VwG-Statistik - AO über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

- die aktuelle VwG-Statistik - Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit mitsamt Anlagen

=> in elektronischer Form
=> Ich bitte um ausschließlich elektronische Antwort

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. Dezember 2020
  • Frist
    2. Februar 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
VwG-Statistik - AO über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit [#207543]
Datum
31. Dezember 2020 11:54
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die aktuelle VwG-Statistik - Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit mitsamt Anlagen => in elektronischer Form => Ich bitte um ausschließlich elektronische Antwort
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207543 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207543/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
IFG NRW - Ihr Antrag vom 31-12-2021 1451 E - Z. 1/21 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nord…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG NRW - Ihr Antrag vom 31-12-2021
Datum
13. Januar 2021 14:23
Status
Anfrage abgeschlossen
1451 E - Z. 1/21 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 31.12.2020 Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: IFG NRW - Ihr Antrag vom 31-12-2021 [#207543] Sehr geehrteAntragsteller/in Danke für Ihre Antwort! Sollte di…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG NRW - Ihr Antrag vom 31-12-2021 [#207543]
Datum
13. Januar 2021 14:56
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Danke für Ihre Antwort! Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich gehe aber davon aus, dass es sich bei Ihrer Nachricht um einen Textbaustein handelt, da die angefragten Dokumente keine personenbezogenen oder sonstige schützenswerte Inhalte enthalten. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass andere Bundesländer ihre (vermutlich deckungsgleiche) Anordnung vollständig veröffentlichen. Daher ist hier von einer einfachen schriftlichen Auskunft auszugehen. Vielleicht können Sie es auf https://recht.nrw.de/ veröffentlichen? Beispiel: https://www.berlin.de/sen/justiz/vorschriften/vorschrift.450872.php Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207543 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207543/
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen 1451 E - Z. 1/21 Mit freundlichen Gr…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
Datum
27. Januar 2021 12:46
Status
1451 E - Z. 1/21 Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen [#207543] 1451 E - Z. 1/21 Sehr ge…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen [#207543]
Datum
27. Januar 2021 13:06
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
1451 E - Z. 1/21 Sehr geehrteAntragsteller/in ich hätte gerne die aktuell geltende Allgemeinverfügung für NRW mitsamt Anordnung und Anlagen. Ich gehe davon aus, dass den Gerichten in NRW auch nicht bloß ein Link auf das Berliner Dokument zugesandt wurde. Ich bitte auch um Zusendung der Allgemeinverfügung, die im Zuge dieser Anordnung ergangen ist. Angehängt an diese Verfügung ist vermutlich die Anordnung mitsamt Anlagen. Noch besser und moderner wäre es, wenn Sie die Anordnung sowie auch die Allgemeinverfügung auf dem Portal Recht.NRW.de veröffentlichen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207543 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207543/
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
IFG NRW - Ihr weiterer Antrag vom 27.01.2021 1451 E _ Z. 1/21 Informationszugang nach dem Informationsfreiheits…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG NRW - Ihr weiterer Antrag vom 27.01.2021
Datum
1. Februar 2021 15:53
Status
1451 E _ Z. 1/21 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr weiterer Antrag vom 27.01.2021 Mit freundlichen Grüßen
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-West falen -IFG NRW- 1451 E - Z. 1/21 Mit freu…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-West falen -IFG NRW-
Datum
22. Februar 2021 12:06
Status
1451 E - Z. 1/21 Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-West falen -IFG NRW- [#207543] 1451 E - Z. 1…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-West falen -IFG NRW- [#207543]
Datum
23. Februar 2021 08:31
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
1451 E - Z. 1/21 Sehr << Anrede >> mit Schreiben vom 22.2.2021 teilten Sie mit: "Wie bereits mit Schreiben vom 01.02.2021 angekündigt, sind für die Erteilung dieser Auskunft gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 IFG NRW Gebühren zu erheben. Ein entsprechender Bescheid wird Ihnen gesondert übermittelt." Ich hatte in der Antragsstellung vom 31.12.2020 sowie zusätzlich in der Nachricht vom 12.1.2021 darum gebeten, dass: "Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben." Ich bitte auch um Prüfung der Gebührenerhebung. Einerseits wurde ich trotz zweifachem Wunsch vorab nicht über die ungefähre Höhe informiert bzw. überhaupt über die Tatsache, dass die Anfrage nicht mehr als "einfache schriftliche Auskunft" gewertet würde. Weiter war eine Gebührenerhebung in diesem Fall für mich nicht absehbar, da hier lediglich bereits vorliegende Informationen aus einem elektronischen Register beantragt wurden. Da es sich um eine Anordnung und keine z.B. internen Dokumente handelt, liegt weiter kein sonderlicher Prüfungsaufwand vor. Die beantragten Dokumente liegen bereits in der beantragten Form im Justizportal zur schnellen Verfügbarkeit vor und mussten beispielsweise nicht aufwändig gescannt werden. So war für mich von einer einfachen schriftlichen Auskunft auszugehen, da nach gängiger Rechtsprechung bei einer Bearbeitungszeit von unter 30 Minuten von einer "einfachen schriftlichen Auskunft" auszugehen ist. Vgl. z.B. Jastrow/Schlatmann, analog zur vergleichbaren Vorschrift im IFG des Bundes, IFG, Kommentar, § 10 Rn. 17, wonach eine Bearbeitungszeit von einer halben Stunde auf eine einfache Auskunft hinweist. Ferner gilt nach einer Entscheidung des OVG NRW, Beschluss vom 05. Dezember 2011 - 9 A 2184/08 zum IFG NRW, dass im Regelfall das bloße Abrufen von Daten (aus Karteien, Registern, elektronischen Datensammlungen) ohne weitergehende inhaltliche Prüfung der Daten auf etwaige Geheimhaltungsgründe eine gebührenfreie einfache Auskunft nahelegen. (17 K 6106/13) Vgl. hierzu auch: Susenberger / Weißauer / Lenders, a.a.O., § 7 GebG NRW Rdnr. 5, die schriftliche Auskünfte aus Karteien, Registern und Verzeichnissen der Behörden in der Regel als einfache schriftliche Auskünfte ansehen, da sie nur abzulesen seien. Das Abrufen von vorhandenen Dokumenten in den Datensammlungen dürfte hier gegeben sein. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207543 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207543/