Vorzeitige Zurruhesetzung

Anfrage an: Polizeipräsidium Ulm

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Wie viele BeamtenInnen wurden in den Jahren 2018 bis heute in den Vorruhestand versetzt.
Bei wie vielen war noch Resturlaub vorhanden, der aufgrund Erkrankung nicht genommen werden konnte? Wie viele wurden darüber mündlich oder schriftlich belehrt, dass dieser Urlaubsanspruch ausbezahlt werden kann. Bei wie vielen wurde diese gesetzlich vorgeschriebene Belehrung unterlassen? In wie vielen Fällen wurde der Urlaubsanspruch nicht an die Berechtigten ausbezahlt. Wie hoch beläuft sich die Gesamtsumme des nicht ausbezahlten Urlaubsanspruches.

Die Bearbeitung dieser Anfrage dürfte einfach zu bearbeiten sein, da die Daten praktisch per Knopfdruck ermittelt werden können.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Dezember 2021
  • Frist
    1. Februar 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viele Beam…
An Polizeipräsidium Ulm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vorzeitige Zurruhesetzung [#236397]
Datum
28. Dezember 2021 19:34
An
Polizeipräsidium Ulm
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viele BeamtenInnen wurden in den Jahren 2018 bis heute in den Vorruhestand versetzt. Bei wie vielen war noch Resturlaub vorhanden, der aufgrund Erkrankung nicht genommen werden konnte? Wie viele wurden darüber mündlich oder schriftlich belehrt, dass dieser Urlaubsanspruch ausbezahlt werden kann. Bei wie vielen wurde diese gesetzlich vorgeschriebene Belehrung unterlassen? In wie vielen Fällen wurde der Urlaubsanspruch nicht an die Berechtigten ausbezahlt. Wie hoch beläuft sich die Gesamtsumme des nicht ausbezahlten Urlaubsanspruches. Die Bearbeitung dieser Anfrage dürfte einfach zu bearbeiten sein, da die Daten praktisch per Knopfdruck ermittelt werden können. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236397 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236397/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Polizeipräsidium Ulm
RuD-0221/21/8 Sehr Antragsteller/in Ihre o. g. Anfrage ist am 15.06.2021 beim Polizeipräsidium Ulm eingegangen…
Von
Polizeipräsidium Ulm
Betreff
Eingangsbestätigung - Ihre Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz - Vorzeitige Zurruhesetzung
Datum
29. Dezember 2021 08:56
Status
Warte auf Antwort
RuD-0221/21/8 Sehr Antragsteller/in Ihre o. g. Anfrage ist am 15.06.2021 beim Polizeipräsidium Ulm eingegangen. Wir prüfen derzeit den zu Grunde liegenden Sachverhalt und kommen unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Polizeipräsidium Ulm
Sehr Antragsteller/in per E-Mail haben Sie am 28.12.2021 im Rahmen Ihrer Anfrage nachstehende Informationen bean…
Von
Polizeipräsidium Ulm
Betreff
Landesinformationsfreiheitsgesetz | Ihre Anfrage zur Thematik "Vorzeitige Zurruhesetzung"
Datum
26. Januar 2022 11:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in per E-Mail haben Sie am 28.12.2021 im Rahmen Ihrer Anfrage nachstehende Informationen beantragt: „Wie viele BeamtenInnen wurden in den Jahren 2018 bis heute in den Vorruhestand versetzt. Bei wie vielen war noch Resturlaub vorhanden, der aufgrund Erkrankung nicht genommen werden konnte? Wie viele wurden darüber mündlich oder schriftlich belehrt, dass dieser Urlaubsanspruch ausbezahlt werden kann. Bei wie vielen wurde diese gesetzlich vorgeschriebene Belehrung unterlassen? In wie vielen Fällen wurde der Urlaubsanspruch nicht an die Berechtigten ausbezahlt. Wie hoch beläuft sich die Gesamtsumme des nicht ausbezahlten Urlaubsanspruches.“ Ihre Anfrage wird auf der Grundlage des Landesinformationsfreiheitsgesetz beantwortet. Hierzu ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihrem Antrag wird stattgegeben. 2. Gebühren werden keine erhoben. Begründung: Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die angefragten Informationen unterliegen gemäß §‘2 LIFG nicht dem Anspruch, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten öffentlichen Belange und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach § 9 LIFG vor. Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) sowie das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Umweltinformationen noch um Verbraucherinformationen im Sinne der beiden Gesetze handelt. 1. Wie viele Beamten/Beamtinnen wurden in den Jahren 2018 bis heute in den Vorruhestand versetzt? Beim Polizeipräsidium Ulm wurden vom 01.01.2018 bis heute 57 Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand versetzt. Hierbei wurden sowohl Fälle berücksichtigt, in denen Beamtinnen und Beamte gemäß § 43 Landesbeamtengesetz (LBG) auf-grund Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden, sowie Fälle, in denen die Beamtinnen und Beamte gemäß § 40 LBG auf Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden. 2. Bei wie vielen war noch Resturlaub vorhanden, der aufgrund Erkrankung nicht genommen werden konnte? Insgesamt war bei 40 Beamten und Beamtinnen noch Resturlaub vorhanden, der aufgrund Erkrankung nicht genommen werden konnte. 3. Wie viele wurden darüber mündlich oder schriftlich belehrt, dass dieser Urlaubsanspruch ausbezahlt werden kann. Bei wie vielen wurden diese gesetzlich vorgeschriebene Belehrung unterlassen? Die Ausbezahlung des Urlaubsanspruchs erfolgte gemäß § 25a Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) von Amts wegen. Eine Belehrung ist für diese Fall-gruppe gesetzlich nicht vorgeschrieben. 4. In wie vielen Fällen wurde der Urlaubsanspruch nicht an die Berechtigten ausbezahlt? Wie hoch beläuft sich die Gesamtsumme des nicht ausbezahlten Urlaubsanspruchs? Fälle, in denen der Urlaubsanspruch nicht ausbezahlt wurde, gab es keine. Die Gesamtsumme des nicht ausbezahlten Urlaubsanspruchs beläuft sich somit auf 0,00 €. Die Bearbeitung Ihres Antrages ergeht gebührenfrei. Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Polizeipräsidium Ulm, Münsterplatz 47, 89073 Ulm, Widerspruch erheben. Mit freundlichen Grüßen