Vorteilsabschöpfung durch die Bundesnetzagentur nach TKG

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Jahresweise Übersicht über Anzahl und Gesamtbetrag von gem. § 43 TKG erlassenen Anordnungen über die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile aus Verstößen gegen das TKG oder Verfügung der Bundesnetzagentur.

Jahresweise Übersicht über auf solche Anordnungen hin von Unternehmen gezahlten Beträgen, wahlweise nach Jahr der Anordnung oder der Zahlung.

Die Auskunft wird erbeten für die Jahre 2019 und 2020.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Juni 2021
  • Frist
    16. Juli 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Jahresweise Übersicht über…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vorteilsabschöpfung durch die Bundesnetzagentur nach TKG [#223424]
Datum
14. Juni 2021 21:43
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Jahresweise Übersicht über Anzahl und Gesamtbetrag von gem. § 43 TKG erlassenen Anordnungen über die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile aus Verstößen gegen das TKG oder Verfügung der Bundesnetzagentur. Jahresweise Übersicht über auf solche Anordnungen hin von Unternehmen gezahlten Beträgen, wahlweise nach Jahr der Anordnung oder der Zahlung. Die Auskunft wird erbeten für die Jahre 2019 und 2020.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223424 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223424/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag ist eingegangen und wird bearbeitet. Ich werde mich bei Ihnen melden, sobald es …
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Vorteilsabschöpfung durch die Bundesnetzagentur nach TKG [#223424]
Datum
15. Juni 2021 11:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag ist eingegangen und wird bearbeitet. Ich werde mich bei Ihnen melden, sobald es etwas zu berichten gibt. Mit freundlichem Gruß

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Bundesnetzagentur
Z21f IFG 027 Sehr Antragsteller/in Ihren Antrag auf Informationszugang nach dem IFG vom 14.06.2021 lehne ich a…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Vorteilsabschöpfung durch die Bundesnetzagentur nach TKG [#223424]
Datum
21. Juni 2021 09:27
Status
Z21f IFG 027 Sehr Antragsteller/in Ihren Antrag auf Informationszugang nach dem IFG vom 14.06.2021 lehne ich ab. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Begründung: Sie stellten bei der Bundesnetzagentur Antrag nach dem IFG bzw. UIG auf Zugang zu amtlichen Informationen zu folgendem Thema: "Jahresweise Übersicht über Anzahl und Gesamtbetrag von gem. § 43 TKG erlassenen Anordnungen über die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile aus Verstößen gegen das TKG oder Verfügung der Bundesnetzagentur. Jahresweise Übersicht über auf solche Anordnungen hin von Unternehmen gezahlten Beträgen, wahlweise nach Jahr der Anordnung oder der Zahlung. Die Auskunft wird erbeten für die Jahre 2019 und 2020." Da das Instrument des § 43 TKG im Zeitraum nicht angewendet wurde, liegen die begehrten Informationen nicht vor. Der Antrag war daher abzulehnen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn erhoben werden. Mit freundlichem Gruß