis von Anzeigepflichten. Unabhängig davon schadet es früher oder später Ih- rem Ansehen – und damit dem Ansehen des gesamten öffentlichen Dienstes – wenn Sie im Konfliktfall Ihren privaten Interessen den Vorrang gegeben haben. Das gilt in besonderem Maße, wenn Sie an einfluss- reicher Stelle tätig sind. Achten Sie in diesem Fall besonders darauf, nur jene Konditionen in Anspruch zu nehmen, die für vergleichbare Umstände abstrakt geregelt sind. zu 6. Korruption kann nur verhindert und bekämpft wer- den, wenn sich jeder verantwortlich fühlt und alle als gemeinsames Ziel die "korruptionsfreie Dienststelle" verfolgen. Das bedeutet zum einen, dass alle Be- schäftigten im Rahmen ihrer Aufgaben dafür sorgen müssen, dass Außenstehende keine Möglichkeit zur
5

-6- unredlichen Einflussnahme auf Entscheidungen ha- ben. Das bedeutet aber auch, dass korrupte Beschäftigte nicht aus falsch verstandener Solidarität oder Loyali- tät gedeckt werden dürfen. Hier haben alle die Ver- pflichtung, zur Aufklärung von strafbaren Handlun- gen beizutragen und die eigene Dienststelle vor Scha- den zu bewahren. Ein "schwarzes Schaf" verdirbt die ganze Herde. Beteiligen Sie sich deshalb nicht an Vertuschungsversuchen. Für jede Dienststelle gibt es eine Ansprechperson für Korruptionsprävention. Sie sollten sich nicht scheuen, mit ihr zu sprechen, wenn das Verhalten von anderen Beschäftigten Ihnen konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie bestechlich sein könnten. Die Ansprechperson wird Ihren Wunsch auf Stillschweigen berücksichtigen und dann entscheiden, ob und welche Maßnahmen zu treffen sind. Ganz wesentlich ist allerdings, dass Sie einen Verdacht nur dann äußern, wenn Sie nachvollziehbare Hinweise dafür haben. Es darf nicht dazu kommen, dass andere angeschwärzt werden, ohne dass ein konkreter An- haltspunkt vorliegt. zu 7. Oftmals führen lang praktizierte Verfahrensabläufe dazu, dass sich Nischen bilden, in denen Korruption besonders gut gedeihen kann. Das können Verfahren sein, bei denen nur eine Person allein für die Vergabe von Vergünstigungen verantwortlich ist. Das können aber auch unklare Arbeitsabläufe sein, die eine Über- prüfung erschweren oder verhindern. Hier kann meistens eine Änderung der Organisati- onsstrukturen Abhilfe schaffen. Daher sind alle Be- schäftigten aufgefordert, entsprechende Hinweise an die Organisatoren zu geben, um zu klaren und trans- parenten Arbeitsabläufen beizutragen. Auch innerhalb von Arbeitseinheiten müssen Arbeits- abläufe so transparent gestaltet werden, dass Korrup- tion gar nicht erst entstehen kann. Ein weiteres Mittel, um Gefahrenpunkte wirksam auszuschalten, ist das Rotieren von Personal. In be- sonders korruptionsgefährdeten Bereichen ist daher dieses Personalführungsinstrument verstärkt einzuset- zen. Dazu ist die Bereitschaft der Beschäftigten zu einem regelmäßigen Wechsel – in der Regel sollte die Verwendungsdauer fünf Jahre nicht überschreiten – der Aufgaben zwingend erforderlich, auch wenn dies im Regelfall mit einem höheren Arbeitsanfall (Einar- beitungszeit!) verbunden ist. zu 8. Wenn Sie in einem besonders korruptionsgefährdeten Bereich tätig sind, nutzen Sie die Angebote der Dienststelle, sich über Erscheinungsformen, Gefah- rensituationen, Präventionsmaßnahmen, strafrechtli- che sowie dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequen- zen von Korruption aus- und fortbilden zu lassen. Dabei werden Sie lernen, wie Sie selbst Korruption verhindern können und wie Sie reagieren müssen, wenn Sie korrumpiert werden sollen oder Korruption in Ihrem Arbeitsumfeld entdecken. Aus- und Fortbil- dung werden Sie sicher machen, mit dem Thema Korruption in der richtigen, gesetzestreuen Weise umzugehen.
6

-7- b) Einzelzuweisung nach dem Zufallsprinzip o- der c) durch wiederholten Wechsel der Nummern- oder Buchstabenzuständigkeiten einzelner Personen. Anlage 2 Leitfaden für Vorgesetzte und Behördenleitungen I. Realisieren Sie – wenn irgend möglich – das Mehr-Augen-Prinzip auch in Ihrem Verantwor- tungsbereich. Eventuell bietet sich die Bildung von Arbeitsteams bzw. -gruppen an. Prüfen Sie, ob die Begleitung einzelner Beschäftigter durch weitere Bedienstete zu Ortsterminen, Kontrollen vor Ort usw. oder die Einrichtung von „gläsernen Büros“ für die Abwicklung des Besucherverkehrs geboten ist, damit Außenkontakte der Dienst- stelle nur nach dem Mehr-Augen-Prinzip wahr- genommen werden. Wo sich das wegen der tat- sächlichen Umstände nicht realisieren lässt, or- ganisieren Sie Kontrollen – in nicht zu großen zeitlichen Abständen. Als Vorgesetzte und Behördenleitungen haben Sie eine Vorbildfunktion und Fürsorgepflicht für die Ihnen unterstellten Beschäftigten. Ihr Verhalten, aber auch Ihre Aufmerksamkeit sind von großer Bedeutung für die Korruptionsprävention. Sie sollten daher eine aktive, vorausschauende Perso- nalführung und -kontrolle praktizieren. Insbesondere sollten Sie klare Zuständigkeitsregelungen und trans- parente Aufgabenbeschreibungen für die Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter sowie eine angemessene Kon- trolldichte sicherstellen. Schwachstellen und Einfallstore für Korruption sind z. B.: 1. 2. 3. 4. 5. Setzen Sie personalwirtschaftliche Instrumente insbesondere bei Tätigkeiten mit schnell erlern- baren Fachkenntnissen konsequent ein: mangelhafte Dienst- und Fachaufsicht; blindes Vertrauen gegenüber langjährigen Be- schäftigten und spezialisierten Beschäftigten; charakterliche Schwächen von Beschäftigten in korruptionsgefährdeten Bereichen; negatives Vorbild von Vorgesetzten bei der An- nahme von Präsenten; ausbleibende Konsequenzen nach aufgedeckten Manipulationen; dadurch keine Abschreckung. 1. In besonders korruptionsgefährdeten Berei- chen in der Regel Rotation nach einem Zeit- raum von 5 Jahren. 2. Ein Verzicht auf Umsetzung im Ausnahmefall – z. B. bei Tätigkeiten mit langfristig erwor- benem Sachverstand – erfordert eine schriftli- che Begründung und eine besonders gründli- che Kontrolle des Arbeitsbereichs durch Vor- gesetzte. Ist in Ihrer Dienststelle die Zweierbelegung von Diensträumen nicht ungewöhnlich, so nutzen Sie dies ebenfalls zur Korruptionsprävention in be- sonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten, z. B. durch sporadischen Wechsel der Raumbe- setzungen (auch ohne Aufgabenänderung für die Beschäftigten). Sie können solchen Schwachstellen durch folgende Maßnahmen begegnen: 1. Belehrung und Sensibilisierung Sprechen Sie mit Ihren Beschäftigten in regelmä- ßigen Abständen anhand des „Verhaltenskodex gegen Korruption“ über die Verpflichtungen, die sich aus dem Verbot der Annahme von Beloh- nungen und Geschenken und aus den Vorschrif- ten zur Vermeidung von Interessenkollisionen ergeben. 2. Organisatorische Maßnahmen (im Rahmen Ihrer Befugnisse) Achten Sie auf klare Definition und ggf. auf Ein- schränkungen der Entscheidungsspielräume. Erörtern Sie die Delegationsstrukturen, die Gren- zen der Ermessensspielräume und die Notwen- digkeit von Mitzeichnungspflichten. Achten Sie in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten auf eine Flexibilisierung der Vorgangsbearbeitung nach numerischen oder Buchstabensystemen durch a) kritische Überprüfung der Sachbearbeitung nach diesen Systemen; 3. Fürsorge In besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsge- bieten erfordert Korruptionsprävention auch eine erhöhte Fürsorge für Ihre Beschäftigten. a) Berücksichtigen Sie stets die erhöhte Gefähr- dung Einzelner. b) Auch der ständige Dialog ist ein Mittel der Fürsorge. c) Beachten Sie dienstliche und private Proble- me Ihrer Beschäftigten. d) Sorgen Sie für Abhilfe z. B. durch Entbin- dung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbei- terin von Aufgaben, wenn Ihnen Interessen- kollisionen durch Nebentätigkeiten oder durch Tätigkeiten von Angehörigen bekannt werden. e) Besondere Wachsamkeit ist bei erkennbarer Überforderung oder Unterforderung Einzel- ner geboten.
7

-8- f) Ihre erhöhte Aufmerksamkeit verlangt es, wenn Ihnen persönliche Schwächen (z. B. Suchtprobleme, Hang zu teuren, schwer zu finanzierenden Hobbys) oder eine Überschul- dung bekannt werden; Beschäftigte, deren wirtschaftliche Verhältnisse nicht geordnet sind, sollen im Beschaffungswesen sowie auf Dienstposten, auf denen sie der Gefahr einer unlauteren Beeinflussung durch Dritte beson- ders ausgesetzt sind, nicht eingesetzt werden. g) Schließlich müssen Sie auch bei offen vorge- tragener Unzufriedenheit mit dem Dienst- herrn besonders wachsam sein und versuchen, dem entgegenzuwirken. 4. Aufsicht; Führungsstil Machen Sie sich bewusst, dass es bei Korruption keinen beschwerdeführenden Geschädigten gibt und Korruptionsprävention deshalb wesentlich von Ihrer Sensibilität und der Sensibilisierung Ih- rer Beschäftigten abhängt. Sie erfordert aber auch Ihre Dienst- und Fachaufsicht – ohnehin Ih- re Kernpflicht als Vorgesetzter. Ein falsch ver- standener kooperativer Führungsstil oder eine „laissez-faire“-Haltung können in besonders kor- ruptionssensiblen Bereichen verhängnisvoll sein. Versuchen Sie deshalb, a) die Vorgangskontrolle zu optimieren, indem Sie z. B. Kontrollmechanismen (Wiedervor- lagen o. ä.) in den Geschäftsablauf einbauen, b) das Abschotten oder eine Verselbständigung einzelner Beschäftigter zu vermeiden, c) dem Auftreten von Korruptionsindikatoren besondere Wachsamkeit zu schenken, d) stichprobenweise das Einhalten vorgegebener Ermessensspielräume zu überprüfen, e) die Akzeptanz des Verwaltungshandelns durch Gespräche mit “Verwaltungskunden“ zu ermitteln. Nutzen Sie das Fortbildungsangebot bei Lehr- gängen zur Korruptionsprävention. II. 1. Anzeichen für Korruption, Warnsignale Trotzdem ist Korruption nicht auszuschließen. Nach dem Ergebnis einer vom Bundeskriminal- 1 amt durchgeführten Expertenbefragung ist kor- ruptes Verhalten häufig mit Verhaltensweisen verbunden, die als Korruptionssignale gewertet werden können. Diese Wertung ist aber mit Un- wägbarkeiten verbunden, weil einige der Indika- toren als neutral oder sogar positiv gelten, ob- wohl sie sich nachträglich als verlässliche Signa- le erwiesen haben. 1 Vgl. BKA Forschungsreihe „Korruption - hinnehmen oder handeln? S. 151 – 160; Wiesbaden 1995 Keiner der Indikatoren ist ein „Nachweis“ für Korruption. Wenn Ihnen aber aufgrund von Äu- ßerungen oder Beobachtungen ein Verhalten auf- fällig erscheint, müssen Sie prüfen, ob das Auf- treten eines Indikators zusammen mit den Um- feldbedingungen eine Korruptionsgefahr anzeigt. 1.1 Neutrale Indikatoren a) auffallender und unerklärlich hoher Lebens- standard; aufwändiger Lebensstil; Vorzeigen von Statussymbolen; b) auffällige private Kontakte zwischen Be- schäftigten und Dritten (z. B. Einladungen, Nebentätigkeiten, Berater- oder Gutachter- verträge, Kapitalbeteiligungen); c) unerklärlicher Widerstand gegen eine Aufga- benänderung oder eine Umsetzung, insbeson- dere wenn sie mit einer Beförderung bzw. Gehaltsaufbesserung oder zumindest der Aus- sicht darauf verbunden wäre; d) Ausübung von Nebentätigkeiten ohne ent- sprechende Genehmigung bzw. Anzeige; e) atypisches, nicht erklärbares Verhalten (z. B. aufgrund eines bestehenden Erpressungsver- hältnisses bzw. schlechten Gewissens); auf- kommende Verschlossenheit; plötzliche Ver- änderungen im Verhalten gegenüber Kollegen und Kolleginnen und Vorgesetzten; f) abnehmende Identifizierung mit dem Dienst- herrn oder den Aufgaben; g) soziale Probleme (Alkohol-, Drogen- oder Spielsucht u. ä.); h) Geltungssucht, Prahlen mit Kontakten im dienstlichen und privaten Bereich; i) Inanspruchnahme von Vergünstigungen Drit- ter (Sonderkonditionen beim Einkauf, Frei- halten in Restaurants, Einladungen zu priva- ten oder geschäftlichen Veranstaltungen von „Verwaltungskunden“); j) auffallende Großzügigkeit von Unternehmen (z. B. Sponsoring). 1.2 Alarmindikatoren Außer diesen eher neutralen gibt es solche Indi- katoren, die nach den Erfahrungen des BKA cha- rakteristisch für die Verwaltungskorruption sind und deshalb als „Alarmindikatoren“ eingestuft werden müssen. Dienststelleninterne Indikatoren: a) Umgehen oder „Übersehen“ von Vorschrif- ten; Häufung „kleiner Unregelmäßigkeiten“; Abweichungen zwischen tatsächlichem Vor- gangsablauf und späterer Dokumentation; b) mangelnde Identifikation mit dem Dienst- herrn oder den Aufgaben; c) ungewöhnliche Entscheidungen ohne nach- vollziehbare Begründung; d) unterschiedliche Bewertungen und Entschei- dungen bei Vorgängen mit gleichem Sach- verhalt und verschiedenen antragstellenden Personen; Missbrauch von Ermessensspiel- räumen;
8

-9- Vorsprache bestimmter Unternehmen nur dann, wenn Beschäftigte „ihrer“ Dienststelle anwesend sind; m) Ausbleiben von Konflikten mit Unternehmen bzw. Antragstellern/Antragstellerinnen dort, wo sie üblicherweise vorkommen. e) Erteilung von Genehmigungen (z. B. mit Be- freiung von Auflagen) unter Umgehung ande- rer zuständiger Stellen; f) gezielte Umgehung von Kontrollen, Abschot- tung einzelner Aufgabenbereiche; g) Verheimlichen von Vorgängen; h) auffallend kurze Bearbeitungszeiten bei ein- zelnen begünstigenden Entscheidungen; i) Parteinahme für bestimmte antragstellende o- der bietende Personen; j) Verharmlosung des Sparsamkeitsprinzips; k) Versuche der Beeinflussung von Entschei- dungen bei Aufgaben, die nicht zum eigenen Zuständigkeitsbereich gehören und bei denen Drittinteressen von Bedeutung sind; l) stillschweigende Duldung von Fehlverhalten, insbesondere bei rechtswidrigem Verhalten; m) fehlende oder unzureichende Vorgangskon- trolle dort, wo sie besonders notwendig wäre; zu schwach ausgeprägte Dienst- und Fachauf- sicht; n) Ausbleiben von Reaktionen auf Verdachts- momente oder Vorkommnisse; o) zu große Aufgabenkonzentration auf eine Person. Indikatoren im Bereich der Außenkontakte: a) auffallend entgegenkommende Behandlung von antragstellenden Personen; b) Bevorzugung beschränkter Ausschreibungen oder freihändiger Vergaben; auch Splitten von Aufträgen, um freihändige Vergaben zu ermöglichen; Vermeiden des Einholens von Vergleichsangeboten; c) erhebliche bzw. wiederholte Überschreitung der vorgesehenen Auftragswerte; d) Beschaffungen zum marktunüblichen Preis; unsinnige Anschaffungen; Abschluss lang- fristiger Verträge ohne transparenten Wett- bewerb mit für die Dienststelle ungünstigen Konditionen; e) auffallend häufige „Rechenfehler“, Nachbes- serungen in Leistungsverzeichnissen; f) Eingänge in Vergabesachen ohne Eingangs- stempel (Eingang „über die persönliche Schiene“); g) aufwändige Nachtragsarbeiten; h) Nebentätigkeiten von Beschäftigten oder Tä- tigkeit ihrer Angehörigen für Firmen, die gleichzeitig Auftragnehmer oder Antragsteller der öffentlichen Verwaltung sind; i) „kumpelhafter“ Umgangston oder auffallen- de Nachgiebigkeit bei Verhandlungen mit Unternehmen; j) Ausspielen von (vermeintlichen) Machtposi- tionen durch Unternehmen; k) häufige „Dienstreisen“ zu bestimmten Firmen (auffallend insbesondere dann, wenn eigent- lich nicht erforderliche Übernachtungen an- fallen); l) „permanente Firmenbesuche“ von Unterneh- men in der Dienststelle (bei bestimmten Ent- scheidungsträgern oder Sachbearbeitern) und Nach der Forschungsarbeit des BKA macht die Liste dieser Indikatoren deutlich, dass die Merk- male insbesondere dann von Interesse sein kön- nen, wenn sich etwas außerhalb der üblichen Norm bewegt („unerklärlich“, „nicht nachvoll- ziehbar“, „sich plötzlich verändernd“, „auffal- lend“). Als häufiges und hervorstechendes Warn- signal hebt es den typischerweise aufwändigen bzw. ungewöhnlich hohen Lebensstandard von Beschäftigten mit „Nebenverdiensten“ heraus, wozu auch das Vorzeigen entsprechender Status- symbole gehört. Understatement sei in diesen Täterkreisen weniger zu erwarten. Als Warnsignale bezeichnen die vom BKA be- fragten Experten ferner Andeutungen im Kolle- genkreis, Gerüchte von außen sowie anonyme Hinweise (z. B. von benachteiligten und dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Unter- nehmen). Diese Signale würden noch deutlicher, wenn sie sich häufen und auf bestimmte Personen oder Aufgabenbereiche konzentrieren. Allerdings sei eine ständige Gewichtung und Analyse der „Gerüchteküche“ unabdingbar, um Missbrauch auszuschließen. Andererseits haben anonyme Hinweise vielfach den Anlass zu Ermittlungen gegeben, durch die dann tatsächlich Korruption aufgedeckt wurde. 2. Verdacht Bei konkreten und nachvollziehbaren Anhalts- punkten für einen Korruptionsverdacht müssen Sie sich unverzüglich mit der Ansprechperson für Korruptionsprävention beraten und die Personal- verwaltung bzw. Behördenleitung informieren. Eventuell aber erfordern die Umstände auch, dass Sie selbst sofort geeignete Maßnahmen ge- gen eine Verschleierung ergreifen. Infrage kom- men z. B. a) der Entzug bestimmter laufender oder abge- schlossener Vorgänge, b) das Verbot des Zugangs zu Akten, c) die Sicherung des Arbeitsraumes, der Auf- zeichnungen mit dienstlichem Bezug oder der Arbeitsmittel (z. B. Computer und Disketten o. ä.). Das Maß und der Umfang der gebotenen Maß- nahmen können sich nur nach den Umständen des Einzelfalles richten. Bedenken Sie, dass Korruption kein „Kavaliers- delikt“ und Vertuschen auch Ihrem Ansehen schädlich ist. Bei Verletzung Ihrer Pflichten können Sie sich eines Dienstvergehens schuldig und strafbar ma- chen.
9