AA Erlass Korruption

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorschriften zur Korruptionsprävention

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AUSWÄRTIGES AMT Gz.: 07-IK-L-270.01 RES 27-1 Berlin, 7. Juli 2015 redaktionelle Änderung vom 20. Dezember 2017 ( sprachliche Überarbeitung) An alle Auslandsvertretungen An alle Arbeitseinheiten im Hause An das Deutsche Archäc;>logische Institut, Berlin Korruptionsprävention im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts 1) RES 27-1 vom 01.11.2011- hiermit aufgehoben Anla~en: 2)REReset 1. Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung 2. Leitfaden fllr nebenamtlich bestellte Ansprechpersonen fiir Korruptionsprävention Alle Beschäftigte 1\dressate~is: Alle Honorarkonsuln und Honorarkonsulinnen Berichtspflicht (J-Iinweis):Anlassbezogen: gern. Ziff. 1.1.2. des RE Wiedervorlage: 01.12. Verfallsdatum: 31. Oktober 2020 Internetportal fllr beurlaubte Beschäftige: Keine Veröffentlichung EnthAlt Weisung in Ziffer 1.1.2. zur anlassbezogenen Berichterstattung auch für Klein- und Kleiostvertretungen Kurzinhalt Dieser Runderlass informiert über Bedeutung und Inhalt der Korruptionsprävention, über Vorgehen bei Verdachtsfllllen sowie über die jährlichen Wiederholungsbelehrungen. Im Einzelnen Alle Beschäftigten im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts können jederzeit Ziel von Korruptionsversuchen sein. Daher ist Korruptionsprävention stlndige Aufgabe jedes Bediensteten. Alle Angehörigen des Auswärtigen Dienstes unterliegen unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit den Korruptionstatbeständen des deutschen Strafrechts (insbesondere Vorteilsannahme und Bestechung) in Bezug auf Taten, die sie als Amtsträger oder als fllr den öffentlichen Dienst besonders Vetpflichtete während des dienstlichen Aufenthalts im In- und Auslands begehen. Korruptionsstraftaten oder korruptes Verhalten haben immer dienst- und arbeitsrechtliche Konsequenzen. Es besteht eine Dienstpflicht zur Anzeige korrupten Verhaltens.
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Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention vom 30.07.2004 (nachfolgend: Richtlinie) sowie aus dem Handbuch zur Korruptionsprävention im Auswärtigen Amt. 1. Korruptionsprävention als Leitungsaufgabe 1.1. Auslandsvertretungen 1.1.1. Die Leiterinnen und Leiter der Auslandsvertretungen werden auf den "Leitfaden :tl1r Vorgesetzte und Behördenleitungen" (s. Anl. 2 der Richtlinie) hingewiesen. Korruptionsprävention ist Leitungsaufgabe auch wenn die Leiterin oder der Leiter einer Auslandsvertretung nicht zur nebenamtlich bestellten Ansprechperson für Korruptionsprävention ernannt werden kann. Dies ist insbesondere bei Klein- bzw. Kleiostvertretungen wichtig. an denen keine Ansprechperson (s.u.) bestellt werden kann. Die Leiterin I der Leiter erfllllt sie durch ihre/seine positive Vorbildwirkung. durch ihre/seine Fach- und Dienstaufsicht sowie im Rahmen der Fürsorgepflicht für die Bediensteten. Dies gilt nicht nur für besonders korruptionsgetllhrdete Arbeitsgebiete. · 1.1.2. Berichtspflicht der Leiterinnen und Leiter der Auslandsvertretungen Über· einen hinreichend konkretisierten Korruptionsverdacht hat die Leiterin I der Leiter der Vertretung unter Beteiligung der Ansprechperson umgehendperE-Mail zu berichten. Der Bericht ist VS-NtD einzustufen und an 07-IK. (Federfllhnmg. falls Verdächtigte(r) namentlich nicht bekannt) bzw. Referat 100 (Federfllhrung. falls Verdächtigte(r) namentlich bekannt) zu richten. Der Kreis der .damit befassten Personen muss/soll so klein wie möglich sein. 1.2. Zentrale Hinweise auf einen möglichen Korruptionsverdacht in der Zentrale sind unverzüglich an die/den Beauftragtein für Korruptionsprävention im Auswärtigen Amt (07-IK.-L). bei namentlicher Konkretisierung an Referat 100 zu richten. 2. JAhrliehe Wiederholungsbelehrung 2.1. Auslandsvertretungen An den Auslandsvertretungen (ausgenommen Klein- und Kleinstvertretungen) ist eine nebenamtliche Ansprechperson für Korruptionsprivention in schriftlicher Fonn zu bestellen (s. Muster). Die Ansprechperson ist im Ordnungsplan auszuweisen und namentlich auf der Internetseite der Vertretung unter dem Punkt Korruptionsprävention aufzutlihren (RE 270.01/0Vom 21.03.2012). Die Ansprechperson ist nach innen und außen zentrale Anlaufstelle für Fragen der Korruptionsprävention und insbesondere für die systematische Sensibilisierung der Bediensteten zustllndig. Die Ansprechperson führt in zeitlicher Nähe zum Welt-Antl-Korruptionstag am 9. Dezember die jährliche Wiederholungsbelehrung fUr alle Beschäftigten der Vertretung und filr die ggfls. im Amtsbezirk der Vertretung tätigen Honorarkonsularbeamten durch. Die Teilnahme an der Belehrung geh<Srt zu den Dienstpflichten aller Bediensteten.
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Nähere Einzelheiten sind im Leitfaden für die Ansprechperson geregelt. 2.2. Zentrale 07-IK führt eine jährliche Sensibilisierung am 9. Dezember filr die Beschäftigten in der Zentrale durch. Die jährliche Wiederholungsbelehrung ist zeitnah in den Arbeitseinheiten durch die Dienstvorgesetzten durchzufilhren. Auf die Teilnahmepflicht wird hingewiesen. Eine Liste fUr den Unterschriftennachweis über die Belehrung zur Korruptionsprävention findet sich auf der 07-IK-Intranetseite. Die Listen werden dann an 07-IK-R übersandt.
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Bundesministerium des Ionern Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprlvention in der Bundesverwaltung Vom 30. Juli 2004 Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird fol- gende Richtlinie erlassen: 1 Anwendungsbereich 1.1 Die Maßnahmen aller Dienststellen des Bundes zur Korruptionsprävention bestimmen sich nach dieser Richtlinie; als Dienststellen des Bundes gelten die obersten Bundesbehörden, die Behörden der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwal- tung, die Gerichte des Bundes und Sondervermögen des Bundes. Die Vorschrift findet auch auf die Streit- kräfte Anwendung; Einzelheiten regelt das Bundes- ministerium der Verteidigung. 12 Diese Richtlinie gilt sinngemll.ß auch tur juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland beteiligt ist. 1.3 Im Übrigen ist den jeweiligen organisatori- schen und fachlichen Besonderheiten Rechnung zu tragen. 2 FestateDen und Analysieren besonders korrup- tionsaeflbrdeter Arbeitsgebiete In allen Dienststellen des Bundes sind in regelmäßi- gen Abstinden sowie aus gegebenem Anlass die besonders korruptionsgeßihrdeten Arbeitsgebiete festzustellen. FOr diese ist die Durchtllhrung von Risikoanalysen zu prüfen. Je nach den Ergebnissen der Risikoanalyse ist zu prüfen, wie die Aufbau-, Ablauforganisation und/oder die Personal~ordnung zu lln4ern ist. 3 Mehr-Augen-Prinzip und Transparenz 3.1 Vor allem in besonders korruptionsgefähr- deten Arbeitsgebieten ist das Mehr-Augen-Prinzip (Beteiligung bzw. Mitprllfung durch mehrere Be- schäftigte oder OrganisatioQ,seinheiten) sicherzustel- len. Stehen dem Rechtsvorschriften oder unüber- windliche praktische Schwierigkeiten entgegen, kann die Mitprüfung auf Stichproben beschrllnkt werden oder es sind zum Ausgleich andere Maßnahmen der Korruptionsprävention (z. B. eine intensivere Dienst- und Fachaufsicht) vormsehen. 32 Die Transparenz der Entscheidungen ein- schließlich der Entscheidungsvorbereitung ist sicher- zustellen (z. B. durch eindeutige Zustllndigkeitsrege- lung, Berichtswesen, IT-gestützte Vorgangskontrolle, genaue und vollständige verfahrensbegleitende Do- kumentation). 4 Personal 4.1 Das Personal tl1r besonders korruptionsge- flihrdete Arbeitsgebiete ist mit besonderer Sorgfalt auszuwählen. In besonders korruptionsgefllhrdeten Berei- 4.2 chen ist die Verwendungsdauer des Personals grund- sätzlich zu begrenzen; sie sollte in der Regel eine Dauer von tnnf Jahren nicht überschreiten. Bei einer erforderlichen VerUlngerung sind die Gründe akten- kundig zu machen. S Ansprechperson ffir Korruptionsprlvention 5.1 Abhängig von Aufgabe und Größe der Dienststelle ist eine Ansprechperson fUr Korruptions- prävention zu bestellen. Sie kann auch tl1r mehrere Dienststellen zuständig sein. Ihr können folgende Aufgaben übertragen werden: a) Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin rur Beschllftigte und Dienststellenleitung, auch ohne Einhaltung des Dienstweges, sowie filr Bürgerin- nen und Bürger; b) Beratung der Dienststellenleitung; c) Aufklärung der Beschäftigten (z. B. durch regel- mäßige Informationsveranstaltungen); d) Mitwirkung bei der Fortbildung; e) Beobachtung und Bewertung von Korruptionsan- zeichen; f) Mitwirkung bei der Unterrichtung der Öffentlich- keit Uber dienst- und strafrechtliche Sanktionen (Prlventionsaspekt) unter Beachtung der Persön- lichkeitsrechte der Betroffenen. 5.2 Werden der Ansprechperson Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Korruptionsstraftat begründen, unterrichtet sie die Dienststellenleitung und macht in diesem Zusammenhang Vorschlllge zu internen Ennittlungen, zu Maßnahmen gegen Ver- schlei~rung und zur Mitteilung an die Strafverfol- gungsbehörden. Die Dienststellenleitung veranlasst · die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Schritte. · 5.3 Der Ansprechperson dtlrfen keine Diszipli- narbefugnisse übertragen werden; in Diszipli- narverfahren wegen Korruption wird sie nicht als Ermittlungsfllhrer tätig. 5.4 Die Dienststellen haben die Ansprechperson zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben rechtzeitig und
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-2- umfassend zu informieren, insbesondere bei korrupti- onsverdächtigen Vorfilllen. 5.5 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Korruptionsprävention ist die Ansprechperson wei- sungsunabhängig. S.ie hat ein unmittelbares Vortrags- recht bei der Dienststellenleitung und darf wegen der . Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. auf. Hierbei ist vor allem der Fortbildungsbedarf der FUhrungskr!lfte, der Ansprechpersonen für Korrup- tionsprävention, der Beschäftigten in besonders kor- ruptionsgeflihrdeten A!'beitsgebieten und der Be- schäftigten der in Nr. 6 genannten Organisationsein- heiten zu berücksichtigen. 9 Konsequente Dienst- und Fachaufsicht 5.6 Die Ansprechperson hat Ober ihr bekannt gewordene persönliche Verhältnisse. von Beschäftig- ten, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit, Still- schweigen zu bewahren; dies gilt nicht gegenüber der Dienststellenleitung und der Personalverwaltung, wenn sie Tatsachen erflihrt, die den Verdacht einer Korruptionsstraftat begründen. Personenbezogene Daten sind nach den Grundsätzen der Personalakten- fllhrung zu behandeln. 9.1 Die Vorgesetzten üben ihre Dienst- und Fachaufsicht konsequent aus (.,Leitfaden für Vorge- setzte und Behördenleitungen"; Anlage 2). Dies um- fasst eine aktive vorausschauende Personalftlhnmg und -kontrolle. In diesem Zusammenhang achten die Vorge- 9.2 setzten auf Korruptionssignale. Sie sensibilisieren regelmäßig und bedarfsorientiert ihre Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter für Korruptionsgefahren. 6 Organisationseinheit zur Korruptions- privention Wenn Ergebnisse von Risikoanalysen oder besondere Anlässe es erfordern, solhe befristet oder auf Dauer eine gesonderte weisungsunabhlngige Organisations- einheit zur Überprüfung und Bündelung der im je- weiligen Hause praktizierten Maßnahmen zur Kor- ruptionspril.vention eingerichtet werden; es besteht ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellen- leitung. Diese Aufgabe kann auch von der Innenrevi- sion wahrgenommen werden. Bei MAngeln in der Korruptionsprävention unterrichtet diese Organisati- onseinheit die Dienststellenleitung und die An- sprechperson filr Korruptionsprävention unmittelbar; sie soll Empfehlungen filr geeignc;te Änderungen unterbreiten. 7 Sensibilisierung und Belehrung der Beschlftig- ten 7.1 Die Beschäftigten sind anlässlich des Diensteides oder der Verpflichtung auf Korruptions- gefahren aufmerksam zu machen und über die Folgen korrupten Verhaltens zu belehren. Die Belehrung ist zu dokumentieren. Hinsichtlich möglicher Korrupti- onsgefahren sind die Beschäftigten auch in der weite- ren Folge zu sensibilisieren. Darüber hinaus soll ein .,Verhaltenskodex gegen Korruption" (siehe An- lage 1) allen Besch!ftigten vermitteln, was sie insbe- sondere in besonders korruptionsgefll.brdeten Ar- beitsgebieten oder Situationen zu beachten haben. 7.2 Bei Tätigkeiten in besonders korruptionsge- fährdeten Arbeitsgebieten - auch bei einem Wechsel dorthin - sollen · in regelmilBigen Abständen eine erneute Sensibilisierung und eine vertiefte arbeits- platzbezogene Belehrung der Beschäftigten erfolgen. 8 Aus- und Fortbildung Die Aus- und Fortbildungseinrichtungen nehmen das Thema ,,Korruptionsprävention" in ihre Programme 10 Unterrlebtungen und Maßnahmen bei Kor- ruptionsverdacht 10.1 Bei einem durch Tatsachen begrflndeten Verdacht einer Korruptionsstraftat hat die Dienst- stellenleitung unverzüglich die Staatsanwaltschaft und die oberste Dienstbehörde zu unterrichten; au- ßerdem sind behördeninterne Ermittlungen und vor- beugende Maßnahmen gegen eine Verschleierung einzuleiten. 10.2 Die obersten Bundesbehörden teilenjährlich dem Bundesministerium des Innem - auch filr den jeweils nachgeordneten Bereich - in vorgegebener anonymisierter Fonn die Verdachtsßlle mit, in denen Verfahren eingeleitet wurden (untergliedert nach Bereich, Sachverhalt, eingeleiteten Maßnahmen) sowie den Ausgang der Verfahren, die im Berichts- jahr abgeschlossen wurden. 11 Leitsitze für die Vergabe 11.1 Wettbewerb Der Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung b~. des offenen Verfahrens hat im Rahmen der Korrup- tionsprävention besondere Bedeutung• Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist regelmäßig im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht zu prüfen, ob unzulllssige Einflussfaktoren vorgelegen haben. 11.2 Grundsitzliebe Trennung von Planung, Verpbe und 'Abrechnung Bei der Vergabe von öffentlichen Auftrigen nach den haushalts- und vergaberechtlichen Bestimmun- gen sind Vorbereitung, Planung und Bedarfsbe- schreibung einerseits und die Durchfilhrung des Vergabeverfahrens andererseits sowie möglichst auch die spätere Abrechnung gnmdslltZiich organisa- torisch zu trennen.
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-3- wendungsvertrllgen ist die entsprechende Anwen- dung der Richdinie vertraglich zu vereinbaren. 11.3 Wettbewerbsausschluss Die Dienststellen prüfen, ob schwere Verfehlungen von Bietern bzw. Bieterinnen oder Bewerbern bzw. Bewerberinnen vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen und die zum Ausschluss vom Wettbe- werb ftlhren können. Eine solche schwere Verfehlung liegt insbesondere vor, wenn eine der genannten Personen demjenigen, der mit der Vorbereitung oder Durchftlhrung eines Vergabeverfahrens befasst ist, einen Vorteil für die- sen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder ge- währt. i 4.2 Mit institutionellen Zuwendungsempfllngern im Ausland sind vertraglich Grundsätze zur Korrup- tionsprävention zu vereinbaren. 15 Besondere Maßnahmen Soweit erforderlich, können die Dienststellen weitere über die Richtlinie hinausgehende Maßnahmen tref- fen. 16 lokrafttreten 11 Antikorruptionsklaosel, Verpffichtung von Auftrapebmern oder Auftragnehmerinnen nach dem Verpßiebtungspsetz lÜ Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind in geeigneten Fllllen Antikorruptionsklauseln vorzusehen. 12.2 Wirken private Unternehmen bei der Aus- ftlhnmg von Aufgaben der öffentlichen Hand mit, sind die einzelnen Beschäftigten dieser Unternehmen - soweit erforderlich - nach dem Verpflichtungs- gesetz auf die gewissenhafte Erfilllung ihrer Oblie- genheiten aus dem Auftrag zu verpflichten. Ein ent- sprechender Hinweis ist bereits in die jeweilige Aus- schreibung aufzunehmen (einschließlich der Einfor- derung einer Bereitschaftserldlirung). Den genannten Personen sind der "Verhaltenskodex gegen Korrup- tion" (siebe Anlage t)'und ein Abdruck der gelten- den Regelungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken auszuhindigen. 13 Zuwendungen zu Gemeinsehafbveranstaltun- gen und Gemeinsehafbeinriebtungen; Sponsoring Für die Annahme von Geld-, Sach- oder Dienstleis- tungen durch Private (Sponsoren) an eine oder meh- rere Dienststellen des Bundes gilt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zur För- derung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schen- kungen) vom 7. Juli 2003 (BAnz. S. 14906). 14 Zuwendungsempßnger 14.1 Für Zuwendungen des Bundes im Rahmen institutioneller Förderungen ist der Zuwendungsemp- fllnger durch besondere Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid zu verpflichten, diese Richtli- nie sinngerniß anzuwenden, wenn ihm durch Haus- haltsrecht die Anwendung des Vergaberechts aufge- geben worden ist (Höhe der Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbe- trag der Zuwendung mehr als 100.000 €). Bei Zu- Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffent- lichung im Bundesanzeiger in Kraft Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 17. Juni 1998 (BAnz Nr. 127, S. 9665) außer Kraft.' Berlin, den 30. Juli 2004 04-634140-15/1 Der Bundesminister des Innern Schily
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-4- setzte oder Ihren Vorgesetzten bei konkreten Anhaltspunkten für korruptes Verhalten. Anlage 1 Verhaltenskodex gegen Korruption Dieser Verhaltenskodex soll die Beschäftigten auf Gefahrensituationen hinweisen, in denen sie unge- wollt in Korruption verstrickt werden können. Wei- terhin soll er die Beschllfti.gten zur pflichtgemäßen und gesetzestreuen Erfllllung ihrer Aufgaben anhal- ten und ihnen die Folgen korrupten Verbaltens vor Augen filhren: 7. UnterstAtzen Sie Ihre DienststeDe beim Er- kennen fehlerhafter Organisationsstruktu- ren, die Korruption begflnstigen. 8. Lassen Sie sich zum Thema Korruptionsprä- vention ans- und fortbilden. 9. Und was tun, wenn Sie sich bereits verstrickt hab~? Befreien Sie sich von der stlndigen Angst vor Entdeckung! Machen Sie reinen Tisch! Offenbaren Sie sich aus eigenem Antrieb und führen Ihre Angaben zur voßstlndigen Auf- kllrung des Sachverhaltes, kann dies sowohl bei der Strafmmessung als aucb bei dlenst- recbtllchen Reaktionen mOdernd berficksich- tigt werden. zu 1. 1. Seien Sie Vorbild: Zeigen Sie durch Ihr Ver- halten, dass Sie Korruption weder dulden noch untentfitzen. 2. Wehren Sie Korruptionsversuche sofort ab und informieren Sie unverzDKiich die An- sprecbperson für Korruptionsprivention und Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetz- ten. 3. Vermuten Sie, dass jemand Sie um eine pßichtwidrige Bevorzugung bitten wm, so ziehen Sie einen KoDegen oder eine KoDegin als Zeugen oder Zeugin hinzu. 4. Arbeiten Sie so, dass lh re Arbeit jederzeit Aberprüft werden kann. 5. Trennen Sie strikt Dienst- und Privatleben. PrDfen Sie, ob Ihre Privatinteressen zu einer Kollision mit Ihren Dien~tpftichten führen. 6. UnterstOtzen Sie Ihre DienststeHe bei der Entdeckung und Aufkllrung von Korrup- tion. Informieren Sie die Ansprechperson für Korruptionsprivention und Ihre Vorge- Korruption in. der öffentlichen Verwaltung könnte besser verhindert werden, wenn sichjeder zum Ziel setzt. Korruption zu bekämpfen. Dies entspricht auch den Pilichten, die Beschilftigte bei der Einstellung gegenüber dem Dienstherrn bzw. dem Arbeitgeber übernommen haben: Beschilftigte haben sich bei ihrer Einstellung ver- pflichtet, das Grundgesetz fiir die Bundesrepublik Deutschland und die geltenden Gesetze zu wahren und ihre Aufgaben gewissenhaft zu erfllllen. Be- schllftigte haben sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird und sich darüber hinaus durch ihr gesamtes Verhal- ten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen. Alle Beschäf- tigten haben ihre Aufgaben daher unparteiisch und gerecht zu erfllllen. Korruptes Verhalten widerspricht diesen Verpflich- tungen und schldigt das Ansehen des öffentlichen Dienstes. Es zerstört das Vertrauen in die Unpartei- lichkeit und Objektivität der Staatsverwaltung und damit die Grundlagen fllr das Zusammenleben in einem staatlichen Gemeinwesen. Alle Beschäftigten haben daher die Aufgabe, durch ihr Verhalten Vorbild fUr alle anderen, ftlr Vorge- setzte und filr BUrger und BilTgerinnen zu sein. zu2. Bei Außenkontakten, z. B. mit Personen der Auftrag- nehmerseile oder der antragstellenden Seite oder bei Kontrolltätigkeiten, müssen Sie von Anfang an klare Verhliltnisse schaffen und jeden Korruptionsversuch sofort abwehren. Es darf nie der Eindruck entstehen, dass Sie ftlr "kleine Geschenke" offen sind. Scheuen Sie sich nicht, ein Geschenk zurückzuweisen oder es zurückzusenden -mit der Bitte um Verständnis fUr die fllr Sie geltenden Regeln.
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- 5- Arbeiten Sie in einem Verwaltungsbereich, der sich mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen beschäf- tigt, so seien Sie besonders sensibel fl1r Versuche DriUer, Einfluss auf Ihre Entscheidung zu nehmen. In diesem Bereich gibt es die meisten Korruptions- handlungen. Halten Sie sich daher streng an Recht und Gesetz und beachten Sie die Richtlinien zum Verbot der An- nahme von Belohnungen oder Geschenken. Wenn Sie von Dritten um eine zweifelhafte Geflillig- keit gebeten worden sind, so informieren Sie unver- züglich Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten und die Ansprechperson fllr Korruptionsprlvention. Das hilft zum einen, selbst jeglichem Korruptionsver- dacht zu entgehen, zum anderen aber auch, u. U. rechtliche Maßnahmen gegen Dritte einleiten zu können. Wenn Sie einen Korruptionsversuch zwar selbst abwehren, ihn aber nicht offenbaren, so wird sich Thr GegCJ!Clber an einen anderen wenden und es bei ihm versuchen. Schützen Sie daher auch Ihre Kollegen und Kolleginnen durch konsequentes Of- fenlegen von Korruptionsversuchen Außenstehender. Alle Beschäftigten (Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) müssen an einem Strang ziehen, um einheitlich und glaubhaft aufzutreten. zu 3. Manchmal steht Ihnen ein Gespräch bevor, bei dem Sie vermuten, dass ein zweifelhaftes Ansinnen an Sie gestellt und dieses nicht leicht zurückzuweisen sein wird. Hier hilft oftmals auch eindeutige Distanzie- rung nicht. In solchen Fällen sollten Sie sich der Situation nicht allein stellen, sondern einen anderen zu dem Gespr!ich hinzubitten. Sprechen Sie vorher mit ihm und bitten Sie ihn, auch durch sein Verhalten jeglichen Korruptionsversuch abzuwehren. zu 4. Ihre Arbeitsweise sollte transparent und fllr jeden nachvollziehbar sein. Da Sie Ihren Arbeitsplatz in der Regel wieder verlas- sen werden (Übertragung neuer Aufgaben, .Verset- zung) oder auch einmal kurzfristig ausfa)len (Krank- heit, Urlaub), sollten Ihre Arbeitsvorgänge schon deshalb so transparent sein, dass sich jederzeit eine Sie vertretende Person einarbeiten kann. Die transpa- rente Aktenfllhrung hilft Timen aber auch, sich bei Kontrollvorgängen vor dem ausgesprochenen oder unausgesprochenen Vorwurf der Unredlichkeit zu schützen. ''Nebenakten" sollten Sie vermeiden, um jeden Eindruck von Unredlichkeit von vornherein IUISlliSChließen. Handakten sind nur zu fUhren, wenn es filr die Erledigung der Arbeit unumgänglich ist. zu5. Korruptionsversuche werden oftmals gestartet, indem Dritte den dienstlichen Kontakt auf Privatkontakte ausweiten. Es ist bekanntermaßen besonders schwie- rig, eine "Geflllligkeit" zu verweigern, wenn man sich privat hervorragend versteht. und man selber oder die eigene Familie Vorteile und Vergünstigun- gen erhält (Konzertkarten; verbilligter gemeinsamer Urlaub, Einladungen zu teuren Essen, die man nicht erwidern kann usw.). Bei privaten Kontakten sollten Sie daher von Anfang an klarstellen, dass Sie streng zwischen Dienst- und Privatleben trennen müssen, um nicht in den Verdacht der Vorteilsannahme zu geraten. Diese strenge Trennung zwischen privaten Interessen und dienstlichen Aufgaben müssen Sie ohnehin -unabhängig von einer Korruptionsgefahr- bei Ihrer gesamten dienstlichen Tätigkeit beachten. Ihre Dienststelle, jeder BUrger und jecle BürgeTin haben Anspruch auf Ihr faires, sachgemlßes, unparteiisches Verhalten. Prüfen Sie daher bei jedem Verfahren, fl1r das Sie mitverantwortlich sind, ob Ihre privaten Inte- ressen oder solche Ihrer Angehörigen oder z. B. auch von Organisationen, denen Sie verbunden sind, zu einer Kollision mit Thren hauptberuflichen Ver- pflichtungen rubrcn können. Vermeiden Sie jeden bösen Schein möglicher Parteilichkeit. Sorgen Sie dafllr, dass Sie niemandem befangen erscheinen, auch nicht durch "atmosphärische" Einflussnahmen von interessierter Seite. Erkennen Sie bei einer konkreten dienstlichen Auf- gabe eine mögliche Kollision zwischen Ihren dienst- lichen Pflichten und Ihren privaten Interessen oder den Interessen Dritter,. denen Sie sich verbunden fUhlen, so unterrichten Sie darüber Ihren Vorgesetz- ten oder Ihre Vorgesetzte, damit angemessen reagiert werden .kann (z. B. Befreiung von Tätigkeiten im konkreten Einzelfall). Auch bei von Ihnen ausgeübten oder angestrebten Nebentätigkeiten muss eine klare Trennung zwischen der Arbeit und der Nebentätigkeit bleiben. Persönli- che Verbindungen, die sich aus der Nebentätigkeit ergeben, dOrfen die hauptberufliche Tlltigkeit nicht beeinflussen. Verzichten Sie im Einzelfall auf die Nebentltigkeit. Bedenken Sie außerdem, dass bei Ausübung geneh- migungspflichtiger, aber nicht genehmigter Neben.:. tätigkeiten dienst- bzw. arbeitsrechtliche Konse- quenzen drohen; dasselbe gilt bei Versäumnis von Anzeigepflichten. Unabhängig davon schadet es fiilher oder später Ihrem Ansehen - und damit dem Ansehen des ge- samten öffentlichen Dienstes - wenn Sie im Kon- fliktfall Thren privaten Interessen den Vorrang gege- ben haben. Das gilt in besonderem Maße, wenn Sie an einflussreicher Stelle tätig sind. Achten Sie in diesem Fall besonders darauf, nur jene Konditionen in Anspruch zu nehmen, die fUr vergleichbare Um- stände abstrakt geregelt sind. zu 6. Korruption kann nur verhindert und bekämpft wer- den, wenn sich jeder verantwortlich fllhlt und alle als gemeinsames Ziel die nkorruptionsfreie Dienststelle" verfolgen. Das bedeutet zum einen, dass alle Be- schäftigten im Rahmen ihrer Aufgaben daftlr sorgen müssen, dass Außenstehende keine Möglichkeit zur
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-6- unredlichen Einflussnahme auf Entscheidungen ha- ben. Das bedeutet aber auch, dass korrupte Beschäftigte nicht aus falsch verstandener Solidarität oder Loyali- tät gedeckt werden dürfen. Hier haben alle die Ver- pflichtung, zur Aufklärung von strafbuen Handlun- gen beizutragen und die eigene Dienststelle vor Schaden zu bewahren. Ein "schwarzes Schaf' ver- dirbt die ganze Herde. Beteiligen Sie sich deshalb nicht an Vertuschungsversuchen. FUr jede Dien$tstclle gibt es eine Ansprechperson fllr Korruptionsprävention. Sie sollten sich nicht scheu- en, mit ihr zu sprechen, wenn das Verhalten von anderen Beschäftigten Ihnen konkrete und nachvoll-· ziehbille Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie bestech- lich sein könnten. Die Ansprechperson wird Ihren Wunsch auf Stillschweigen berUcksichtigen und dann entscheiden, ob und welche Maßnahmen zu treffen sind. Oanz wesentlich ist allerdings, dass Sie einen Verdacht nur dann äußern, wenn Sie nachvollziehba- re Hinweise dafllr haben. Es darf nicht dazu kom- men, dass andere angeschwärzt werden, ohne dass ein konkreter Anhaltspunkt vorliegt. zu 7. Oftmals fllhren lang praktizierte. Verfahrensabläufe dazu, dass sich Nischen bilden, in denen Korruption besonders gut gedeihen kann. Das können Verfahren sein, bei denen nur eine Person allein fllr die Vergabe von VergUnstigungen verantwortlich ist. Das können aber auch unklare Arbeitsabläufe sein, die eine Über- prüfung erschweren oder verhindern. Hier kann meistens eine .Ätiderung der Organisati- onsstrukturen Abhilfe schaffen. Daher sind alle Be- schäftigten aufgefordert, entsprechende Hinweise an die Organisatoren zu geben, um zu klaren und trans- parenten Arbeitsabläufen beizutragen. Auch innerhalb von Arbeitseinheiten müssen Ar- beitsabläufe so transparent gestaltet werden, dass Korruption gar nicht erst entstehen kann. Ein weiteres Mittel, um Gefahrenpunkte wirksam auszuschalten, ist das Rotieren von Personal. In be- sonders korruptionsgefthrdetcn Bereichen ist daher dieses Personalführungsinstrument verstärkt einzu- setzen. Dazu ist die Bereitschaft der Beschäftigten zu einem regelmäßigen Wechsel - in der Regel sollte die Verwendungsdauer fllnf Jahre nicht überschreiten - der Aufgaben Zwingend erforderlich, auch wenn dies im Regelfall mit einem höheren Arbeitsanfall (Einarbeitungszeit!) verbunden ist. zu8. Wenn Sie in einem besonders korruptionsgefllhrdeten Bereich tätig sind, nutzen Sie die Angebote der Dienststelle, sich über Erscheinungsformen, Gefah- rensituationen, Präventionsmaßnahmen, strafrechtli- che sowie dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequen- zen von Korruption aus- und fortbilden zu lassen. Dabei werden Sie Jemen, wie Sie selbst Korruption verhindem können und wie Sie reagieren müssen, wenn Sie korrumpiert werden sollen oder Korruption in Ihrem Arbeitsumfeld entdeeken. Aus- und Fortbil- dung werden Sie sicher machen, mit dem Thema Korruption in der richtigen, gesetzestreuen Weise umzugehen.
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- 7- c) durch wiederholten Wechsel der Nummern- oder Buchstabenzuständigkeiten einzelner Anlage 2 Person~. Leitfaden fdr Vorgesetzte und Behördenleitungen Realisieren Sie - wenn irgend möglich - das Mehr-Augen-Prinzip auch in Ihrem Verantwor- tungsbereich. Eventuell bietet sich die Bildung von Arbeitsteams bzw. -gruppen an. Prüfen Sie, ob die Begleitung einzelner Beschäftigter durch weitere Bedienstete zu Ortsterminen, Kontrolleil vor Ort usw. oder die Einrichtung von "gläser- nen Büros" fllr die Abwicklung des Besucher- verkehrs geboten ist, damit Außenkontakte der Dienststelle nur nach dem Mehr-Augen-Prinzip wahrgenommen werden. Wo sich das wegen der tatsächlichen Umstllnde nicht realisieren lässt, organisieren Sie Kontrollen - in nicht zu großen zeitlichen Abständen. I. Als Vorgesetzte und Behördenleitungen haben Sie eine Vorbildfunktion und Fürsorgepflicht fi1r die Dmen unterstellten Beschäftigten. Thr Verhalten, aber auch Ihre Aufmerksamkeit sind von großer Bedeutung fllr die Korruptionsprllvention. Sie sollten daher eine aktive, vorausschauende Perso- nalftlhrung und -kontrolle praktizieren. Insbesondere sollten Sie klare Zustllndigkeitsregelungen und trans- parente Aufgabenbeschreibungen fl1r die Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter sowie eine angemessene Kon- trolldichte sicherstellen. Setzen Sie personalwirtschaftliche Instrumente insbesondere bei Tätigkeiten mit schnell erlern-. baren Fachkenntnissen konsequent ein: Schwachstellen und Einfallstore fi1r Korruption sind z.B.: 1. mangelhafte Dienst- und Fachaufsicht; 2. blindes Vertrauen gegenüber langjährigen B~ schäftigten und spezialisierten Beschäftigten; 3. charakt~rliche Schwächen von Beschäftigten in korruptionsgeflihrdeten Bereichen; 4. negatives Vorbild von Vorgesetzten bei der An- nahme von Prllsenten; S. ausbleibende Konsequenzen nach aufgedeckten Manipulationen; dadurch keine Abschreckung. 1. In ~esonders korruptionsgeflihrdeten Berei- chen in der Regel Rotation naeb einem Zeit- raum von 5 Jahren. 2. Ein Verzicht auf Umsetzung im Ausnahme- fall- z. B. bei Tätigkeiten mit langfristig er- worbenem Sachverstand - erfordert eine schriftliche Begründung und eine besonders gründliche Kontrolle des Arbeitsbereichs durch Vorgesetzte. Ist in Ihrer Dienststelle die Zweierbelegung von Diensträumen nicht ungewöhnlich, so nutzen Sie dies ebenfalls zur Korruptionsprävention in be- sonders korruptionsgeflihrdeten Arbeitsgebieten, z. B. durch sporadischen Wechsel der Raumbe- setzungen (auch ohne Aufgabenänderung fllr die Beschäftigten). Sie können solchen Schwachstellen durch folgende . Maßnahmen begegnen: 1. Belehrung und Sensibilisierung Sprechen Sie mit Ihren Beschäftigten in regel- mäßigen Abständen anband des "Verhaltensko- dex gegen Korruption" Ober die Verpflichtun- gen, die sich aus dem Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken und aus den Vor- schriften zur Vermeidung von Interessenkollisi- onen ergeben. l. Organisatorische Maßnahmen (im Rahmen Ihrer Be~isse) Achten Sie aufklare Defmition und ggf. auf Ein- schränkungen der Entscheidungsspielrllume. Ertirtem Sie die Delegationsstrukturen, die Gren- zen der Ermessensspielräume und die Notwen- digkeit von Mitzeichnungspflichten. Achten Sie in besonders korruptionsgeflihrdeten Arbeitsgebieten auf eine Flexibilisierung der Vorgangsbearbeitung nach numerischen oder Buchstabensystemen durch a) kritische Überprüfung der Sachbearbeitung nach diesen Systemen; b) Einzelzuweisung nach dem Zufallsprinzip oder 3. Fnrsorge In besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsge- bieten erfordert Korruptionsprävention auch eine erhöhte Fürsorge fi1r Ihre Beschäftigten. a) Berücksichtigen Sie stets die erhöhte Gefähr- dung Einzelner. b) Auch der ständige Dialog ist ein Mittel der FOrsorge. c) Beachten Sie dienstliche und private Prob- leme Ihrer Beschäftigten. d) Sorgen Sie ftlr Abhilfe z. B . .durch Entbin- dung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbei- terin von Aufgaben, wenn Ihnen Interessen- kollisionen durch Nebentätigkeiten oder durch Tätigkeiten von Angehörigen bekannt werden. e) Besondere Wachsamkeit ist bei erkennbarer Überforderung oder Unterforderung Einzel- ner geboten. f) Ihre erhöhte Aufmerksamkeit verlangt es, wenn Ihnen persönliche Schwächen (z. B. Suchtprobleme, Hang zu teuren, schwer zu
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