BMBF Regelungen

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorschriften zur Korruptionsprävention

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EGO-BMBF 6.6 Regelungen zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken I. Grundsatz Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf das Amt oder die dienstliche Tätigkeit dürfen grundsätzlich nicht angenommen werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn eine Beeinflussung der Beschäftigten nicht zu befürchten ist. Hierzu bedarf es einer Einwilligung (vorherige Zustimmung) des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers. Sofern ein Geschenk oder eine Belohnung ohne vorliegende Einwilligung angenommen wurde, ist unverzüglich die Genehmigung (nachträgliche Zustimmung) zu beantragen. Die Annahme von Bargeld ist nicht erlaubt. Zuständige Stelle für die Einwilligung und Genehmigung sowie weitere Fragen zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken ist im BMBF das Referat Z23 II. Stillschweigende Einwilligung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken In folgenden besonders gelagerten Fällen liegt regelmäßig eine stillschweigend erteilte Einwilligung vor: • bei der Annahme von geringfügigen Aufmerksamkeiten (z. B. einfache Reklameartikel wie Kugelschreiber, Schreibblöcke, Kalender) mit einem Gesamtwert von bis zu 6,- Euro pro Kalenderjahr und Vorteilsgeber. Es besteht weder eine Anzeige- noch eine Genehmigungspflicht. • bei der Annahme von Aufmerksamkeiten mit einem Gesamtwert von über 6,- Euro bis 25,- Euro pro Kalenderjahr und Vorteilsgeber. Entscheidend ist der Verkehrswert in Deutschland. In diesem Fall besteht jedoch eine Anzeigepflicht. Anzuzeigen ist der Gegenstand, der geschätzte Wert des Gegenstandes, der Anlass der Zuwendung und von wem der Gegenstand gewährt wurde. • bei Bewirtungen durch Einrichtungen der öffentlichen Hand oder von Zuwendungsempfängern, die überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden, • bei Bewirtungen durch Private aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, wenn sie üblich und angemessen sind oder wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben, denen sich auch Angehörige des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Verpflichtung zur objektiven Amtsführung nicht entziehen können, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen. Dies gilt nicht, wenn die Bewirtung nach Art und Umfang einen nicht unerheblichen Wert darstellt, wobei sich der Maßstab auch an der amtlichen Funktion der Beschäftigten ausrichtet, • bei Bewirtungen anlässlich allgemeiner Veranstaltungen, an denen Beschäftigte im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnehmen (z. B. Einführung oder Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Empfänge), wenn der Rahmen des allgemein Üblichen und Angemessenen nicht überschritten wird, • bei geringfügigen Dienstleistungen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen (z. B. Abholung mit einem Wagen vom Bahnhof). Die stillschweigende Einwilligung kann im Einzelfall durch die zuständige Stelle widerrufen werden, wenn der Eindruck der Bevorzugung Einzelner oder der Befangenheit entstehen könnte. III. Ausdrückliche Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken In allen übrigen Fällen haben die Beschäftigten die Einwilligung vor der Annahme von Geschenken oder Belohnungen zu beantragen. Sofern ein Geschenk oder eine Belohnung ohne Einwilligung angenommen wurde, ist die Genehmigung unverzüglich nach der Annahme auf dem Dienstweg bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 1 Stand: 10/19
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EGO-BMBF 6.6 IV. Antrag auf Zustimmung Die Zustimmung zur Annahme ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Dazu kann das entsprechende Formblatt benutzt werden. Anzugeben ist der Gegenstand, der geschätzte Wert des Gegenstandes, der Anlass der Zuwendung und von wem der Gegenstand gewährt wurde. Dies gilt auch für die Anzeigepflicht bzgl. der Annahme von Aufmerksamkeiten mit einem Gesamtwert von über 6,- Euro bis 25,- Euro pro Kalenderjahr und Vorteilsgeber. Angaben nach reisekostenrechtlichen Regelungen, d. h. im Dienstreiseantrag oder in Anträgen auf Kostenerstattung einer Dienstreise, ersetzen nicht einen Antrag auf Zustimmung zur Annahme! Eine Zustimmung zur Annahme einer Belohnung oder eines Geschenkes entbindet nicht von Angaben nach reisekostenrechtlichen Regelungen (wie z. B. über kostenlose Verpflegung). V. Erteilung der Zustimmung Die Entscheidung über die Zustimmung ist grundsätzlich für jeden Einzelfall gesondert zu treffen. Sie hängt von den konkreten Umständen ab und ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Annahme die objektive Amtsführung der Beschäftigten beeinträchtigt oder bei Dritten der Eindruck der Befangenheit oder Käuflichkeit erweckt werden kann. Dies gilt auch für die Genehmigung. Grundsätzlich steht es im pflichtgemäßen Ermessen, die Zustimmung unter Auflagen zu erteilen. Sofern ein zugewendeter Vorteil dienstlich genutzt werden kann, soll die Zustimmung unter der Auflage der ausschließlichen dienstlichen Nutzung erfolgen. Bei Ehrungen, Auszeichnungen, Preisverleihungen etc., die mit einer Zuwendung verbunden sind, soll die Zustimmung unter der Auflage erteilt werden, den geldwerten Vorteil ganz oder teilweise der Bundeskasse oder gemeinnützigen Zwecken außerhalb der Verwaltung zuzuführen. Die Zustimmung kann mit der Auflage erteilt werden, den Vorteil zurückzugeben oder den für diesen Vorteil durch die zuständige Stelle festgesetzten üblichen Preis, abhängig vom Sachverhalt des Einzelfalls, an den Vorteilsgeber zu zahlen oder die Summe sozialen Einrichtungen zu spenden. Die Genehmigung ist grundsätzlich mit der Aufforderung zu versehen, den Vorteil oder den entsprechenden finanziellen Gegenwert unverzüglich an das BMBF abzuliefern, wenn • den Beschäftigten der Vorteil offensichtlich als Repräsentanten des BMBF überreicht worden ist oder • die gebotene Aufforderung zur Rückgabe an den Vorteilsgeber nur unterbleibt, weil o die Rückgabe als Verstoß gegen die allgemeinen Regeln des gesellschaftlichen Umgangs oder der Höflichkeit aufgefasst werden würde oder o der Vorteilsgeber die Rücknahme verweigert hat oder mit großer Wahrscheinlichkeit verweigern wird oder o die Rücksendung mit einem Aufwand verbunden wäre, der zum objektiven Wert des Vorteils außer Verhältnis steht. VI. Rechtsfolgen bei Verstoß Der Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken stellt zum einen ein Dienstvergehen bzw. eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten mit den damit verbundenen Konsequenzen dar und kann zum anderen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 2 Stand: 10/19
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