Vorstellung der Viereinhalbjährigen

bzw. ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zu beantworten:

Für Kinder, die vom 02.07.2016 bis zum 01.07.2017 geboren wurden, finden voraussichtlich im Zeitraum von Oktober 2021 bis zum Januar 2022 die Vorstellungen der Viereinhalbjährigen in den Grundschulen statt. Was ist zum Beispiel mit einem Kind, welches im August 2017 geboren wurde und bereits jetzt kognitiv sehr weit ist, was sich u.A. darin zeigt, dass es jetzt schon Buchstaben und Zahlen lesen kann.
Gern wüsste ich, ob es möglich wäre, dass sich ein solches Kind bereits mit 4 Jahren und 2 Monaten ebenfalls im o.g. Zeitraum bei der zuständigen Grundschule vorstellen dürfte und was es dafür tun müsste? Müsste ggf. ein Antrag bei der zuständigen Grundschule gestellt werden nebst einem Empfehlungsschreiben der Kita?
Es wäre jedenfalls sehr schade, wenn ein ganzes Jahr gewartet werden müsste, weil so ggf. der wichtige Start bei der Vorschule (in der Regel bereits im Sommer) versäumt werden würde.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Januar 2021
  • Frist
    2. März 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
An Behörde für Schule und Berufsbildung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vorstellung der Viereinhalbjährigen [#209937]
Datum
27. Januar 2021 22:30
An
Behörde für Schule und Berufsbildung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
bzw. ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zu beantworten: Für Kinder, die vom 02.07.2016 bis zum 01.07.2017 geboren wurden, finden voraussichtlich im Zeitraum von Oktober 2021 bis zum Januar 2022 die Vorstellungen der Viereinhalbjährigen in den Grundschulen statt. Was ist zum Beispiel mit einem Kind, welches im August 2017 geboren wurde und bereits jetzt kognitiv sehr weit ist, was sich u.A. darin zeigt, dass es jetzt schon Buchstaben und Zahlen lesen kann. Gern wüsste ich, ob es möglich wäre, dass sich ein solches Kind bereits mit 4 Jahren und 2 Monaten ebenfalls im o.g. Zeitraum bei der zuständigen Grundschule vorstellen dürfte und was es dafür tun müsste? Müsste ggf. ein Antrag bei der zuständigen Grundschule gestellt werden nebst einem Empfehlungsschreiben der Kita? Es wäre jedenfalls sehr schade, wenn ein ganzes Jahr gewartet werden müsste, weil so ggf. der wichtige Start bei der Vorschule (in der Regel bereits im Sommer) versäumt werden würde.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209937 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209937/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Behörde für Schule und Berufsbildung
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang und die Weiterleitung an mich zur Beantwortu…
Von
Behörde für Schule und Berufsbildung
Betreff
WG: [EXTERN]-Vorstellung der Viereinhalbjährigen [#209937]
Datum
5. Februar 2021 06:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang und die Weiterleitung an mich zur Beantwortung Ihrer Fragen. Ich werde Ihr Anliegen in der kommenden Woche, die 7. KW ausführlich beantworten. Mit freundlichen Grüßen
Behörde für Schule und Berufsbildung
Sehr geehrteAntragsteller/in hier sende ich Ihnen die Rechtsgrundlage zu Ihrem Anliegen: Anspruch auf Zuweisung e…
Von
Behörde für Schule und Berufsbildung
Betreff
WG: [EXTERN]-Vorstellung der Viereinhalbjährigen [#209937]
Datum
8. Februar 2021 16:19
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in hier sende ich Ihnen die Rechtsgrundlage zu Ihrem Anliegen: Anspruch auf Zuweisung eines Schulplatzes (und damit auch auf Einbeziehung in die Anmelderunde) hat jedes Kind mit dauerndem Aufenthalt in Hamburg (§ 37 Absatz 1 Satz 1 HmbSG), das vor dem 1. Juli eines Jahres das 6. Lebensjahr vollendet hat (§ 38 Absatz 2 HmbSG). Wann und unter welchen Voraussetzungen ein „Kann“-Kind vorzeitig eingeschult wird, liegt neben dem Antrag der Sorgeberechtigten auf vorzeitige Einschulung im Ermessen der Schulleitung, die das Kind zuvor hinsichtlich seines geistigen, seelischen, körperlichen und sprachlichen Entwicklungsstandes untersucht (§ 38 Absatz 2 HmbSG „kann (…) aufgenommen werden“; Hervorhebung durch mich). Einen Anspruch auf vorzeitige Einschulung gibt es nach dem HmbSG nicht. Vielmehr ist der individuelle Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung beschränkt. Für die Vorschulklasse (VSK) gilt: Es gibt in besonderen Fällen die Pflicht, eine VSK zu besuchen (etwa bei besonderem Sprachförderbedarf oder einer zuvor genehmigten Rückstellung). Jenseits dieser Fälle gibt es aber keinen Anspruch auf Zuweisung eines VSK-Platzes. Entsprechend gibt es (noch) weniger als bei der vorzeitigen Aufnahme in die Schule einen Anspruch auf vorzeitige Aufnahme in eine VSK. Auch hier beschränkt sich der Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. D.h. zunächst entscheidet die Schule, bei der das Kind vorgestellt wird, ob nach deren Eindruck überhaupt eine vorzeitige Aufnahme in Betracht kommt. Anders als manche Eltern meinen, sind Kinder nicht schon dann hierfür geeignet, wenn sie über besondere Begabungen, überdurchschnittliche Fähigkeiten und/oder Kenntnisse im Lesen und Schreiben verfügen. Vielmehr muss die Schulleitung in der direkten Auseinandersetzung mit dem Kind zu der Überzeugung gelangen, dass dieses Kind auch unter sozial-emotionalen Gesichtspunkten in der Vorschulklasse gut wird mithalten und im darauffolgenden Jahr die erste Klasse wird besuchen können. Erst wenn diese Prognose zugunsten einer vorzeitigen Aufnahme getroffen wurde, nimmt die Schule die Anmeldung entgegen und das Kind an der Verteilung der VSK-Plätze teil. Die mit Abstand meisten Kinder, die für eine VSK angemeldet wurden, bekommen auch einen Platz. Da aber keine Schulpflicht für die VSK-Kinder besteht, kann es vorkommen, dass weniger Plätze zur Verfügung stehen, als sich Kinder angemeldet haben. In diesem Fall richtet sich die Verteilungsentscheidung nach den in der Handreichung fixierten Verteilungskriterien: 1. Zunächst werden diejenigen Kinder aufgenommen, die in diesem Schuljahr eine VSK besuchen müssen (erhöhter Sprachförderbedarf gem. § 28a HmbSG oder zurückgestellt wurden, § 38 Absatz 3 Satz 2 HmbSG). 2. Sodann werden diejenigen Kinder aufgenommen, die bereits ein Geschwisterkind an dieser Schule haben, welches auch im kommenden Schuljahr diese Schule noch besuchen wird. 3. Alle sonstigen Plätze werden nach Schulweglänge zugewiesen. Anbei sende ich Ihnen, als Beispiel die Handreichung für das Schuljahr 2020/21 . Es handelt sich hierbei um eine Verwaltungsrichtlinien die eine Geltungsdauer für das entsprechende Schuljahr hat. Es gibt keine Gewähr, dass die Handreichung für das Schuljahr 2022/23 die selbige sein wird. Mögliche Änderungen die es geben kann sind derzeit noch nicht absehbar. Ich hoffe, dass Ihnen mit dieser Antwort geholfen ist. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Behörde für Schule und Berufsbildung
Günes, Ferah möchte die Nachricht "[EXTERN]-Vorstellung der Viereinhalbjährigen [#209937]" zurückrufen.
Von
Behörde für Schule und Berufsbildung
Betreff
Rückruf: [EXTERN]-Vorstellung der Viereinhalbjährigen [#209937]
Datum
9. Februar 2021 07:36
Status
Günes, Ferah möchte die Nachricht "[EXTERN]-Vorstellung der Viereinhalbjährigen [#209937]" zurückrufen.