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Vorteil Rundfunkbeitrag

BVerfG hat vor kurzem entschieden, dass Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist.

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

"Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können."

Da Zentraldienst der Polizei wie alle anderen öffentlichen Stellen den Rundfunkbeitrag zahlt, schicken Sie mir bitte Informationen über Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bei ihnen in Räumen nutzen zu können.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. August 2018
  • Frist
    18. September 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte<Information-entf…
An Zentraldienst der Polizei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vorteil Rundfunkbeitrag [#32847]
Datum
15. August 2018 12:01
An
Zentraldienst der Polizei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
BVerfG hat vor kurzem entschieden, dass Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157), http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html "Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können." Da Zentraldienst der Polizei wie alle anderen öffentlichen Stellen den Rundfunkbeitrag zahlt, schicken Sie mir bitte Informationen über Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bei ihnen in Räumen nutzen zu können.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Zentraldienst der Polizei
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Zentraldienst der Polizei
Betreff
Betreff versteckt
Datum
15. August 2018 12:02
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Zentraldienst der Polizei
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage. Ihre Anfrage wird hier im Haus…
Von
Zentraldienst der Polizei
Betreff
AW: Vorteil Rundfunkbeitrag [#32847]
Datum
16. August 2018 08:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage. Ihre Anfrage wird hier im Hause geprüft und Sie erhalten nach Prüfung eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen
Zentraldienst der Polizei
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrem am 15. August 2018 nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz …
Von
Zentraldienst der Polizei
Betreff
AW: Vorteil Rundfunkbeitrag – Ihre Anfrage nach dem AIG, BbgUIG und VIG
Datum
27. August 2018 09:24
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrem am 15. August 2018 nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) gestellten Antrag begehren Sie Information zur Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Räumlichkeiten des ZDPol nutzen zu können. Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit: Nach § 1 AIG beschränkt sich der Informationsanspruch nach dem AIG auf Auskünfte, die in Akten nachgehalten werden. Demnach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten. Akten sind alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise aufgezeichneten Unterlagen, soweit diese ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Nach derzeitigem Stand der Dinge ist eine Auskunft aufgrund des AIG nicht möglich. Ihrem Antrag lässt sich nicht entnehmen, dass Sie in Akten Einsicht nehmen wollen. Wollen Sie Ihren Informationswunsch nach dem AIG weiterverfolgen, bitte ich Sie, mir mitzuteilen, welche Akten Sie konkret einsehen möchten. Dabei ist es ausreichend, die Aktenauswahl thematisch bzw. nach Sachverhalten, Zeiträumen oder Vorfällen einzugrenzen. Auch Ihr Antrag nach dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (BbgUIG) lässt offen, welche genauen Umweltinformationen (vgl. § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz (UIG)) Sie wünschen. Ich gebe Ihnen hiermit gem. § 4 Abs. 2 UIG die Gelegenheit, Ihren Antrag zu präzisieren. Für die Bearbeitung Ihres Antrages nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit zuständig. Eine Weiterleitung dorthin habe ich bis zur Konkretisierung Ihres Auskunftsbegehrens zurückgestellt. Für Rückfragen stehe ich Ihnen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Anfrage basiert auf der 1.1.2013 ei…
An Zentraldienst der Polizei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vorteil Rundfunkbeitrag – Ihre Anfrage nach dem AIG, BbgUIG und VIG [#32847]
Datum
27. August 2018 10:32
An
Zentraldienst der Polizei
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Anfrage basiert auf der 1.1.2013 eingeführten öffentlichen Abgabe Rundfunkbeitrag. Im Urteil des BVerfG wurde diese Abgabe behandelt. Im Urteil wurde die Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können, als Quelle der Rundfunkbeitragspflicht genannt. Die allgemeine Rundfunkbeitragspflicht wurde deswegen eingeführt, weil man praktisch überall (zu Hause, bei Behörden, in Unternehmen, bei der Arbeit, usw.) die Möglichkeit hat, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Daher betrachte ich meine Anfrage als Anfrage nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und anderen Staatsverträgen in diesem Bereich. Anfragen nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag werden nicht reglementiert. Die Nichtbeantwortung einer solchen Anfrage ist nicht vorgesehen. Nach meiner Lebenserfahrung erwarte ich von Ihnen eine mögliche Antwort: in unseren Räumen existiert keine Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Falls diese Möglichkeit bei Ihnen tatsächlich existiert, so bitte ich Sie, mir die genauer zu beschreiben. Räume, Geräte, Internet-Anschlüsse, durch welche Dokumente wird Nutzung geregelt, usw. Ob man z.B. zu einer bestimmten Zeit in Ihre Räume kommen kann, um ein Fernsehprogramm sehen zu können. Außerdem, falls bei Ihnen diese Möglichkeit existiert, so hat man wahrscheinlich auch rechtlichen Anspruch auf diese Möglichkeit und kann jederzeit in Ihre Räume kommen, um die Möglichkeit in Anspruch zu nehmen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 32847 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Zentraldienst der Polizei
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Interesse am Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg (ZD…
Von
Zentraldienst der Polizei
Betreff
Vorteil Rundfunkbeitrag – Ihre Anfrage nach dem AIG, BbgUIG und VIG [#32847]
Datum
4. September 2018 09:17
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Interesse am Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg (ZDPol). Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass es für Ihr Anliegen nach wie vor an einem gesetzlich geregelten Auskunftsanspruch fehlt. Dieser lässt sich nicht aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und anderen Staatsverträgen in diesem Bereich herleiten. Im Übrigen teile ich Ihnen mit, dass sich die Nutzungsmöglichkeiten öffentlicher Einrichtungen durch die Bürgerinnen und Bürger nach der Zweckbestimmung der Einrichtung richten. Über die Aufgaben und Zweckbestimmung des ZDPol können Sie sich gern unter https://www.polizei-brandenburg-karriere.de/informationen/polizei-brandenburg sowie am 8. September 2018 ab 10:00 Uhr zum Tag der offenen Tür informieren. Es ist sicher auch für Sie nachvollziehbar, dass es als Einrichtung der Sicherheitsorgane des Landes Brandenburg nicht originäre Aufgabe des ZDPol ist, Bürgerinnen und Bürger die technischen und räumlichen Möglichkeiten zu bieten, Fernsehen schauen zu können. Insoweit besteht kein öffentlich-rechtlicher Zugangs- und Nutzungsanspruch. Im Übrigen gilt auch im ZDPol das Hausrecht nach dem BGB. Ich betrachte hiermit Ihre Anfrage als abschließend beantwortet. Ungeachtet dessen können wir gern am Tag der offenen Tür zu den Aufgaben des ZDPol miteinander ins Gespräch kommen. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.