Vorzeitige Zurruhesetzung von BeamtenInnen

Wie viele BeamtenInnen wurden in den Jahren 2019 bis heute in den Vorruhestand versetzt.
Bei wie vielen war noch Resturlaub vorhanden, der aufgrund Erkrankung nicht genommen werden konnte? Wie viele wurden darüber schriftlich belehrt, dass dieser Urlaubsanspruch ausbezahlt werden kann. Bei wie vielen wurde diese gesetzlich vorgeschriebene Belehrung unterlassen? In wie vielen Fällen wurde der Urlaubsanspruch nicht an die Berechtigten ausbezahlt. Wie hoch beläuft sich die Summe des nicht ausbezahlten Urlaubsanspruches.
Wurden disziplinarische/strafrechtliche Maßnahmen eingeleitet um die Verantwortlichen für die Übervorteilung/Betrug zum Nachteil der Geschädigten eingeleitet.
Ist beabsichtigt die Geschädigten zu entschädigen?
Die Bearbeitung dieser Anfrage dürfte einfach zu bearbeiten sein, da die Daten praktisch per Knopfdruck ermittelt werden können.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    26. September 2021
  • Frist
    29. Oktober 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viele Beam…
An Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vorzeitige Zurruhesetzung von BeamtenInnen [#229880]
Datum
26. September 2021 21:08
An
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele BeamtenInnen wurden in den Jahren 2019 bis heute in den Vorruhestand versetzt. Bei wie vielen war noch Resturlaub vorhanden, der aufgrund Erkrankung nicht genommen werden konnte? Wie viele wurden darüber schriftlich belehrt, dass dieser Urlaubsanspruch ausbezahlt werden kann. Bei wie vielen wurde diese gesetzlich vorgeschriebene Belehrung unterlassen? In wie vielen Fällen wurde der Urlaubsanspruch nicht an die Berechtigten ausbezahlt. Wie hoch beläuft sich die Summe des nicht ausbezahlten Urlaubsanspruches. Wurden disziplinarische/strafrechtliche Maßnahmen eingeleitet um die Verantwortlichen für die Übervorteilung/Betrug zum Nachteil der Geschädigten eingeleitet. Ist beabsichtigt die Geschädigten zu entschädigen? Die Bearbeitung dieser Anfrage dürfte einfach zu bearbeiten sein, da die Daten praktisch per Knopfdruck ermittelt werden können.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 229880 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/229880/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 26. September 2021 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Ste…
Von
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Betreff
AW: Vorzeitige Zurruhesetzung von BeamtenInnen [#229880]
Datum
5. Oktober 2021 10:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 26. September 2021 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 26.09.2021. Gerne möchten wir Ihnen die erbetenen Informat…
Von
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfrage zum Thema "Vorzeitige Zurruhesetzung von BeamtenInnen" [#229880]
Datum
28. Oktober 2021 10:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 26.09.2021. Gerne möchten wir Ihnen die erbetenen Informationen in Bezug auf das Innenministerium zukommen lassen. Das Innenministerium hat keine personalverwaltende Zuständigkeit für andere Ministerien und deren Geschäftsbereich. Insoweit liegen hier für diese Bereiche keine Daten vor. Für die nachgeordneten Dienststellen des eigenen Geschäftsbereichs liegen uns die entsprechenden Daten ebenfalls nicht zentral vor. Von einer Abfrage bei den Dienststellen zur Erhebung der diesbezüglichen Daten für den nachgeordneten Bereich haben wir abgesehen. Sie möchten wissen, wie viele Beamte und Beamtinnen in den Jahren 2019 bis heute in den Vorruhestand versetzt wurden. Wir sind davon ausgegangen, dass damit zum einen die Fälle gemeint sind, in denen Beamtinnen und Beamte gem. § 40 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG) auf Antrag vorzeitig (d.h. vor Erreichen der Regelaltersgrenze) in den Ruhestand versetzt wurden. Zum anderen haben wir Fälle berücksichtigt, in denen gem. § 43 LBG vor Erreichung der Regelaltersgrenze eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt ist. Zählt man diese beiden Gruppen zusammen, so gab es in den Jahren 2019 bis heute im Innenministerium zehn Fälle. Sie fragen außerdem, bei wie vielen von diesen Fällen noch Resturlaub vorhanden war, der aufgrund Erkrankung nicht genommen werden konnte. Dies war zwei Mal der Fall. Eine Belehrung über die Möglichkeit der Ausbezahlung nicht genommenen Resturlaubs gab es nicht. Die Prüfung, ob in solchen Fällen gemäß § 25a Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) eine zusätzliche Vergütung für nicht genommenen Urlaub zu bezahlen ist, erfolgt von Amts wegen. In den beiden vorgenannten Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 25a AzUVO bejaht wurden, konnte den Berechtigten daher von Amts wegen eine zusätzliche Vergütung ausbezahlt werden. Fälle, in denen trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 25a AzUVO keine zusätzliche Vergütung ausbezahlt wurde, gab es nicht. Mit freundlichen Grüßen
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Vorzeitige Zurruheversetzung von BeamtenInnen Das Innenministerium hat die Anfrage auf die Beschäftigtenreduziert,…
Von
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Via
Briefpost
Betreff
Vorzeitige Zurruheversetzung von BeamtenInnen
Datum
28. Oktober 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Das Innenministerium hat die Anfrage auf die Beschäftigtenreduziert, die ausschließlich im Innenministerium beschäftigt sind. Die Beschäftigten in den Polizeipräsidien wurden nicht beachtet.
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Zwicker, Frank Dr. (IM) – Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg am 28. Okt. Details Von Zwicker, Frank Dr. (IM…
Von
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Via
Briefpost
Betreff
Datum
28. Oktober 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Zwicker, Frank Dr. (IM) – Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg am 28. Okt. Details Von Zwicker, Frank Dr. (IM) – Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg ändern Betreff Ihre Anfrage zum Thema "Vorzeitige Zurruhesetzung von BeamtenInnen" [#229880] Datum 28. Oktober 2021 10:20 Status Anfrage abgeschlossen Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 26.09.2021. Gerne möchten wir Ihnen die erbetenen Informationen in Bezug auf das Innenministerium zukommen lassen. Das Innenministerium hat keine personalverwaltende Zuständigkeit für andere Ministerien und deren Geschäftsbereich. Insoweit liegen hier für diese Bereiche keine Daten vor. Für die nachgeordneten Dienststellen des eigenen Geschäftsbereichs liegen uns die entsprechenden Daten ebenfalls nicht zentral vor. Von einer Abfrage bei den Dienststellen zur Erhebung der diesbezüglichen Daten für den nachgeordneten Bereich haben wir abgesehen. Sie möchten wissen, wie viele Beamte und Beamtinnen in den Jahren 2019 bis heute in den Vorruhestand versetzt wurden. Wir sind davon ausgegangen, dass damit zum einen die Fälle gemeint sind, in denen Beamtinnen und Beamte gem. § 40 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG) auf Antrag vorzeitig (d.h. vor Erreichen der Regelaltersgrenze) in den Ruhestand versetzt wurden. Zum anderen haben wir Fälle berücksichtigt, in denen gem. § 43 LBG vor Erreichung der Regelaltersgrenze eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt ist. Zählt man diese beiden Gruppen zusammen, so gab es in den Jahren 2019 bis heute im Innenministerium zehn Fälle. Sie fragen außerdem, bei wie vielen von diesen Fällen noch Resturlaub vorhanden war, der aufgrund Erkrankung nicht genommen werden konnte. Dies war zwei Mal der Fall. Eine Belehrung über die Möglichkeit der Ausbezahlung nicht genommenen Resturlaubs gab es nicht. Die Prüfung, ob in solchen Fällen gemäß § 25a Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) eine zusätzliche Vergütung für nicht genommenen Urlaub zu bezahlen ist, erfolgt von Amts wegen. In den beiden vorgenannten Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 25a AzUVO bejaht wurden, konnte den Berechtigten daher von Amts wegen eine zusätzliche Vergütung ausbezahlt werden. Fälle, in denen trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 25a AzUVO keine zusätzliche Vergütung ausbezahlt wurde, gab es nicht. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Vorzeitige Zurruheversetzung von BeamtenInnen Zwicker, Frank Dr. (IM) – Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg a…
Von
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Via
Briefpost
Betreff
Vorzeitige Zurruheversetzung von BeamtenInnen
Datum
28. Oktober 2021
Status
Warte auf Antwort
Zwicker, Frank Dr. (IM) – Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg am 28. Okt. Details Von Zwicker, Frank Dr. (IM) – Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg ändern Betreff Ihre Anfrage zum Thema "Vorzeitige Zurruhesetzung von BeamtenInnen" [#229880] Datum 28. Oktober 2021 10:20 Status Anfrage abgeschlossen Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 26.09.2021. Gerne möchten wir Ihnen die erbetenen Informationen in Bezug auf das Innenministerium zukommen lassen. Das Innenministerium hat keine personalverwaltende Zuständigkeit für andere Ministerien und deren Geschäftsbereich. Insoweit liegen hier für diese Bereiche keine Daten vor. Für die nachgeordneten Dienststellen des eigenen Geschäftsbereichs liegen uns die entsprechenden Daten ebenfalls nicht zentral vor. Von einer Abfrage bei den Dienststellen zur Erhebung der diesbezüglichen Daten für den nachgeordneten Bereich haben wir abgesehen. Sie möchten wissen, wie viele Beamte und Beamtinnen in den Jahren 2019 bis heute in den Vorruhestand versetzt wurden. Wir sind davon ausgegangen, dass damit zum einen die Fälle gemeint sind, in denen Beamtinnen und Beamte gem. § 40 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG) auf Antrag vorzeitig (d.h. vor Erreichen der Regelaltersgrenze) in den Ruhestand versetzt wurden. Zum anderen haben wir Fälle berücksichtigt, in denen gem. § 43 LBG vor Erreichung der Regelaltersgrenze eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt ist. Zählt man diese beiden Gruppen zusammen, so gab es in den Jahren 2019 bis heute im Innenministerium zehn Fälle. Sie fragen außerdem, bei wie vielen von diesen Fällen noch Resturlaub vorhanden war, der aufgrund Erkrankung nicht genommen werden konnte. Dies war zwei Mal der Fall. Eine Belehrung über die Möglichkeit der Ausbezahlung nicht genommenen Resturlaubs gab es nicht. Die Prüfung, ob in solchen Fällen gemäß § 25a Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) eine zusätzliche Vergütung für nicht genommenen Urlaub zu bezahlen ist, erfolgt von Amts wegen. In den beiden vorgenannten Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 25a AzUVO bejaht wurden, konnte den Berechtigten daher von Amts wegen eine zusätzliche Vergütung ausbezahlt werden. Fälle, in denen trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 25a AzUVO keine zusätzliche Vergütung ausbezahlt wurde, gab es nicht. Mit freundlichen Grüßen